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Menschen mit Behinderung: Personalstand bis zum 31. Jänner melden

07.01.2010

Arbeitgeber mit 15 oder mehr Beschäftigten unterliegen der Regelung der Pflichtanstellung von Menschen mit Behinderung. Sie müssen den Personalstand bis zum 31. Jänner 2010 dem Arbeitsministerium mitteilen.

Neuerungen bei der Meldung des Personalstandes
Neu ist in diesem Jahr, dass die Meldung nur dann zu machen ist, wenn sich aufgrund der Beschäftigungszahl, die Regelung zur Pflichtvermittlung geändert hat. Fall sich die Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderung in Zukunft ändert, muss der Personalstand innerhalb von 60 Tagen mitgeteilt werden.

Meldung nur mehr an das nationale Portal möglich
Die Vorgabe, die Meldung ausschließlich auf elektronischem Wege zu machen, wurde bereits 2009 eingeführt. Trotzdem gibt es für 2010 weitere Neuerungen. Die Meldung kann nicht mehr über das von der Landesverwaltung bereit gestellte Programm „Invalweb“ gemacht werden, sondern ausschließlich über eine elektronische Meldung an das Arbeitsministerium (www.lavoro.gov.it/co). Um die Meldung machen zu können, muss zuerst ein Zugang beantragt werden (https://www.co.lavoro.gov.it/prospettoinformativo/AccreditamentoNazionale.aspx). Erst bei Erhalt der Zugangsdaten, kann auf das Portal für die Meldung zugegriffen werden. Der Zugang für die Dienstleistungen der Landesverwaltung (ProNotel2) kann hier nicht verwendet werden.

Neuerung für Betriebe zwischen 15 und 35 Beschäftigten
Betriebe mit 15 Beschäftigten, die neu einen Mitarbeiter mit Behinderung aufnehmen, müssen ab dem 01.01.2010 die elektronische Meldung an das nationale Portal innerhalb von 60 Tagen vornehmen. Die Ausnahme, dies bei der Aufnahme eines einzigen Mitarbeiters innerhalb von 12 Monaten zu erledigen, gilt nicht mehr.
 
Zählung der Beschäftigten
Da nur Betriebe mit mindestens 15 Beschäftigten der Pflichtvermittlung unterliegen, ist die Zählung der Mitarbeiter wichtig. Folgende Beschäftigte müssen nicht berücksichtigt werden:
1) behinderte Arbeitnehmer, die in Rahmen der Pfichtanstellung aufgenommen werden
2) Arbeiter mit einem befristeten Vertrag von unter 9 Monaten
3) Mitglieder von Arbeitergenossenschaften
4) Arbeiter, welche als Führungskraft eingestuft sind
5) Lehrlinge und Leiharbeiter
Arbeiter mit Teilzeit werden im Verhältnis zur der von ihnen geleisteten Arbeitszeit berechnet (z.B. 0,5 Personen bei 20 h effektiven Wochenstunden).  

Strafen 
Bei einer unterlassenen oder nicht- elektronischen Meldung des Personalstand ist mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 578,43 Euro zu rechnen. Verspätete Meldungen werden mit einer Strafe in Höhe von 28,02 Euro für jeden Tag Verzug gestraft.

Die Abteilung Arbeitsberatung/Löhne des Südtiroler Bauernbundes nimmt bei Bedarf auch die Meldung vor. In diesem Falle werden die entstanden Kosten verrechnet.

Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt der Abteilung Arbeit des Landes (siehe Anhang).




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