Vom Brutto- zum Nettolohn
01.06.2010
Genauso wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis, unterscheidet man auch beim landwirtschaftlichen Arbeiter zwischen dem Bruttolohn und dem Nettolohn, welchen der Arbeitnehmer dann effektiv zur Verfügung hat. Die Differenz sind Sozialabgaben, Steuern und andere kleine Abgaben.

Nachfolgend soll nun ein kleiner Überblick gegeben werden, wie man vom Brutto- zum Nettolohn kommt. Als Basis für die Lohnberechnung gilt der Bruttolohn. Auch die Mindestlöhne, welche vom Kollektivvertrag festgelegt werden, sind als Bruttolöhne angegeben.
Sozialabgaben
Als erstes werden vom Bruttolohn die Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitnehmers abgezogen. Sie betragen zurzeit 8,84% des Bruttolohns. Diese Sozialabgaben schuldet der landwirtschaftliche Arbeiter dem Sozialversicherungsinstitut NISF/INPS. Einbehalten wird der Betrag jedoch vom Arbeitgeber, der ihn mittels Vordruck F24 einbezahlt. Dieser Vordruck wird dem Arbeitgeber vom NISF/INPS jedes Trimester zugeschickt.
Da es sich um das Geld des Arbeitnehmers handelt, muss der Arbeitgeber mit erheblichen Strafen rechnen, falls er die Sozialabgaben nicht rechtzeitig einzahlt.
Steuern Nach den Sozialabgaben werden die Steuern vom Bruttolohn abgezogen. Die Steuern, welche ausschließlich zu Lasten des Arbeiters sind, werden auf Basis der Steuergrundlage berechnet. Die Steuergrundlage ergibt sich aus dem Bruttolohn, abzüglich der Sozialabgaben. Je nach Einkommensklasse gilt ein anderer Steuersatz (siehe Tabelle eins). Die Steuerschuld wird durch Absetzbeträge noch verringert. So hat z.B. ein Arbeitnehmer mit Frau und Kinder zu Lasten weniger Steuern zu bezahlen als ohne Personen zu Lasten. Die Steuern werden auch mittels F24 einbezahlt. Dies kann man entweder in Form eines Dauerauftrages über den Südtiroler Bauernbund oder direkt mittels Homebanking machen.
Andere Abgaben
Zusätzlich zu Sozialabgaben und Steuern muss der Arbeitnehmer noch andere kleine Abgaben machen, wie z.B. den Beitrag für Vertragsbeistand (sog. CAC- Beitrag), welcher an die Gewerkschaften geht. Er beträgt zur Zeit 0,3% des Bruttolohns.
Abgaben zu Lasten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss jedoch darüber hinaus noch einige Abgaben zu seinen Lasten tätigen. Der größte Betrag entfällt dabei auf die Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers (siehe Tabelle zwei). Einbezahlt werden sie ebenfalls mittels Vordruck F24.