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Unsere Mitarbeiter werden Ihre Fragen umgehend beantworten und diese auch auf diesen Seiten allen Interessierten zur Verfügung stellen.


Im Zuge der Hofübernahme möchten wir ein nicht mehr genutztes kleines Wohnhaus an der Hofstelle vom geschlossenen Hof abtrennen und meinen Geschwistern überlassen. Ist das überhaupt möglich und wie sind die Verfahrensschritte?

Die Abtrennung von Wohnkubatur vom geschlossenen Hof ist seit dem Inkrafttreten der Reform des Urbanistikgesetztes nur mehr dann möglich, wenn am Hof noch mindestens 1.000 m³ Wohnkubatur verbleiben.
Der geschlossene Hof darf ab Nutzung dieser Baumöglichkeit für die Dauer von 20 Jahren nicht mehr aufgelöst werden. Die entsprechende Bindung wird im Grundbuch angemerkt.
Zur Abtrennung von Teilen des geschlossenen Hofes muss ein entsprechender Antrag an die örtliche Höfekommission gerichtet werden, in welchem man Vorgangsweise gut begründen soll. Ausschlaggebend ist dabei vor allem, dass die geplante Abtrennung keine negativen Auswirkungen auf die Ertragfähigkeit des geschlossenen Hofes zur Folge hat.
Der positive Bescheid der Höfekommission ist Voraussetzung zur notariellen Durchführung des Vertrages.

Ich werde in Kürze unseren geschlossen Hof übernehmen. Wie berechnet man den Betrag, den ich dabei meinen Geschwistern auszahlen muss?

Bei einer Erbschaft oder bei der Übertragung eines geschlossenen Hofes unter Lebenden sieht das Landeshöfegesetz die Anwendung des Ertragwertes als Grundlage zur Bemessung des Pflichtanteils für die weichenden Erben vor.
Die Berechnungsgrundlage stellt dabei der geschätzte, jährliche Reinertrag aus der Bewirtschaftung des Hofes dar. Der mutmaßliche Reinertrag aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit (Viehwirtschaft, Obst- und Weinbau, Forstwirtschaft) wird dabei mit einer jährlichen Abzinsung von 5% und jener aus landwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeit wie z.B. Gästebeherbergung mit 9% kapitalisiert. Kapitalisierung bedeutet, die zu erwartenden zukünftigen Erträge bei einer ortsüblichen Bewirtschaftung des Hofes auf den aktuellen Zeitpunkt zu berechnen.
Der Reinertrag unterscheidet sich vom betriebswirtschaftlichen Gewinn dahingehend, dass auch die Arbeitskosten des Betriebsleiters und der familieneigenen Arbeitskräfte zu berücksichtigen sind.
Die mit dem Hof verbundenen Rechte sowie sämtliche Produktionsfaktoren (Viehbestand, Maschinen und sonstiges Inventar) sind im Ertragswert enthalten und brauchen daher nicht eigens bewertet werden.
Reallasten wie Fruchtgenuss-, Wohn- und Nutzungsrechte sowie Dienstbarkeiten können vom Ertragswert in Abzug gebracht werden.


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