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Fragen an den Experten

Seit Jänner gibt es neue Regelungen für die Ausbringung für Dünger. Die Landesregierung hat am 21. Jänner ein entsprechendes Dekret (Nr. 6) zur Durchführungsverordnung verabschiedet. Immer wieder tauchen dazu verschiedene Fragen auf; der Direktor des Landesamtes für Gewässerschutz, Ernesto Scarperi antwortet hier auf die häufigsten.

Wenn auch Sie Fragen haben, dann schicken Sie uns einfach eine E-Mail an foerderungen@sbb.it

Welche Bereiche der Landwirtschaft werden von der Durchführungsverordnung geregelt?

Es werden die Kriterien und die technischen Bestimmungen für die landwirtschaftliche Nutzung der Düngemittel und Wirtschaftsdünger sowie für die Lagerung, Vorbereitung und Ausbringung von Pestiziden und Herbiziden zur Verminderung oder Begrenzung der Verunreinigung der Oberflächen- und des Grundwassers festgelegt.
Durch die landwirtschaftliche Nutzung von Dünger sollen die darin enthaltenen Nähr- und Bodenverbesserungsstoffe wiederverwertet werden, ohne die Gewässer (Grund- und Oberflächenwässer) zu beeinträchtigen. Die angewandte wirksame Stickstoffmenge und Ausbringungszeiten sollen sich an den Bedarf der Anbaukulturen anpassen. Es gilt weiters, die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften sowie die Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen, die Bildung und Ausbreitung von Aerosol und unangenehmen Gerüchen in Richtung Straßen und Siedlungen einschließlich abgelegener Wohngebäude einzudämmen sowie die Abrinn- und Auswaschgefahr und effektive Einbindung der Wirtschaftsdünger im Boden zu reduzieren.

Welche Auswirkungen hat die Durchführungsverordnung für den Landwirt (Anpassungen, Einhaltung von Abständen usw.)?

Die Ausbringung von Dünger wurde mengenmäßig beschränkt (je nach Kulturart und Höhenlage zwischen 1,5 und 3 GVE pro ha). Auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden (z.B. Wald) ist sie verboten worden.
Es sind auch folgende Ausbringungsverbote zu beachten: vom 1. Dezember bis Ende Februar des Folgejahres, auf gefrorenen und schneebedeckten Böden, auf wassergesättigten und überschwemmten Böden oder auf Böden mit anstehendem Grundwasser, in einem Abstand von weniger als fünf Metern von natürlichen Wasserläufen, in einem Abstand von weniger als zehn Metern vom Ufer von natürlichen Seen, in einem Abstand von weniger als fünf Metern von Straßen und weniger als zwanzig Metern von Siedlungen.
Die Lagerstätten müssen derart bemessen, dass eine Lagerungskapazität von mindestens sechs Monaten gewährleistet ist. Bei saisongenutzten Ställen – wie z.B. auf Almen – hat die Lagerungskapazität dem Nutzungszeitraum zu entsprechen. Werden Wirtschaftsdünger an Behandlungsanlagen (Biogasanlagen) geliefert, so muss am Betrieb selbst eine Lagerungskapazität für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gewährleistet sein.

Was ist neu?

Die Ausbringungsmenge wurde sowohl an anzubauende Kulturen als auch an die Höhenlage für die landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes angepasst:
a) 187 kg N/ha (2,2 GVE/ha): für landwirtschaftliche Böden ohne Pflanzenbewuchs,
b) 255 kg N/ha (3,0 GVE/ha): für landwirtschaftliche Böden mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf (Mais),
c) 213 kg N/ha (2,5 GVE/ha): für landwirtschaftliche Böden mit Pflanzenbewuchs bis zu 1.250 m Meereshöhe,
d) 170 kg N/ha (2 GVE/ha): für landwirtschaftliche Böden mit Pflanzenbewuchs oberhalb von 1.250 m Meereshöhe,
e) 127,5 kg N/ha (1,5 GVE/ha): für landwirtschaftliche Böden mit Pflanzenbewuchs oberhalb von 1.800 m Meereshöhe.

Auch für die Behandlungsanlagen für Wirtschaftsdünger (Biogasanlagen) sind neue Bestimmungen erlassen worden: Es wurde eine Höchstmenge von 20 Prozent an zugeführten organischen Abfällen und pflanzlichen Erzeugnissen festgelegt. Diese dürfen nur aus der Provinz Bozen stammen.

Wie wird über die neue Verordnung informiert, welche Anpassungsfristen gelten und wie wird künftig kontrolliert?

Mit der neuen Durchführungsverordnung wurde ein umfassendes, einheitliches Regelwerk erlassen, wobei die Zuständigkeiten der Landesämter (Amt für Gewässerschutz, Abteilung Forstwirtschaft und Abteilung Landwirtschaft) und Gemeinden bestimmt wurden. Das Amt für Gewässerschutz der Umweltagentur organisiert in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft gezielte Informationsveranstaltungen zu diesen neuen Bestimmungen.
Für die Lagerstätten, Behandlungsanlagen und zu hohen Viehsatz gilt eine Anpassungsfrist bis 26. März 2010.
Die Kontrollen in diesem Bereich sind vorwiegend der zuständigen Forstinspektorate übertragen worden, wobei bei besonderen schwierigen Fällen auch das Amt für Gewässerschutz Maßnahmen setzen wird. Die fachliche Beratung erfolgt durch die Abteilung Landwirtschaft.


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