Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bei der Seniorenvereinigung ist die Identifikation mit deren Zielen. Die Seniorenvereinigung unterscheidet ordentliche und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder können die Inhaber einer Bauernrente, aber auch jeder anderen Rente werden.
b) Ehrenmitglieder können vom Landesausschuss der Seniorenvereinigung ernannt werden, die sich für die Seniorenvereinigung in besonderer Weise eingesetzt haben.
Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Grund eines eigenen Beitrittsantrages, der an den Landesauschuss der Seniorenvereinigung zu richten ist. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihn der Landesauschuss nicht innerhalb von 60 Tagen - auch ohne Angabe von Gründen - schriftlich ablehnt.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung kann der Rentner Beschwerdegründe dem Landesausschuss unterbreiten. Dieser entscheidet endgültig.
Die Zugehörigkeit zur Ortsgruppe ergibt sich aus dem Wohnsitz des Rentners oder durch Angabe der gewählten Ortsgruppe im Beitrittsantrag.
Verpflichtungen der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder der Seniorenvereinigung sind verpflichtet,
a) die Interessen der Rentner zu fördern und für ihr Ansehen und Wohl einzutreten;
b) die Ziele der Seniorenvereinigung nach besten Kräften zu fördern und eventuelle Vertrauensstellen nach Möglichkeit anzunehmen;
c) den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, sofern ein solcher von der Landesversammlung festgesetzt wird.
Die Ehrenmitglieder haben die Pflicht, sich für die Ziele der Seniorenvereinigung einzusetzen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher von der Landesversammlung festgesetzt wird.
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Seniorenvereinigung unterstützt zu werden, an den Veranstaltungen der Seniorenvereinigung teilzunehmen, sowie Vorschläge für Initiativen und Tätigkeiten vorzubringen.
Ordentliche Mitglieder der Seniorenvereinigung haben das Recht, das aktive und passive Wahlrecht im Sinne der Wahlordnung auszuüben.
Ehrenmitglieder besitzen das aktive Wahlrecht in der Landesversammlung.
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft verfällt
1. im Todesfall des Mitgliedes,
2. bei Austritt aus der Seniorenvereinigung,
3. bei Ausschluss aus der Seniorenvereinigung,
4. wenn die festgesetzten Mitglieds- und Spesenbeiträge nicht termingerecht bezahlt werden.
Mitglieder können ihren Austritt aus der Seniorenvereinigung jederzeit mit eingeschriebenem Brief an den Landesausschuss der Seniorenvereinigung bekannt geben, der die zuständige Ortsgruppe über den Austritt in Kenntnis setzt.
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