Neue Brandschutz-Regeln in Kraft

Mit der Veröffentlichung von drei Dekreten im Bereich Brandschutz wird die Umsetzung der Anforderungen im Bereich Arbeitssicherheit neu geregelt. Diese drei Dekrete ersetzen das Ministerialdekret vom 10. März 1998. Hier die wichtigsten Neuerungen.

Service Arbeitssicherheit

Das „Dekret Kontrollen“ vom 1. September 2021 betrifft die allgemeinen Kriterien bezüglich der Wartung und Kontrolle von Anlagen, Ausrüstungen und Brandschutzsystemen. Gemäß Dekret müssen die Wartung und die regelmäßige Inspektion der Brandschutzanlagen, -geräte und -systeme von qualifizierten Wartungstechnikern laut den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen sowie laut den Anweisungen, die im Benutzer- und Wartungshandbuch angeführt sind, vorgenommen werden. Weiters werden auch die Mindestkriterien der Wartungstechniker definiert.

Das „Dekret Brandschutzmanagement“ vom 2. September 2021 betrifft das betriebliche Brandschutzmanagement. Neu ist, dass nicht nur die Anforderungen an die Grundkurse für Brandschutz-Beauftragte neu geregelt wurden, sondern dass auch die entsprechenden Auffrischungskurse alle fünf Jahre zu absolvieren sind. Dieses Dekret ist am 4. Oktober 2022 in Kraft getreten und beinhaltet auch Anforderungen für die landwirtschaftlichen Betriebe.

Das „Dekret Minikodex“ vom 3. September 2021 regelt schließlich die allgemeinen Kriterien für die Planung, die Umsetzung und den Betrieb des Brandschutzes in den Arbeitsstätten. Es sind neue Kriterien für die Bewertung des Brandrisikos vorgesehen, die auch die Planungskriterien für „Arbeitsplätze mit geringem Brandrisiko“ festlegen. 

Umsetzung der ­Brandschutzbestimmungen

Jeder Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, ist – gemäß Art. 46, Absatz 3, des Ges. vertr. Dekrets Nr. 81/2008 und den drei Dekreten – verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit im Brandfall oder Notfall rasche Hilfe im Betrieb geleistet werden kann. 

Vorgeschrieben ist:

  • die Aus- und Weiterbildung der für den Brandschutz im Betrieb zuständigen Personen;
  • die Ausstattung der Betriebsstätten mit Feuerlöschern und Brandschutzvorrichtungen;
  • die Wartung und Kontrolle der Brandschutzanlagen und -ausrüstungen;
  • die Führung eines Kontrollregisters, einer eigenen Risikobewertung und eines Notfallplanes (siehe schriftliche Vorlage zur Risikobewertung).

Brandschutz-Beauftragter

Grundsätzlich ist jeder landwirtschaftliche Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, einen Brandschutz-Beauftragten zu ernennen sowie diesen entsprechend auszubilden. 

Diese Pflicht gilt auch für jene Betriebe, die nur für einen kurzen Zeitraum Erntearbeiter beschäftigen. Die Funktion des Brandschutz-Beauftragten kann vom Arbeitgeber selbst, von einem im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglied oder von einem Arbeitnehmer ausgeübt werden.

Aus- und Weiterbildung 

Jeder, der die Funktion des Brandschutz-Beauftragten ausübt, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Die Grundausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil für die Umsetzung der internen Brandschutz-Maßnahmen und die Aktivierung der Notfalleinsätze. Die Anzahl der Ausbildungsstunden der Grundausbildung und Auffrischung hängt von der Komplexität der Tätigkeit und Brand­risikostufe ab. Das Dekret sieht auch für den Brandschutz-Beauftragten alle fünf Jahre einen Auffrischungskurs vor. Beim Grund- und Auffrischungskurs besteht auch die Vorgabe, praktische Übungen durchzuführen. Für den Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe (Brandrisiko 1 – gering) wird somit eine vierstündige Grundausbildung ausreichend sein. Weiters ist alle fünf Jahre ein zweistündiger Auffrischungskurs notwendig. Siehe Klassifizierung der Brandrisikostufe. 

Eine ergänzende Tabelle finden Sie ab Freitag in der Ausgabe 18 des „Südtiroler Landwirt“ vom 14. Oktober ab Seite 30,
online auf „meinSBB“ oder in der „Südtiroler Landwirt“-App.

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