Zu den vom Aussterben bedrohten und von der EU geförderten Haustierrassen gehören unter anderem auch die Pustertaler Sprinzen. 

Ansuchen um EU-Förderungen

Mit 2024 hat das erste Bestätigungsjahr für die neue Agrarfinanzierungsperiode 2023–2027 begonnen. ­Gesuche um Flächen- und Tierprämien können ab Anfang Februar über die Bauernbund-Service GmbH ­eingereicht werden.

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Förderungen SBB

Mit dem heurigen Jahr startet das erste Bestätigungsjahr für die Gesucheinreichungen zu Umweltprämien und Prämien für den ökologischen Landbau. Die Ausgleichzulage, die Tiergesundheitsprämie, Prämie für das Halten bedrohter Haustierrassen und die Betriebsprämie samt gekoppelten Tierprämien können hingegen weiterhin jährlich beantragt werden. 

Grünland: Die Prämie wird für das umweltschonende Bewirtschaften von Wiesen in Zusammenhang mit einer Tierhaltung gewährt. Zuschläge gibt es für den völligen Verzicht auf Silage-Herstellung und -­Fütterung. Die Verpflichtung betrifft fünf Jahre. 

Landschaftspflegeprämie: Diese Prämien sind für Magerwiesen, artenreiche Bergwiesen, bestockte Wiesen und Weiden, Streuwiesen (Schilfflächen), Kastanienhaine, Streuobstwiesen, Moore (Möser), Auwälder und Hecken, mit fünfjähriger Verpflichtung,  vorgesehen. 

Ökologischer Landbau: Die Prämie für ökologischen Landbau mit einer fünfjährigen Verpflichtung wird Landwirten gewährt, die im Landesverzeichnis der biologisch wirtschaftenden Betriebe eingetragen sind. Zudem können Bewirtschafter von Almflächen seit 2023 eine Bio-Zertifizierung der gealpten Flächen beantragen. Somit sind dann auch Almflächen für diese Maßnahme prämienberechtigt.

Zucht bedrohter Haustierrassen: Die Prämie für die Zucht von vom Aussterben bedrohten Haustierrassen wird für das Halten von Rindern der Rasse Pinzgauer, Pustertaler Sprinzen, Grauvieh und originalem Braunvieh, den Schafrassen Villnösser Schaf, Schwarzbraunes Bergschaf, Tiroler Steinschaf und Schnalser Schaf und der Pferderasse Noriker ausbezahlt. Die betreffenden Tiere müssen im jeweiligen Herdebuch eingetragen sein.

Tiergesundheitsprämie für Schaf- und Ziegenhalter: Die Prämie wird Schaf- und/oder Ziegenhaltern gewährt, deren Tiere bis zum 30. September mindestens 60 Tage auf einer Alm verbracht haben und am 30. September im Betrieb des Antragstellers oder der Antragstellerin aufscheinen.

Ausgleichszulage: Die Ausgleichszulage für erschwerte Futterflächenbewirtschaftung im Berggebiet wird von Jahr zu Jahr neu eingereicht, daher handelt es sich um jährliche Verpflichtungen. Die Prämienhöhe wird anhand der Hangneigungs- und Höhenpunkte der prämienberechtigten Flächen errechnet. 

Betriebsprämie

Die Betriebsprämie wird in vier Bereiche unterteilt: Die Basisprämie umfasst die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche mit Zahlungsansprüchen verknüpft werden können. Dabei wird eine Wertangleichung dieser Zahlungsansprüche auf die staatlichen Durchschnittswerte von 60 auf 85 Prozent bis 2026 schrittweise durchgeführt. Betriebe ohne Zahlungsansprüche können einen Antrag an die Verwaltung der sogenannten nationalen Reserve stellen. Der Junglandwirte-Zuschlag wird für fünf Jahre bis zu 90 Hektar bewirtschafteter Fläche ausbezahlt und variiert anhand der Betriebsgründungen von Jahr zu Jahr. Die Umverteilungsprämie von rund 80 Euro je Hektar bis zu 14 Hektar prämienberechtigter Fläche wird gewährt, falls Betriebe nicht mehr als 50 Hektar bewirtschaften. Die Ökoregelung mit fünf Maßnahmen kann zusätzlich beantragt werden. 

Gekoppelte Tierprämien
Die gekoppelten Tierprämien werden unabhängig von der Öko-Regelung 1 für verschiedene Sektoren angeboten.

Milchkuhprämie: Bedingung für diese Prämie ist die Haltung von Milchkühen, welche eine Kalbung mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank im betreffenden Jahr haben. Für die Qualitätsmilch gelten Anforderungen, die mit mindestens einer Probeziehung je Monat zu den drei Kriterien Keimzahl, Zellzahl und Proteingehalt überprüft werden. Es sind zwei Milchkuhprämien vorgesehen. Bei Milchkühen müssen zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein: Zellzahl unter 300.000 pro Milliliter; Keimzahl unter 40.000 pro Milliliter; Proteingehalt über 3,35 Prozent. Das jeweils dritte Kriterium muss folgende Qualitätsanforderungen erfüllen: Zellzahl unter 400.000 pro Milliliter; Keimzahl unter 100.000 pro Milliliter; Proteingehalt über 3,2 Prozent. Zusätzlich ist eine Eintragung in das „ClassyFarm“-System vorgesehen. 

Bei Milchkühen in Berggebieten (d. h. einen Aufenthalt dort von mindestens sechs Monaten) muss nur eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: Zellzahl unter 300.000 pro Milliliter; Keimzahl unter 40.000 pro Milliliter; Proteingehalt über 3,35 Prozent.

Mutterkuh- bzw. Rinder-Zweinutzungsprämie: Bedingung für diese Prämie ist die Haltung von Kühen, welche eine Kalbung im betreffenden Jahr mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank haben. Zugelassen sind:

  • im Herdebuch eingetragene Fleischrassen;
  • nicht im Herdebuch eingetragene Fleischrassen;
  • im Herdebuch eingetragene Zweinutzungsrassen


Schlachtviehprämie: Diese Prämie wird für die Schlachtung von Jungrindern ausbezahlt, die in einem Alter über 12 und unter 24 Monaten geschlachtet und mindestens sechs Monate gehalten wurden. Einen Zuschlag gibt es für Schlachtungen von Tieren, welche zwölf Monate am Betrieb gehalten wurden oder über ein anerkanntes Schlacht-Etikettierungssystem vermarktet werden. Die Tiere müssen innerhalb 30 Tagen nach Stallaustritt geschlachtet werden. 

Schafprämie: Einen Beitrag gibt es für Schafe, falls die betreffenden Betriebe auch Widder halten und beim genehmigten Plan des Landes zur Bekämpfung der sogenannten Scrapie-Krankheit teilnehmen. 

Die Prämienbeträge aller Tierprämien variieren von Jahr zu Jahr anhand der Anzahl der prämienberechtigen Tiere auf Staatsebene.

Abwicklung der Prämienansuchen

Alle Landwirte, welche im Vorjahr Anträge hinsichtlich Umweltprämie, Ausgleichszulage, Prämie für den ökologischen Landbau, Betriebsprämie und gekoppelte Tierprämien eingereicht haben, werden von der Bauernbund-Service GmbH zwischen Anfang Februar 2024 und Ende April 2024 über „mein SBB“ oder SMS zu einem Beratungsgespräch samt Antrags-Einreichung mittels Sprechstunden im Büro eingeladen. Eine reibungslose Abwicklung der sehr umfangreichen Prämienaktion kann nur funktionieren, wenn die vorgeschlagenen Termine auch eingehalten werden. Zu den Sprechstunden mitzubringen sind ein persönliches Mobiltelefon, ein gültiges Erkennungsdokument (Personalausweis) und – im Falle eines Wechsels der Bank –  die Bestätigung der neuen Bank über den neuen IBAN-Code. Antragsteller mit Tierhaltung müssen das Stallregister und Almbezeichnung-Kodex mitbringen, Junglandwirte müssen eventuelle Diplome und Kursbestätigungen vorweisen. Vertreten können sich die Antragsteller nur durch Personen lassen, welche eine notarielle Vollmacht vorlegen können bzw. eine Sachwalterschaft innehaben. Die Anträge dürfen nur dann eingereicht werden, wenn bei den zuständigen Ämtern der Lafis-Flächenbogen aktualisiert wurde.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Falls der Antragsteller Tiere auf einem anderen Betrieb eingestellt hat, bedarf es eines Vertrages der überbetrieblichen Zusammenarbeit, damit die Viehbesätze für beide Betriebe korrekt berechnet werden können. Im Rahmen der Förderungen, welche an einen Mindestviehbesatz gekoppelt sind, muss bezüglich der Verträge überbetrieblicher Zusammenarbeit auf beiden Betrieben der Mindestviehbesatz eingehalten werden. Alle Bewirtschafter von Almflächen müssen über das Online-Portal „myCIVIS“ des Landes digital die Almtiere innerhalb der vorgesehenen Fristen melden. Der Mindestviehbesatz von 0,2  GVE pro Hektar ist zudem einzuhalten. 

Detaillierte Informationen zu den Prämienbeiträgen 2024 und den Maßnahmen für die Ökoregelung gibt es in der Ausgabe Nr. 2/2024 des „Südtiroler Landwirt“, abrufbar unter https://bit.ly/slw-online, auf „mein SBB“ und über die „Südtiroler Landwirt“-App.

Michael Crepaz

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