Entschädigungen neu geregelt

Das Abkommen zwischen Südtiroler Bauernbund und Landesschätzamt aus dem Jahr 2016, welches ­Pauschalentschädigungen für zeitweilige Besetzungen und Dienstbarkeiten vorsieht, wurde kürzlich erneuert und ergänzt.

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Zum Zweck einer einheitlichen Anwendung bei der Festsetzung der Entschädigungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten und die zeitweilige Besetzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Arbeiten von öffentlichem Interesse regelt ein Rahmenabkommen zwischen Südtiroler Bauernbund und Landesschätzamt bereits seit Jahren die zu entrichtenden Entschädigungen. Das vorhergehende Abkommen aus dem Jahr 2016 wurde nun erneuert und ergänzt. Eine technische Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Südtiroler Bauernbundes, des Landesschätzamtes sowie der Kammer der Agronomen und Forstwirte hat sich dazu in mehreren Treffen intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt. 

Zudem wurden Vorschläge für die Festsetzung der landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerte für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erarbeitet. In Anbetracht der Marktdynamik wurden diese bereits für das Jahr 2021 von der Landesschätzkommission übernommen.  Vorgesehen wurden unter anderem Erhöhungen für den Obst- und Weinbau, Wiesen- und Ackerflächen sowie Beerenobstanlagen. Eingeführt wurde eine neue Bewertungsklasse A+. Diese kommt bei besonders wertvollen Clubsorten (derzeit Cripps Pink, Rosy Glow/Pink Lady® und Nicoter/Kanzi®) und Weinbergen der Spitzenklasse für Produktionen von höchster Qualität/Sonderlinien zur Anwendung.

Die neu abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Amt für Schätzungen und dem Südtiroler Bauernbund aktualisiert und ergänzt die vorhergehende Vereinbarung. Das Abkommen sieht wesentliche Neue­rungen für die zeitweilige Besetzung von Obstanlagen und Weinbauflächen und die Entschädigung für Hagelnetze vor. So wurden die einmaligen Beträge für die Besetzung einer konventionell oder biologisch bewirtschafteten Obstanlage und für Rebanlagen von zehn auf zwölf Euro pro Quadratmeter angehoben. Die Entschädigung beinhaltet die Wiederherstellung der Anlage, Ernteausfälle auch nach der Neubepflanzung und alle zusammenhängenden Beeinträchtigungen. Dauern die Bauarbeiten länger als ein Jahr, wird der Ernteausfall für die zusätzlichen Jahre dazugerechnet (1,50 €/m² und Jahr). 

Für Obstanlagen mit einer besonders wertvollen Clubsorte, wie sie von der Landesschätzungskommission festgelegt wurden, beträgt die Entschädigung 17 Euro pro Quadratmeter für das erste Jahr und 2,50 Euro pro Quadratmeter für die weiteren zusätzlichen Jahre. Für die Wendeflächen, ohne dass Schäden an den Pflanzen entstehen, wird die Entschädigung für sämtliche Unannehmlichkeiten und vorübergehenden Einschränkungen mit 4,50 Euro pro Quadratmeter für das erste Jahr und 0,70 Euro pro Quadratmeter und Jahr für die weiteren zusätzlichen Jahre berechnet. Aufgrund von besonderen Erschwernissen und Umständlichkeiten an der regelmäßigen Bewirtschaftung bei Arbeiten in der Nähe der Hofstelle, können die Entschädigungen für die zeitweilige Besetzung um bis zu 20 Prozent erhöht werden.

Varianten bei Hagelnetzen

Für Hagelnetze sind verschiedene Entschädigungsvarianten vorgesehen, wobei diese nach betroffenem Reihenkopf (100 €/Reihenkopf) bzw. je Quadratmeter besetzter Obstanlage (3,50 €/m²) berechnet werden können. Dies wurde so festgelegt, um der Besetzungstiefe und Durchquerung von Obstanlagen angemessen Rechnung tragen zu können. Je nach Fall gilt es, die geeignete Bewertungsmethode auszuwählen. Für Wiesen und Ackerflächen wurde die Entschädigung für die zeitweilige Besetzung mit 0,70 Euro pro Quadratmeter je Agrarjahr bestätigt. Neu vorgesehen wurde eine Entschädigung für Feldgemüseanbau/Kartoffeln, welche für das erste Jahr 1,20 Euro pro Quadratmeter und anschließend 0,70 Euro pro Quadratmeter ­beträgt. Die Besetzungszeit bezieht sich auf das jeweilige landwirtschaftliche Jahr, sodass auch bei Zeiträumen von weniger als einem Kalenderjahr immer auf das beeinträchtigte Agrarjahr Bezug genommen wird.

Dienstbarkeiten

Die Entschädigung für die Begründung einer Dienstbarkeit für unterirdische Rohrleitungen (z. B. Abwasserleitung, Trinkwasserleitung, unterirdische Elektroleitung, Datenübertragungsleitung, Gasleitung) wird weiterhin in Bezug zum Grundstückswert gesetzt, wobei diese ein Ausmaß von 15 bis 25 Prozent einnimmt. Für die Breite der Dienstbarkeit wird eine Mindestbreite von einem Meter angenommen, bei größeren Breiten die tatsächlich zu belastende Gesamtfläche (inkl. evtl. Schutzstreifen).

Fremdkörper ­bewertet

Detaillierter definiert wurde auch das Bewertungskonzept von Fremdkörpern innerhalb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Enteignung. Dazu wurden verschiedene Situationen und Koeffizienten festgelegt (siehe Tab.). Diese tragen den Umständen Rechnung, die bei der Bewirtschaftung durch das Vorhandensein eines Fremdkörpers entstehen. In der Entschädigungsbewertung können die angeführten Kriterien in Anbetracht des spezifischen Falles weiteren Korrekturen unterzogen werden. Der Koeffizient 4 sollte dabei nicht überschritten werden. Das Schätzamt des Landes und der Südtiroler Bauernbund sind überzeugt, mit der neuen Rahmenvereinbarung ein technisch fundiertes und lösungsorientiertes Instrument zur Verfügung zu stellen, mit welchem die zeitweilige Besetzung und Dienstbarkeiten möglichst einfach und nachvollziehbar geregelt werden können. Bei Annahme der angeführten Vergütungen werden die vorgesehenen Werte um 10 Prozent erhöht.  

Eine ergänzende Tabelle zum Bericht finden Sie ab Freitag in der Ausgabe 18 des „Südtiroler Landwirt“ vom 14. Oktober ab Seite 25, online auf „meinSBB“ oder in der „Südtiroler Landwirt“-App.

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