Eine wesentliche Neuerung der Alpungssaison 2024 ist die sanitäre Enklave.

Gesund auf die Alm – und zurück

Die Alpungssaison 2024 ist nur noch wenige Wochen entfernt. Damit die Landwirte ihre Tiere bestmöglich darauf vorbereiten können, hat der Landestierärztliche Dienst ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem er auf die geltenden Regeln hinweist.

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Produktion

In diesem Rundschreiben verweist der Tierärztliche Dienst auf den neuen EU-Rechtsrahmen für die Vorbeugung und Kontrolle von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Krankheiten. Auf staatlicher Ebene nimmt die Umsetzung dieser EU-Regeln viel Zeit in Anspruch, weshalb die Regeln für die Alpungssaison 2024 mit einem Dekret des Landesveterinärdirektors festgelegt werden. Das vorliegende Dekret enthält, im Vergleich zum letztjährigen, eine Reihe von Vereinfachungen sowohl bei der BVD-Vorbeugung (serologischer Test nur nach dem Almabtrieb und nicht auch vor dem Almauftrieb) als auch bei der Blauzungen-Vorbeugung (serologischer Test, wenn keine Impfung möglich ist). Wenn Tiere auf Almen in der Provinz Bozen aufgetrieben werden, müssen die Almbetreiber dies weiterhin innerhalb von sieben Tagen über das Portal „myCIVIS“ (https://my.civis.bz.it/) eingeben. Schafe dürfen frei auf Almen in der Provinz Bozen verbracht werden, mit Ausnahme von Schafen, die das VRQ-Allel tragen. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die bisherigen Bestimmungen, einschließlich der in den Vorjahren vorgesehenen Ausnahmeregelung für die Passeirer Gebirgsziege.

Neu: sanitäre Enklaven
Eine wesentliche Neuerung der Almsaison 2024 ist die sanitäre Enklave: Dabei handelt es sich um Almen in anderen Provinzen, die ausschließlich für Rinder aus der Autonomen Provinz Bozen bestimmt sind und die aufgrund der natürlichen Morphologie des Geländes oder durch zwei Zäune in angemessenem Abstand jede Möglichkeit des direkten Kontakts mit Rindern von anderen Almen verhindern. Um seine Alm zu einer sanitären Enklave zu machen, muss der Almverantwortliche mindestens 15 Tage vor dem Auftrieb der Tiere einen entsprechenden Antrag beim Landestierärztlichen Dienst der Autonomen Provinz Bozen stellen, damit die angegebenen Anforderungen von den zuständigen territorialen Veterinärdiensten überprüft werden können. In der sanitären Enklave müssen die Rinder nicht auf BVD und Para-Tbc untersucht werden. Bei Rindern, die auf den anderen Almen (die keine sanitären Enklaven sind) geweidet haben, wurde beschlossen, die Tiere frühestens sieben Tage nach ihrer Rückkehr auf BVD zu testen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind die Tiere getrennt vom Stallbestand zu halten und dürfen nur zum Schlachthof verbracht werden. Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn der seropositive Status dem Tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes bereits bekannt ist. Für die Alpung von Schafen außerhalb der Provinz gilt, dass Herden mit genetischer ­Zertifizierung der Stufe IV nicht mit Herden der genetischen Stufe III gealpt werden dürfen, es sei denn, in den Herden der genetischen Stufe IV sind keine Widder oder nur resistente Widder mit ARR/ARR-Allelen vorhanden.
Was die Blauzungen-Krankheit (BT) anbelangt, so wurde die Provinz Bozen als Gebiet anerkannt, das von den Beschränkungen ausgenommen ist. Empfängliche Tiere (hauptsächlich Rinder, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden) können daher ohne vorherige Impfung und ohne weitere Pflichten bezüglich der BT überall hin verbracht werden. Bei Tieren, die auch nur vorübergehend, z. B. für die Alpung, in Gebiete mit Beschränkungen verbracht werden, muss rechtzeitig eine Impfung mit dem entsprechenden Serotyp durchgeführt werden, z. B. BTV 1–4 für das Trentino und Venetien. Friaul–Julisch-Venetien ist ebenso frei wie die Provinz Bozen.

Können die Tiere aus Gründen höherer Gewalt nicht wirksam geimpft werden, so können sie in den Herkunftsbetrieb zurückkehren, wenn in den 24 Monaten vor der Rückkehr der Tiere in der betreffenden Tierpopulation in dem Gebiet, in dem sich die Alm befindet, kein Fall von BTV-Infektion bestätigt wurde und sofern die Tiere frühestens sieben Tage nach ihrer Rückkehr mit negativem Ergebnis serologisch auf BTV untersucht werden. Bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse müssen die Tiere strikt vom Stallbestand getrennt gehalten werden und dürfen nicht verbracht werden, es sei denn, sie werden mit Zustimmung des zuständigen Amtstierarztes in einen ausgewiesenen Schlachthof verbracht. In jedem Fall dürfen die Tiere innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Rückkehr in den Betrieb nicht in andere Mitgliedstaaten geliefert werden. Die Kosten für die Tests und Impfungen gehen zu Lasten der Betroffenen und werden von den Betriebstierärztinnen und Betriebstierärzten durchgeführt. Da die Autonome Provinz Trient einen Plan zur Vorbeugung und Ausmerzung der Paratuberkulose hat, müssen die über 24 Monate alten Rinder für die Alpung in der Provinz Trient zusätzlich im laufenden Jahr auf diese Krankheit untersucht worden sein. Da es in Venetien keinen gemeinschaftlich anerkannten Plan zur Vorbeugung der ­IBR/IPV gibt, müssen Rinder, die von Almen in den Provinzen Venetiens zurückkehren von der Herde getrennt gehalten und einer serologischen Untersuchung auf IBR/IPV unterzogen werden.
Was die Alpung in Österreich und der Schweiz betrifft, so hat sich seit dem letzten Jahr nichts geändert, abgesehen davon, dass die Schweiz, die seit mehr als drei Jahren keine BT-Ausbrüche mehr verzeichnet hat, bereits bei der EU-Kommission die Anerkennung als freies Gebiet beantragt hat und die Anerkennung noch vor Ende der Almsaison erfolgen könnte. Da Südtirol als BT-freies Gebiet eingestuft ist, können die Tiere auch ohne Impfung gegen BTV 8 auf die Almen geschickt werden, und die Situation muss bei ihrer Rückkehr neu bewertet werden.

Der Landestierärztliche Dienst wird die Gesundheitsbescheinigungen an die Bezirksbüros des Sanitätsbetriebes übermitteln, sobald er über diese verfügt. Bei der Verbringung von Rindern auf ausländische Almen, die nicht in der auf der Website https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/publikationen veröffentlichten Liste der zugelassenen Almen aufgeführt sind, muss sowohl für den Almauftrieb als auch für den Almabtrieb eine „Traces“-Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden. Verbringungen von Equiden, Schweinen, Kameliden auf Almen in der Provinz Bozen werden wie bisher von den Almbetreiberinnen und Almbetreibern über das Portal „myCIVIS“ (https://my.civis.bz.it/) eingetragen, allerdings besteht die zusätzliche Verpflichtung für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer oder den Besitzer, das Begleitdokument in „Vetinfo“ sowohl für die Hinreise als auch für die Rückkehr auszustellen. Für die Tiere, die die Provinz verlassen, muss nur das Begleitdokument ausgestellt werden, sowohl bei der Hinreise als auch bei der Rückkehr. Die Almbetreiberin bzw. der Almbetreiber muss allfällige Meldungen immer an den tierärztlichen Dienst des örtlich zuständigen Sanitätsbetriebs senden. Diese Regel gilt sowohl für die Almen in Südtirol als auch für die Almen in anderen italienischen Provinzen. Für sanitäre Enklaven gelten die oben genannten Bestimmungen.
Fehlt eine Alm in der Liste der Almen außerhalb der Provinz oder ist es erforderlich, diese Almliste anzupassen, muss sich die oder der für die Alm Verantwortliche an den örtlich zuständigen Sanitätsbetrieb wenden. Der zuständige Sanitätsbetrieb leitet die neuen Informationen an den Landestierärztlichen Dienst weiter, der die Almliste online und in LAFIS-Vet aktualisiert. Da es sich um getrennte, nicht miteinander verbundene Informationssysteme handelt, werden Mitteilungen nur in schriftlicher Form akzeptiert. Almen, die sich in anderen italienischen Provinzen befinden und auf denen Tiere aus der Provinz Bozen gehalten werden, werden in Absprache mit den örtlichen Behörden stichprobenartig kontrolliert.

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