Neues bei GVE-Berechnung
Für die neue Programmperiode 2023–2027 gibt es einige Neuerungen bezüglich der Umrechnungskoeffizienten für die GVE-Berechnung. Ab 2023 kann auch für zertifizierte Bio-Almflächen angesucht werden.
Die wohl bedeutsamste Änderung bei der GVE-Berechnung betrifft die Kälber von vier Wochen bis sechs Monaten. Der Umrechnungsfaktor wird von 0,3 GVE auf 0,4 GVE pro Tier angehoben. Somit wird die Berechnungsmethode der Rinder für das ländliche Entwicklungsprogramm mit jenem der Betriebsprämie gleichgesetzt, weil es in Zukunft ja bekanntlich nur mehr ein einziges nationales Programm gibt und diese Koeffizienten daher in ganz Italien einheitlich und außerdem an die europäische Richtlinie angepasst sind.
Eine weitere Änderung gibt es bei der Berechnung von Pferden, Eseln und Maultieren sowie Ponys einschließlich Haflingern. Diese werden in Zukunft alle gleichermaßen mit einem Koeffizienten von 0,7 berechnet. Auch Mast- und Zuchtschweine werden in der künftigen Programmperiode einheitlich mit 0,2 GVE berechnet, wobei diese ab dem fünften Tier berücksichtigt werden.
Legehennen und Masthühner werden mit 0,005 GVE berechnet und zählen ab 251 Tieren. Puten werden künftig mit 0,03 GVE bewertet. Anderes Geflügel wird wie bisher berechnet. Auch bei Schafen, Ziegen, Lamas, Alpakas und Gehegewild bleibt der Koeffizient bei 0,15 GVE für Tiere ab einem Jahr.
Ansuchen für Bio-Almflächen
In der neuen Programmperiode ist erstmals vorgesehen, dass auch für Almflächen über die Biomaßnahme angesucht werden kann. Diese Flächen müssen daher biologisch bewirtschaftet und entsprechend zertifiziert werden. Die biologische Produktion wird durch eine EU-Verordnung (EU 2018/848) und ihre Durchführungsverordnungen geregelt. Diese enthalten die Grundregeln der biologischen Erzeugung und Verarbeitung, legen die Grundsätze der Kennzeichnung der Bioprodukte fest und beschreiben das Kontrollsystem, das diese Produktionsweise garantiert. Wer seine Alm sowie seinen Betrieb auf die biologische Wirtschaftsweise umstellen möchte, muss eine Biomeldung einreichen und sich einer zugelassenen Biokontrollstelle anschließen. Damit ist man im Verzeichnis der Ökounternehmen eingetragen und berechtigt, seine Erzeugnisse mit dem Hinweis auf die biologische Produktion zu vermarkten sowie die entsprechenden Flächenprämien zu erhalten.
In einem landwirtschaftlichen Betrieb müssen grundsätzlich immer alle Betriebseinheiten biologisch bewirtschaftet werden, das heißt, alle dem Betrieb angehörigen Flächen und Tiere müssen biozertifiziert sein. Bei reinen Almbetrieben (Gemeinschaftsalmen) ist es nicht notwendig, dass die aufgetriebenen Tiere aus biologisch zertifizierten Betrieben stammen. Die auf der Alm erzielten Produkte dürfen in diesem Fall nicht als Bioprodukte verkauft werden. Anders verhält es sich, wenn der ganze Betrieb und die dazugehörigen Tiere biologisch zertifiziert sind oder wenn eine adäquate Trennung der Biotiere von den anderen Tieren nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen können die biologisch erzeugten Almprodukte auch als solche zertifiziert werden.
Bewirtschafter von Gemeinschaftsalmen müssen so bald wie möglich den Beginn der biologischen Tätigkeit beim Amt für Landmaschinen und biologische Produktion (Abteilung Landwirtschaft) melden. Die Mitarbeiter werden auf der Grundlage des LAFIS-Betriebsbogens die Biomeldung vornehmen, die dazu die Angabe der ausgewählten Biokontrollstelle enthalten muss.