Skipisten verlaufen oft über bäuerlichen Grund. Damit dieser Umstand angemessen entschädigt wird, gibt es ein entsprechendes Abkommen.

Skipistenabkommen erneuert

Immer wenn Skipisten und Aufstiegsanlagen über Privateigentum gebaut werden bzw. verlaufen, sollten die Spielregeln zwischen Betreiber und Grundbesitzer im Vorfeld klar geregelt sein. Eine entsprechende ­Rahmenvereinbarung wurde kürzlich erneuert.

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Rechtsberatung

Da Freizeitaktivitäten in den letzten Jahren sehr zugenommen haben und vorwiegend auf Privateigentum ausgeübt werden, ist der Südtiroler Bauernbund immer wieder bestrebt, mit den hauptverantwortlichen Betreibern klare Vereinbarungen (Rahmenabkommen) abzuschließen. Dadurch können die Rechte der Grundeigentümer bestmöglich geschützt werden und Aspekte wie die Art der Grundnutzung, die Haftung, die Instandhaltung, die Laufzeit und die Entschädigung einheitlich geregelt werden. Diese Vorgangsweise hat für alle Beteiligten nur Vorteile.

Klare Richtlinien für alle ­Seiten
Bei der Nutzung von Privatflächen für Skipisten und Aufstiegsanlagen geschieht dies schon mittlerweile seit einem Jahrzehnt: Der Südtiroler Bauernbund und der Verband der Seilbahnunternehmer Südtirols haben im Jahre 2013 die erste Rahmenvereinbarung zur Regelung der Nutzung von Privatflächen für Skipisten und Aufstiegsanlagen abgeschlossen. Sie hat sich als sehr effizient erwiesen und gibt allen Betroffenen klare Richtlinien vor. Die letzte Rahmenvereinbarung stammte aus dem Jahr 2017. Vor Kurzem wurde sie aktualisiert und von Bauernbund-Landesobmann Leo Tiefenthaler und dem Präsidenten der Seilbahnunternehmer Helmut Sartori unterzeichnet.

Basisvergütung um bis zu 20 Prozent erhöht
Durchwegs positiv hervorzuheben ist die Erhöhung der Basisvergütung: Sie liegt nun bei 580 Euro für Weide, Almflächen sowie für unproduktive Flächen und Waldflächen, bei 865 Euro für halbschürige und einschnittige Wiesen und bei 1150 Euro für zwei- und mehrschnittige Wiesen. Alle Beträge gelten pro Hektar Grundfläche. Bisher galt eine Basisvergütung von lediglich 470–935 Euro pro Hektar Grundfläche, wobei dieser dem voraussichtlichen Ernteausfall der zugrundeliegenden Fläche entsprach. Insgesamt wurde so der gestiegenen Inflation Rechnung getragen, wobei auf die Veränderungen des ASTAT-Indexes für Verbraucherpreise von Arbeiter- und Angestelltenhaushalten Bezug genommen wurde. Festgelegt wurde auch, dass bei Vertragserneuerungen immer die höheren Werte (jährliche Basisvergütung samt Inflation) zwischen auslaufendem Vertrag und der gegenständigen Vereinbarung herangezogen werden. Somit kann der Grundeigentümer auch in Zukunft einen neuen Grundnutzungsvertrag abschließen, ohne befürchten zu müssen, dass nur entsprechend der aktuellen Basisvergütung entschädigt wird.
Neu geregelt wurden auch neue unterirdische Leitungen für die technische Beschneiung von Skipisten, welche eine dauerhafte Belastung des Grundstücks zur Folge haben. In diesem Fall steht dem Grundeigentümer
je nach Kultur- und Nutzungsart eine einmalige Entschädigung je Laufmeter Leitung zu. Für bestehende Anlagen ist die Entschädigung – sofern bisher noch nicht entschädigt – bei der nächsten Vertragserneuerung zu entrichten. Auch diese Entschädigungen werden alljährlich der eingetretenen Inflation angepasst. Abschließend wurde vereinbart, dass außerordentliche bzw. nachträglich notwendige Schlägerungen selektiv gefährlicher Bäume mit 32 Euro pro Kubikmeter vergütet werden. Die Holzschlägerung, den Abtransport und die Lagerung des Holzes übernimmt jeweils die Betreibergesellschaft in Absprache mit dem Grundeigentümer. Das Holz verbleibt dem Eigentümer. Abgesehen von einigen weiteren rechtlichen Richtigstellungen von Gesetzesverweisen sind die übrigen Bestimmungen der im Jahre 2017 unterzeichneten Rahmenvereinbarung unverändert geblieben.

Lorenz Mair

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