Ob Erziehungszeiten abgesichert werden können, sollte man unbedingt rechtzeitig prüfen.

Erziehungszeiten absichern

Wer wegen der Kindererziehung nicht oder nur eingeschränkt arbeitet, kann Nachteile bei der späteren Rente haben. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es dafür eine rentenmäßige Absicherung.

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Geburt & Familie

Für das Gesuch gelten unter anderem folgende Voraussetzungen: Der Antragsteller muss seit mindestens fünf Jahren in der Region wohnen. Alternativ sind insgesamt 15 Jahre Wohnsitz mit ­Unterbrechungen möglich, davon mindestens ein Jahr unmittelbar vor Antragstellung. Der Antragsteller muss sich der Erziehung der Kinder widmen. Für den beantragten Zeitraum darf keine direkte Rente oder figurative Rentenabsicherung aufgrund des Arbeitslosengeldes NASpI bestehen. Das Kind muss während des gesamten beantragten Zeitraums beim Antragsteller leben und dort seinen Wohnsitz haben. Die rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten ist mit dem Zuschuss auf die Rentenversicherung der Bauern vereinbar.

Zeitraum der Absicherung für einzelne Betroffene
Hausfrauen und Nicht-Beschäftigte, Selbstständige und Freiberuflerinnen, Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von 71 bis 99 Prozent im Privatsektor, Vollzeitbeschäftigte in Elternzeit im Privatsektor sowie Hausangestellte können die Absicherung vom dritten Lebensmonat bis zum dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen. Insgesamt sind das 33 Monate. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu 70 Prozent im Privatsektor können den Zeitraum vom dritten Lebensmonat bis zum fünften Lebensjahr des Kindes geltend machen. Insgesamt sind das 57 Monate. Teilzeitbeschäftigte können alternativ beim NISF/INPS um eine freiwillige Auszahlung für die fehlenden Arbeitszeiten ansuchen. Voraussetzung dafür ist, dass in den fünf Jahren vor der Antragstellung mindestens ein effektives Beitragsjahr vorhanden ist. Anschließend können Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß bis zu 70 Prozent um den Beitrag in Form einer Rückerstattung dieser freiwilligen Beiträge ansuchen.

Jährliche Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden
Sowohl der jährliche Höchstbetrag als auch der Höchstbetrag für den gesamten Zeitraum dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Wird der Regionalzuschuss für zwei Formen für dasselbe Kind beantragt, darf der Beitrag zur Unterstützung einer Zusatzrentenform den dafür vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Für freiwillige Beiträge an das NISF/INPS beträgt der Höchstbetrag für den gesamten Zeitraum 18.000 Euro. Hausfrauen können dabei jährlich bis zu 9.000 Euro erhalten, Teilzeitbeschäftigte bis 70 Prozent bis zu 4.500 Euro. Für Pflichtbeiträge an das NISF/INPS liegt der Höchstbetrag für den gesamten Zeitraum bei 8.000 Euro und der jährliche Höchstbetrag 4.000 Euro. Für Beiträge an einen Zusatzrentenfonds gilt ebenfalls ein Höchstbetrag von insgesamt 8.000 Euro. Der jährliche Höchstbetrag beträgt für Hausfrauen 4.000 Euro, für Selbstständige 4.000 Euro, für Teilzeitbeschäftigte bis 70 Prozent 2.000 Euro sowie für Hausangestellte beziehungsweise Teilzeitbeschäftigte mit 71 bis 99 Prozent und Vollzeitbeschäftigte in Elternzeit 4.000 Euro.

Bauernbund-Patronat ENAPA hilft bei Fragen und Antragstellung
Wichtig zu wissen: Für denselben Zeitraum kann nicht gleichzeitig um Beiträge für den Zusatzrentenfonds und um Beiträge für das NISF/INPS angesucht werden. Das Bauernbund-Patronat ENAPA hilft kostenlos beim Abfassen der Gesuche. Wer bereits im Vorjahr ein Gesuch gestellt hat, wird mit einem Schreiben informiert.  

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