Geld für Zufahrten und Wege

Geld für Zufahrten und Wege

Beiträge für die Hofzufahrten und das ländliche Wegenetz sind ab Jänner wieder möglich.

Die Landes­regierung hat Mitte November die neuen Kriterien erlassen.

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Betriebsberatung

Die Hofzufahrt beziehungsweise die Erreichbarkeit eines Hofes ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass er weiterhin bewirtschaftet und nicht aufgegeben wird.

Beiträge seit Sommer 2019 ausgesetzt
Die Beiträge dafür wurden leider im Sommer 2019 ausgesetzt und die Landesverwaltung förderte nur mehr als dringend eingeschätzte Bauvorhaben. Mit einem Beschluss (Nr. 842/2022) von Mitte November 2022 hat die Landesregierung nun die Beiträge für das ländliche Wegenetz und die privaten Hofzufahrten wieder eingeführt und neu geregelt. Bei den Wasserleitungen, Forstwegen und Almen bleibt das Ausnahmereglement bestehen, welches nur in dringenden Fällen eine Förderung zulässt.

Was gefördert wird
Für den Beitrag zu Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen kann nun vom 1. Jänner bis zum 31. März angesucht werden. Konkret fördert das Land den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung des ländlichen Wegenetzes mit bis zu 80 Prozent. Dafür können neben Landwirten auch Interessentschaften, Bodenverbesserungskonsortien, Bonifizierungskonsortien, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, Bezirksgemeinschaften und Gemeinden ansuchen. Für die privaten Hofzufahrten gibt es 50 Prozent Beitrag, dafür sucht der betroffene Landwirt selbst an. Die Beitragsprozentsätze beziehen sich, wie bei den meisten Bautenförderungen üblich, auf die anerkannten Kosten laut Landespreisliste, die mindestens 10.000 Euro erreichen müssen. Pro Bauvorhaben werden höchstens 250.000 Euro an Kosten anerkannt.

Pro Gemeinde maximal drei Projekte pro Jahr
Die wichtigste Neuerung ist aber die, dass nicht unbegrenzt Ansuchen gefördert werden. Pro Gemeindegebiet sind pro Jahr höchstens drei Projekte oder auch weniger vorgesehen, je nachdem, wie lang das ländliche Wegenetz dieser Gemeinde ist (siehe Tabelle). Wenn also in einer Gemeinde mit einem Wegenetz zwischen 30 und 100 Kilometer Länge vier Gesuche beim Amt für Bergwirtschaft eingereicht werden, dann werden nur zwei von diesen gefördert. Welche das sind, muss die Gemeinde mittels Ausschussbeschluss entscheiden und dem Amt bis zum 30. Juni mitteilen. Wer nun die Ablehnung seines Gesuches erhält, kann das Bauvorhaben entweder ohne Beitrag durchführen oder im nächsten Jahr erneut ansuchen und muss über einen gültigen Baurechtstitel verfügen. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Ausstellung des Finanzierungsdekretes begonnen werden. Um die Beitragsauszahlung zu erhalten, muss der Antragsteller eine von einem in die entsprechenden Berufsverzeichnisse eingetragenen Techniker unterzeichnete Endabrechnung vorlegen. Alle Ausgaben müssen mit saldierten Rechnungen belegt werden. Es ist auch möglich, einen Vorschuss oder eine Teilauszahlung zu erhalten.Informationen erhält man beim Amt für Bergwirtschaft in der Brennerstraße 6, Bozen, Tel. 0471 415360.

Abteilung Betriebsberatung

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