Photovoltaik und Solaranlagen
Ende 2022 wurden die neuen Bestimmungen für die Errichtung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren beschlossen. Die Installation an Gebäuden, Überdachungen und entlang der Flächen für Verkehr wurde erleichtert.
Die Errichtung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren ist nun nicht nur auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, sondern auch an Balkonen sowie auf Überdachungen wie Flugdächern, Carports oder Mistlegen möglich. Aufständerungen sind ausschließlich auf Flachdächern, aber nun auch bei Dächern bis 15 Grad Neigung möglich, ansonsten müssen die Anlagen integriert oder anliegend an die Dachflächen installiert werden. In Baugebieten ohne spezifische Bindung (in der Regel Mischgebiete, Gewerbegebiete, Sondernutzungsgebiete) ist dafür keine Genehmigung oder Meldung notwendig. Im historischen Ortskern (sogenannte A-Zonen) ist hingegen weiterhin das positive Gutachten der Gemeindekommission für Landschaft notwendig, wobei besondere Auflagen vorgegeben werden können. So kann die Integration der Anlage in das Dach vorgeschrieben werden, was mit deutlichen Mehrkosten verbunden ist.
Im Landwirtschaftsgebiet handelt es sich um einen freien Eingriff, sofern die Anlagen auf Gebäuden integriert oder anliegend an die Dachflächen oder auf Flachdächern, welche aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar installiert werden, und sofern keine besondere landschaftliche Bindung (z. B. Landschaftsschutzgebiet) vorliegt. Andernfalls (z. B. Installation an Balkonen oder auf Überdachungen, anderweitige Aufständerung) ist eine landschaftliche Genehmigung notwendig. Im Fall von Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz ist die Errichtung nun auf Nebengebäuden und auf Freiflächen möglich, wobei eine Ermächtigung des Landesdenkmalamtes notwendig ist. Die Gärtnereien werden behandelt wie Gebäude bzw. Überdachungen im Landwirtschaftsgebiet. Ermöglicht wurde nun auch die Installation entlang der Flächen für Verkehr und in Gebieten für öffentliche Einrichtung (Details siehe Kasten). Jedenfalls gilt es, vor dem geplanten Eingriff die notwendigen Genehmigungen und Meldungen mit der zuständigen Gemeinde abzuklären.
Agri-Photovoltaik über Anbauflächen weiterhin kein Thema
Auf die Zulassung von kleinen Freiflächenanlagen für den Eigenbedarf auf Zubehörflächen rund um das Haus konnte man sich nicht einigen, auch Agri-Photovoltaik über landwirtschaftlichen Anbauflächen ist weiterhin kein Thema. Lange musste Südtirol auf diese neuen Bestimmungen warten. Vorausgegangen war ein langer Diskussionsprozess unter Beteiligung von Experten und Interessengruppen, auch der Südtiroler Bauernbund war daran beteiligt. Immerhin setzt die Landesregierung in ihrer Klimastrategie auf Solarenergie und hier insbesondere auf Dachflächen und Überdachungen sowie auf bereits versiegelte öffentliche und private Parkplätze, Anlagen entlang von Verkehrswegen sowie auf Freiflächenanlagen auf Gebieten für öffentliche Einrichtungen.
Die neuen Bestimmungen bringen einige Erleichterungen, dennoch fährt man bei der Abwägung mit Belangen des Landschafts- und Denkmalschutzes weiter mit angezogener Handbremse. Die Landesregierung begründet ihre Entscheidungen auch mit einer von ihr beauftragten Studie, wonach in Südtirol auf einer Gesamtfläche von mehr als 575 Hektar mehr als 2950 Anlagen installiert werden könnten. Davon gehörten 40 Prozent der öffentlichen Hand. Aber allein damit wird man die selbst gesteckten Ziele von zusätzlichen 400 Megawatt Photovoltaik bis 2030 und weitere 400 Megawatt bis 2037 nicht erreichen. Fraglich ist auch, ob diese Ziele mit den europäischen Zielen des REpowerEU-Plans vereinbar sind, die bis 2025 eine Verdopplung und bis 2030 eine Vervierfachung der installierten Anlagen für Solarenergie vorsehen.