Im neuen Sammelgesetz geht es u. a. um Vereinfachungen bei der Vergabe: für mehr heimische Landwirtschaftsprodukte in den Mensen.

Vereinfachungen mit Omnibusgesetz

Der Landtag hat mit dem Sammelgesetz Verwaltungsvereinfachungen vorgesehen und will Bürokratie abbauen. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die für die Landwirtschaft wichtigsten Neuregelungen.

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Rechtsberatung

Das kürzlich in Kraft getretene Landesgesetz Nr. 8 vom 14. Juli 2025 zielt auf Verwaltungsvereinfachungen ab und bringt zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen. Die für die Landwirtschaft relevanten Neuerungen sind in diesem Beitrag zusammengefasst.

Neuregelung Nebentätigkeiten für Landespersonal
Die Ausübung von Nebentätigkeiten für das öffentliche Personal wurde neu geregelt, jedoch ohne wesentliche praktische Auswirkungen für die landwirtschaftliche Tätigkeit. Bereits bisher durfte eine solche im Nebenerwerb ausgeübt werden, wenn eine entsprechende Ermächtigung eingeholt wurde und die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit nicht mehr als 30 Prozent bestimmter Lohnelemente ausmachte. Die landwirtschaftliche Tätigkeit einschließlich zusammenhängender landwirtschaftlicher Tätigkeiten (wie z. B. Weinproduktion oder Fleischverarbeitung) kann weiterhin ermächtigt werden, sofern das Einkommen aufgrund der Katasterdaten bestimmt wird. Die Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Tätigkeit und die Privatzimmervermietung bedürfen hingegen weiterhin keiner separaten Ermächtigung. 

Beschwerdemöglichkeiten ­eingeschränkt
In verschiedenen Landesgesetzen wurde die Möglichkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen gestrichen. So ist beispielsweise die Einstufungsmaßnahme der Urlaub-auf dem-Bauernhof-Betriebe (1–5 Blumen) gemäß UaB-Gesetz nun endgültig. Es kann jedoch wie bisher nach sechs Monaten eine Neueinstufung beantragt werden. Auch ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist selbstverständlich weiterhin möglich. Gegen Beschlüsse der Eigenverwaltungen über die Zuteilung der Holzmenge oder die Menge Vieh, die auf die Weide getrieben werden darf, ist ebenfalls kein Einspruch mehr möglich. Im Interessentschaftsgesetz wurde u.  a. die Möglichkeit der Anfechtung der überstimmten Minderheit gegen die Mehrheitsbeschlüsse der Vollversammlung vor der Landesregierung gestrichen. Neuerungen gab es auch bei der Eingriffsmöglichkeit der Landesregierung in Notfällen. Diese bestehen nur mehr bei schwerwiegenden Missständen in der Ausübung der amtlichen Pflichten der Interessentschaftsorgane. Auch im Bereich der Bonifizierungskonsortien sind die Beschwerdemöglichkeiten eingeschränkt worden. So sind z. B. die Beschlüsse des Delegiertenrates, der Einstufungsplan und die Konzessionen für Eingriffe nun endgültige Maßnahmen. 

Vorverlegung Beginn ­Wasserableitung
Begrüßenswert ist die Möglichkeit, den Beginn der Wasserableitungen für die Bewässerung oder Frostberegnung bei vorzeitigem Vegetationsbeginn, bei Bodentrockenheit oder bei Frost auf Antrag des Versuchszentrums Laimburg für bestimmte Gebiete für das entsprechende Jahr um bis zu zehn Tage vorzuziehen. Zudem können vom Landes­hauptmann dringliche und notwendige Maßnahmen erlassen werden. Bei Anlagen zur Fassung von Oberflächengewässern (z. B. für Bewässerungszwecke) gibt es ebenfalls Änderungen im Gesetzestext. Bisher waren laut einschlägigem Landesgesetz „Sanierungen von oder Verbesserungsarbeiten an solchen Anlagen“ ermächtigungspflichtig. Diese ermächtigungspflichtigen Eingriffe werden nun mit der Definition „strukturelle Änderungen mit Wirkungen auf den Wasserhaushalt“ beschrieben. 

Naturparke und Abdrifthecken
Mehr Mitspracherecht gibt es für die Gemeinden im Bereich der Naturparke. Sie müssen jetzt bei Änderungen des Unterschutzstellungsdekrets vorab angehört werden. Im Naturschutzgesetz erfolgte eine Klarstellung: Die strengen Einschränkungen beim Rückschnitt von Hecken und Flurgehölzen gelten nicht für gepflanzte Hecken und lebende Zäune, die als Abdriftbarriere im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmaßnahmen dienen. 

Neuregelung von Fotofallen im Jagdgesetz
Im Landesjagdgesetz wurde ein Verbot der Verwendung von Nachtsicht-, Infrarot- und Wärmebildzielgeräten beim Schießen, die direkt oder mittels Adapter zur Schussabgabe eingesetzt werden, neu verankert. Gelockert wurde hingegen das Verbot von Fotofallen. Sie sind nur noch entlang von öffentlichen Straßen, Wegen oder Steigen verboten. Im Rahmen von behördlich organisierten Monitorings sind sie allerdings auch dort erlaubt. Die Bedingungen für die Installation solcher Fallen auf Privatgrund werden in einer Vereinbarung zwischen dem Südtiroler Bauernbund und dem Südtiroler Jagdverband geregelt.

Holzbaufonds geöffnet
Der Holzbaufonds steht künftig neben öffentlichen Körperschaften wie z. B. Gemeinden auch gemeinnützigen Organisationen und kirchlichen Einrichtungen offen. Gefördert werden neben Bauten mit öffentlicher Nutzung neuerdings auch Vorhaben zum Bau oder zur Sanierung von Mietwohnungen, die unter die Wohnbauförderung fallen, mit zertifiziertem Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern im Umkreis von 200 (nicht wie bisher 500) Kilometern.

Enteignung 
Auch im Enteignungsgesetz gab es Neuerungen, um der jüngsten Rechtsprechung Folge zu leisten. Die Definition von bebaubaren Grundstücken wurde neu formuliert. Ebenso wurde die Berechnung der Entschädigung für Flächen, die für Dienstleistungen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, neu geregelt. Dabei wird zwischen Flächen in Ortsgebieten oder ortsnahen Gebieten und Flächen im Landwirtschaftsgebiet, die vollständig von erschlossenen Zonen abgetrennt sind, unterschieden. Die schätzungstechnischen Details müssen noch mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.

Mehr Landwirtschaftsprodukte in Schulen, Kindergärten, Mensen
Schließlich wurde eine bereits im staatlichen Vergabekodex vorgesehene Ausnahmebestimmung im Landesvergabegesetz bestätigt. Danach können öffentliche Körperschaften landwirtschaftliche Produkte im Wert von bis zu 20.000 Euro pro Jahr ohne aufwändiges Vergabeverfahren direkt von Bauern kaufen. Eine Abwicklung dieser Einkäufe über das ISOV-Portal ist laut der AOV (Agentur für öffentliche Verträge) somit nicht nötig. Weiterhin verpflichtend bleibt die Einholung des sogenannten CIG-Kodex durch die öffentliche Körperschaft. Die Neuerung soll z. B. Schulen, Kindergärten und Mensen dazu bewegen, mehr regionale landwirtschaftliche Produkte zu kaufen und somit die lokale Landwirtschaft zu unterstützen. 

Evelyn Gallmetzer

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