Bei der Beschäftigung von Erntehelfern gelten strenge Regeln. 

Arbeitskräfte richtig beschäftigen

Landwirtschaftsbetriebe, welche Erntehelfer und andere landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigen, werden zu Arbeitgebern. Dies ist mit formellen Verpflichtungen verbunden. Der Arbeitgeber übernimmt aber auch die Verantwortung für die Handhabung des Arbeitsverhältnisses.

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Arbeitsberatung Arbeitssicherheit

Betriebe, die zum ersten Mal landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigen, müssen vor Beginn der Arbeit beim Nationalen Fürsorgeinstitut NISF/INPS die sogenannte Betriebsmeldung einreichen. Bei dieser Meldung müssen alle Grundstücke und Maschinen des Betriebes mitgeteilt werden. Es handelt sich dabei um eine einmalige Meldung, die nicht jährlich wiederholt werden muss. Es besteht allerdings die Verpflichtung, Änderungen, wie neue Pachtflächen oder Kulturänderungen, laufend mitzuteilen. Da zahlreiche Informationen abgefragt werden, sollten sich jene Betriebe, die die Lohnbuchhaltung über den Südtiroler Bauernbund, Abteilung Arbeitsberatung/Löhne, abwickeln wollen, aus organisatorischen Gründen einige Wochen vor Erntebeginn melden. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Formalitäten fristgerecht erledigt werden können. Zudem gilt es, die Verpflichtungen im Bereich Arbeitssicherheit einzuhalten. Neue Arbeitgeber müssen die Pflichtkurse besuchen und eine Risikobewertung abfassen. (siehe dazu Artikel in der aktuellen Ausgabe auf S. 31)

Arbeiter bei zuständigen Ämtern melden
Die wichtigste Voraussetzung, um spätere Strafen, z. B. wegen Schwarzarbeit, zu vermeiden, ist eine pünktliche Anmeldung der Arbeiter beim Arbeitsamt. Auch die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft müssen bis spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtung gemeldet werden. Der genaue Zeitraum der Beschäftigung der Arbeiter muss unbedingt von der Meldung beim Arbeitsamt abgedeckt sein. Die Meldung kann mittels SPID entweder von zu Hause aus gemacht werden (www.provinz.bz.it/arbeit – ProNotel2) oder sie wird von den Mitarbeitern der Abteilung Arbeitsberatung vorgenommen. Die Übermittlung der Daten an den Bauernbund ist auch über das Portal „mein SBB“ möglich. Das Lohnbüro tätigt mit den mitgeteilten Daten die Meldung während der Arbeitszeiten. Erst nach erfolgter UniLav-Meldung und deren Versand an den Arbeitgeber sind die Arbeitnehmer gemeldet. Der Arbeitgeber muss eine Kopie der Anmeldung beim Betriebssitz aufliegen haben und eine den Arbeitern aushändigen. 

Antrag um Steuernummer über Südtiroler Bauernbund
Seit mehreren Jahren bietet der Südtiroler Bauernbund in Zusammenarbeit mit der Agentur der Einnahmen die Möglichkeit, Steuernummern für ausländische Tagelöhner rasch und geordnet zu beantragen. Gerade in arbeitsintensiven Zeiten wie während der Ernte hat sich dieser Service bewährt. Durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Agentur der Einnahmen können landwirtschaftliche Arbeitgeber über den Bauernbund eine Vorzugsschiene nutzen: Im jeweiligen Bezirksbüro wird eine Vollmacht unterzeichnet und eine gut leserliche Kopie des Ausweises (Vor- und Rückseite) des Arbeiters vorgelegt. Die Steuernummer wird in der Regel innerhalb von vier Arbeitstagen ausgestellt. Die Bestätigungen der ausgestellten Steuernummern sind ab sofort direkt auf „mein SBB“ einsehbar. Der Bauernbund ersucht die Nutzer dieses Dienstes, gleichzeitige E-Mails an die Agentur der Einnahmen für Anträge um die Steuernummer desselben Arbeiters zu vermeiden.

Dokumente Nicht-EU-Bürger
Arbeiter, welche aus Ländern stammen, die Mitglied der Europäischen Union sind, können ohne zusätzliche Dokumente bei den Betrieben beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Nicht-EU-Bürger. Diese benötigen, um in Italien arbeiten zu dürfen, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, mit der es erlaubt ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In den letzten Jahren hat es immer wieder Fälle gegeben, in denen Personen, die in Nicht-EU-Ländern geboren wurden, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates hatten, zum Beispiel Mazedonier mit einem bulgarischen Pass. Auch diese können in Italien arbeiten. Die Staatsbürgerschaft im EU-Staat muss in einem solchen Fall aber klar erkennbar sein. Dies ist nur bei Vorlage eines Passes und nicht eines Personalausweises gegeben. Personalausweise erhalten in vielen Staaten (auch in Italien) auch Bürger ausländischer Staatsangehörigkeit. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhalten Arbeitgeber, welche Nicht-EU-Bürger ohne gültige Dokumente beschäftigen, eine Strafanzeige.

Gemeinschaftliche Anstellung
Bei der gemeinschaftlichen Anstellung können zwei oder mehrere Betriebe zusammen Arbeitnehmer beschäftigen. Voraussetzung ist, dass die Betriebsinhaber bis zum dritten Grad (Nichte/Neffe, Onkel/Tante) verwandt bzw. verschwägert sind. Unter Verschwägerten versteht man dabei die Verwandten des Ehepartners. Um die gemeinschaftliche Anstellung anwenden zu können, müssen die Betriebe ein Abkommen abschließen, in dem sie festlegen, welcher Betrieb die Verpflichtungen übernimmt. Dieses Abkommen muss dann mit „sicherem Datum“, z. B. per zertifizierter E-Mail (PEC), an den Südtiroler Bauernbund geschickt werden. Die jeweiligen Arbeitgeber haften solidarisch für die vertraglichen und sozialrechtlichen (Beiträge NISF/INPS) Verpflichtungen. Ein Arbeitnehmer hat somit zwei oder mehrere Arbeitgeber, er bekommt aber nur einen Lohnstreifen, auf dem alle gearbeiteten Stunden und der Lohn angeführt sind. 

Verleih von Arbeitern
Der Verleih von Arbeitskräften zwischen landwirtschaftlichen Betrieben – also das Zurverfügungstellen von Arbeitern an andere Betriebe bzw. der Einsatz von fremden Arbeitern ohne korrekten arbeitsrechtlichen Rahmen – ist gesetzlich verboten und stellt eine strafbare Handlung dar. Arbeitet ein Arbeitnehmer für zwei verschiedene Betriebe, muss er bei beiden Arbeitgebern ordnungsgemäß angemeldet sein und beide Betriebe müssen über die notwendigen Voraussetzungen verfügen. Die einzige zulässige Form des Arbeitskräfteverleihs ist über offiziell zugelassene Leiharbeitsfirmen, die im entsprechenden staatlichen Verzeichnis (Albo delle agenzie per il lavoro) eingetragen sind. In diesen Fällen wird ein regulärer Vertrag zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Leiharbeitsfirma abgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich wurden in den letzten Jahren verschärft. Die unrechtmäßige Überlassung von Arbeitskräften wird strafrechtlich geahndet. Die Sanktionen treffen sowohl den Anbieter als auch den Betrieb, der illegale Arbeitskräfte einsetzt. Besondere Vorsicht ist bei Werkverträgen geboten. Wenn diese nicht korrekt ausgestaltet sind und in der Praxis wie ein reguläres Arbeitsverhältnis wirken, werden sie bei Kontrollen häufig als illegale Leiharbeit eingestuft. Auch die systematische Ausnutzung von Arbeitskräften wird strafrechtlich geahndet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeiter unter dem kollektivvertraglich vereinbarten Lohn bezahlt wird oder wiederholt die Regeln zur Arbeitszeit verletzt werden.

Zahlung des Lohns in bar verboten
Seit einigen Jahren müssen alle Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer über ein rückverfolgbares Zahlungsmittel erfolgen. Lohnzahlungen in bar sind verboten. Dies gilt auch für eventuelle Vorschüsse auf den Lohn. Ausgenommen sind lediglich die Arbeitsverhältnisse mit Pflegekräften und Haushaltshilfen. Folgende Zahlungsformen sind für die Bezahlung der Erntehelfer zulässig:

  • Eine Überweisung an die vom Arbeitnehmer angegebene IBAN: Der Arbeiter muss dazu ein Konto bei einer Bank bzw. bei der Post haben. Es kann auch eine ausländische IBAN angegeben werden. Der Arbeiter kann somit sein Konto im Heimatland für die Lohnzahlung verwenden. In diesem Fall ist für die Überweisung zusätzlich der sogenannte SWIFT-code nötig. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die IBAN vom Arbeiter angegeben wurde. Aus diesem Grund muss der Arbeiter die IBAN dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen (Unterschrift des Arbeiters). 
  • Mittels der Ausstellung eines Schecks, der direkt auf den Arbeitnehmer bzw., falls dies aus nachweislichen Gründen nicht möglich ist, auf eine vom ihm bevollmächtigte Person lautet: Bei den bevollmächtigten Personen muss es sich um den Ehepartner, dem zusammenlebenden Partner bzw. einen Verwandten in direkter Linie handeln (Person muss älter als 16 Jahre sein). Die Bezahlung des Lohns mittels Schecks wird vor allem in der Erntezeit zu Problemen führen, da das Einlösen des Schecks zeitaufwändig ist. Außerdem ist der Arbeiter an die Öffnungszeiten der Bank gebunden.  

Der Lohn, welcher den Arbeitern überwiesen wird, muss mit dem Nettolohn auf dem Lohnstreifen übereinstimmen. Es ist darum wichtig, den Lohnstreifen rechtzeitig verfügbar zu haben und die Stunden früh genug mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmung ist mit hohen Strafen zu rechnen.

Neuen Arbeitskräfte finden mit „AgriJobs“
Die Suche nach neuen Arbeitern bereitet Arbeitgebern in manchen Fällen Sorgen. Die Plattform „AgriJobs“ setzt genau hier an: Sie bringt Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften in der Landwirtschaft zusammen – schnell und unbürokratisch. Inserate können über „mein SBB“ auf der Webseite ­AgriJobs.it veröffentlicht werden. Die Eingabe erfolgt in deutscher oder italienischer Sprache. Die Jobangebote sind dann auf Deutsch, Italienisch, Englisch, Russisch, Rumänisch, Polnisch, Ukrainisch und Slowakisch verfügbar. Gezielte Marketingkampagnen bewerben die Seite bei Arbeitsuchenden in ihren Heimatländern und in Südtirol. Stellenanzeigen können auch telefonisch unter der Nummer 0471 999272 freigeschaltet werden.  

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