Arbeiter richtig beschäftigen
Landwirtschaftsbetriebe, welche Erntehelfer, aber auch andere landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigen, werden damit zu Arbeitgebern. Dies ist mit formellen Verpflichtungen verbunden. Der Arbeitgeber übernimmt aber auch die Verantwortung für die Handhabung des Arbeitsverhältnisses.
Betriebe, die zum ersten Mal landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigen, müssen vor Beginn der Arbeit beim Nationalen Fürsorgeinstitut NISF/INPS die sogenannte Betriebsmeldung einreichen. Bei dieser Meldung müssen alle Grundstücke und Maschinen des Betriebes mitgeteilt werden. Es handelt sich dabei um eine einmalige Meldung, die nicht jährlich wiederholt werden muss. Es besteht allerdings die Verpflichtung, Änderungen wie neue Pachtflächen oder Kulturänderungen laufend mitzuteilen. Da zahlreiche Informationen abgefragt werden, sollten sich jene Betriebe, die die Lohnbuchhaltung über die Bauernbund-Abteilung Arbeitsberatung/Löhne abwickeln wollen, aus organisatorischen Gründen einige Wochen vor Erntebeginn melden. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Formalitäten fristgerecht erledigt werden können.
Zudem gilt es, die Verpflichtungen im Bereich Arbeitssicherheit einzuhalten. Neue Arbeitgeber müssen die Pflichtkurse besuchen und eine Risikobewertung abfassen.
Meldung der Arbeiter
Die wichtigste Voraussetzung, um später Strafen, z. B. für Schwarzarbeit, zu vermeiden, ist eine pünktliche Anmeldung der Arbeiter beim Arbeitsamt. Auch die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft müssen spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtung gemeldet werden. Der genaue Zeitraum der Beschäftigung der Arbeiter muss unbedingt von der Meldung beim Arbeitsamt abgedeckt sein.
Die Meldung kann mittels SPID entweder von zu Hause aus erledigt werden (www.provinz.bz.it/arbeit – ProNotel2), oder sie wird von den Mitarbeitern der Abteilung Arbeitsberatung vorgenommen.
Die Übermittlung der Daten an den Bauernbund ist auch über das Portal „mein SBB“ möglich. Das Lohnbüro übernimmt mit den mitgeteilten Daten die Meldung während der Arbeitszeiten. Erst nach erfolgter UniLav-Meldung und deren Versand an den Arbeitgeber sind die Arbeitnehmer gemeldet.
Der Arbeitgeber muss eine Kopie der Anmeldung beim Betriebssitz aufliegen haben und eine weitere Kopie den Arbeitern aushändigen.
Dokumente Nicht-EU-Bürger: Staatsbürgerschaft
Arbeiter, welche aus Ländern stammen, die Mitglied der Europäischen Union sind, können ohne zusätzliche Dokumente bei den Betrieben beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Nicht-EU-Bürger. Diese benötigen, um in Italien arbeiten zu dürfen, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, mit der es erlaubt ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In den vergangenen Jahren hat es immer wieder Fälle gegeben, bei denen Personen, die in Nicht-EU-Ländern geboren wurden, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates hatten, zum Beispiel Mazedonier mit einem bulgarischen Pass. Auch diese können in Italien arbeiten. Zu beachten ist aber, dass die Staatsbürgerschaft im EU-Staat klar erkennbar sein muss. Dies ist nur bei Vorlage eines Passes und nicht eines Personalausweises gegeben. Personalausweise erhalten in vielen Staaten (auch in Italien) auch Bürger ausländischer Staatsangehörigkeit.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhalten Arbeitgeber, welche Nicht-EU-Bürger ohne gültige Dokumente beschäftigen, eine Strafanzeige.
Gemeinschaftliche Anstellung
Bei der gemeinschaftlichen Anstellung können zwei oder mehrere Betriebe zusammen Arbeitnehmer beschäftigen. Voraussetzung ist, dass die Betriebsinhaber bis zum dritten Grad (Nichte/Neffe, Onkel/Tante) verwandt bzw. verschwägert sind. Unter Verschwägerten versteht man dabei die Verwandten des Ehepartners.
Um die gemeinschaftliche Anstellung anwenden zu können, müssen die Betriebe ein Abkommen abschließen, in dem sie festlegen, welcher Betrieb die vorgeschriebenen Verpflichtungen übernimmt. Dieses Abkommen muss dann mit „sicherem Datum“ z. B. per zertifizierter E-Mail (PEC) an den Südtiroler Bauernbund geschickt werden.
Die jeweiligen Arbeitgeber haften solidarisch für die vertraglichen und sozialrechtlichen (Beiträge NISF/INPS) Verpflichtungen. Ein Arbeitnehmer hat somit zwei oder mehrere Arbeitgeber, er bekommt aber nur einen Lohnstreifen, auf dem alle gearbeiteten Stunden und der Lohn angeführt sind. Die einzelnen Betriebe müssen jedoch weiterhin die Stunden separat notieren, da sie bei der Meldung an das NISF/INPS separat angeführt werden müssen.
Verleih von Arbeitern
Der Verleih von Arbeitern an andere Bauern bzw. von anderen Bauern ist gesetzlich verboten. Arbeitet ein Arbeiter bei zwei verschiedenen Arbeitgebern, muss er bei beiden Betrieben gemeldet sein. Außerdem müssen alle Betriebe die Voraussetzungen haben, um Arbeiter zu beschäftigen.
Einzige Ausnahme bilden autorisierte Leiharbeitsfirmen, welche in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie dürfen Arbeitnehmer verleihen. In diesem Fall schließt der Betrieb einen Vertrag mit diesen Firmen ab.
Falls Personen den Verleih von Arbeitern anbieten oder anbieten, die Erntearbeiten zu übernehmen, sollte unbedingt überprüft werden, ob die Eintragung in das Verzeichnis der Leiharbeitsfirmen besteht.
Die Bestimmungen in diesem Bereich wurden verschärft. So wird nun auch die systematische Ausnutzung von Arbeitskräften strafrechtlich geahndet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeiter unter dem kollektivvertraglich vereinbarten Lohn bezahlt wird oder wiederholt die Regeln zur Arbeitszeit verletzt werden.
Zahlung des Lohns in bar verboten
Seit einigen Jahren müssen alle Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer über ein rückverfolgbares Zahlungsmittel erfolgen. Lohnzahlungen in bar sind verboten. Dies gilt auch für eventuelle Vorschüsse auf den Lohn. Ausgenommen sind lediglich die Arbeitsverhältnisse mit Pflegekräften und Haushaltshilfen.
Folgende Zahlungsformen sind dabei zulässig:
Eine Überweisung an die vom Arbeitnehmer angegebene IBAN. Der Arbeiter muss dazu ein Konto bei einer Bank bzw. bei der Post haben. Es kann auch eine ausländische IBAN angegeben werden. Der Arbeiter kann somit sein Konto im Heimatland für die Lohnzahlung verwenden. In diesem Fall ist für die Überweisung zusätzlich der sog. SWIFT-Code nötig. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die IBAN vom Arbeiter angegeben wurde. Aus diesem Grund muss der Arbeiter die IBAN dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen (Unterschrift des Arbeiters).
Mittels der Ausstellung eines Schecks, der direkt auf den Arbeitnehmer bzw., falls dies aus nachweislichen Gründen nicht möglich ist, an eine vom ihm bevollmächtigte Person lautet. Bei den bevollmächtigten Personen muss es sich um den Ehepartner, den zusammenlebenden Partner bzw. einen Verwandten in direkter Linie handeln (Person muss älter als 16 Jahre sein). Die Bezahlung des Lohns mittels Scheck wird vor allem in der Erntezeit zu Problemen führen, da das Einlösen des Schecks zeitaufwändig ist. Außerdem ist der Arbeiter an die Öffnungszeiten der Bank gebunden.
Der Lohn, welcher den Arbeitern überwiesen wird, muss mit dem Nettolohn auf dem Lohnstreifen übereinstimmen. Es ist darum wichtig, rechtzeitig über den Lohnstreifen zu verfügen und die Stunden früh genug mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmung ist eine Verwaltungsstrafe von 1000 bis 5000 Euro vorgesehen.
Neue Arbeitskräfte finden mit „AgriJobs“
Die Suche nach neuen Arbeitern bereitet Arbeitgebern in manchen Fällen Sorgen. Die Plattform „AgriJobs“ bringt Angebot und Nachfrage an Arbeitern in der Landwirtschaft schnell und unbürokratisch zusammen. Inserate können auf „AgriJobs“ in deutscher und italienischer Sprache verfasst werden. Die Jobangebote sind dann auf Deutsch, Italienisch, Englisch, Russisch, Rumänisch, Polnisch und Slowakisch verfügbar. Gezielte Marketingkampagnen bewerben die Seite an Arbeitsuchende, die sich in ihrem Heimatland befinden. Der Zugang zum Portal erfolgt für Bauernbund-Mitglieder über das Portal „mein SBB“.