Energiebonus neu geregelt
Der sogenannte Kubaturbonus kann in den kommenden fünf Jahren nur noch im Baugebiet in Anspruch genommen werden. Eine Regelung für das Landwirtschaftsgebiet steht noch aus.
Die alte Regelung zum Energiebonus ist mit 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte und begonnene Bauvorhaben können noch nach der alten Regelung abgeschlossen werden.
Die Landesregierung hat nun am 1. Februar eine Nachfolgeregelung beschlossen, welche bis zum 31. Dezember 2026 gültig ist. Bestehende und neu zu errichtende Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen nun wieder einen Baumassenbonus in Anspruch nehmen.
Die neue Regelung beinhaltet aber einige wesentliche Änderungen im Vergleich zur Vorgängernorm, die in der Folge beschrieben werden.
Bonus nur mehr im Mischgebiet möglich
Laut neuem Beschluss kann der Energiebonus zukünftig nur mehr im Mischgebiet (ehem. Wohnbauzonen A – historischer Ortskern, Auffüllzonen B und Erweiterungszonen C) beansprucht werden.
Dabei muss in Zonen mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan die Inanspruchnahme des Energiebonus im jeweiligen Plan vorgesehen werden. Folglich müssen die entsprechenden Planunterlagen angepasst werden.
Die Bestimmungen und Unterschutzstellungen im Bereich Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Ensembleschutz und der Wiedergewinnungspläne bleiben unberührt bzw. sind zu berücksichtigen.
Wohngebäude im Landwirtschaftsgebiet sind von der neuen Regelung hingegen ausgeschlossen und können bis auf Weiteres den Energiebonus nicht in Anspruch nehmen.
Energiebonus weiterhin nur einmal pro Sanierungsprojekt
Wie bereits im alten Beschluss vorgesehen, kann der Energiebonus nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierung eines Gebäudes in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Gebäudekomplexe.
Eine Ausnahme bilden vertikal getrennte eigenständige baulich funktionelle Einheiten, z. B. im Falle eines Reihenhauses. Die neu geschaffene Baumasse muss für Wohnungen für Ansässige (die frühere Konventionierung) gebunden werden.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich bestehende Wohneinheiten, welche durch den Energiebonus erweitert werden.
Wird die Wohnung im Nachhinein geteilt, muss die neu geschaffene Baumasse ebenfalls für Ansässige gebunden werden. Werden bereits für Ansässige vorbehaltene oder konventionierte Wohnungen durch den Energiebonus erweitert, muss die entsprechende Bindung auch auf die neue Baumasse ausgedehnt werden.
„KlimaHaus-Nature“ für neue Gebäude
Wer im Zuge eines Neubaus oder eines kompletten Abbruchs und Wiederaufbaus den Energiebonus nutzen möchte, muss wie bisher den KlimaHaus-Standard „Nature“ für das gesamte Gebäude erreichen. Werden mehr als 50 Prozent der bestehenden Baumasse abgebrochen, gelten ebenfalls die Bestimmungen für den Neubau.
Dafür ist eine zusätzliche oberirdische Baumasse von zehn Prozent vorgesehen. Das neue Gebäude muss dabei zu mehr als 50 Prozent für Wohnzwecke bestimmt sein. Die Umweltverträglichkeit der verwendeten Baumaterialien wird mit einem Punktesystem erfasst. Diese ökologische Bewertung der verwendeten Materialien (ICC) darf bei maximal 250 Punkten liegen – anstatt der sonst üblichen 300 Punkte bei KlimaHaus „Nature“.
Energiebonus für bestehende Gebäude
Bei bestehenden Gebäuden kann der Energiebonus 20 Prozent der bestehenden Baumasse mit der Zweckbestimmung Wohnen betragen, in jedem Fall aber 200 Kubikmeter. Der Energiebonus kann dabei nicht angewandt werden, wenn für dasselbe Gebäude bereits in der Vergangenheit der Kubaturbonus bzw. Energiebonus in Anspruch genommen wurde. Als bestehende Gebäude werden jene angesehen, welche am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Baukonzession ausgestellt wurde.
Mindestumfang an oberirdischer Baumasse
Das Gebäude muss seit diesem Zeitpunkt eine oberirdische Baumasse von mindestens 300 Kubikmetern – berechnet nach den damals geltenden Kriterien – aufweisen, welche zu mindestens 50 Prozent für Wohnzwecke bestimmt ist. Die Berechnungsgrundlage für den Energiebonus bildet die so ermittelte oberirdische Wohnkubatur, außer diese liegt bereits über der von den geltenden Planungsinstrumenten (z. B. Durchführungsplan) vorgesehenen. In diesem Fall werden die 20 Prozent auf die maximal zulässige Baumasse laut Planungsinstrument berechnet.
Um den Energiebonus nutzen zu können, muss die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes von einer niedrigeren KlimaHaus-Klasse mindestens auf Standard B (früher KlimaHaus-Klasse C) gehoben oder mit der Zertifizierung KlimaHaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erreicht werden.
Wird der Energiebonus für bestehende Gebäude angewandt, so muss zumindest 50 Prozent des Bestandes erhalten bleiben. Ansonsten fallen die Baumaßnahmen unter die Bestimmungen für neue Gebäude.
Neue Vorgaben zur Energieversorgung
Um den Energiebonus für Neubauten und bestehende Gebäude nutzen zu können, müssen in Zukunft zudem Vorgaben zur Deckung des Strombedarfs aus erneuerbaren Energiequellen erfüllt werden.
Für Neubauten müssen mindestens 50 Watt pro Quadratmeter und bei Bestandsgebäuden mindestens 30 Watt pro Quadratmeter überbauter Fläche (ohne Nebengebäude) elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind.
Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, so können als Alternative 60 Prozent des Gesamtprimärenergiebedarfs über erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden. Eine andere mögliche Alternative besteht darin, den gesamten thermischen Energiebedarf des Gebäudes mit einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe, eventuell in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaik, oder durch Fernwärme zu decken.
In jedem Fall müssen aber jene Anlagen zur Deckung des elektrischen Energiebedarfs installiert werden, welche technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind. Der Nachweis erfolgt in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker.