Gebührennachlässe nutzen

Wer ab dem Jahr 2023 die gesetzlich vorgesehenen Gebührenermäßigungen für den Wasserzins in Anspruch nehmen möchte, muss innerhalb 30. September 2022 die jeweiligen Voraussetzungen dem Amt für ­nachhaltige Gewässernutzung mitteilen.

Service Betriebsberatung

Seit dem Jahr 2020 ist eine Jahresgebühr für die Nutzung öffentlicher Gewässer geschuldet, auch für die Landwirtschaft. Der „Südtiroler Landwirt“ hat darüber mehrfach berichtet  (siehe Nr. 21/2020 und Nr. 18/2021)

Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 galt eine dabei eine Übergangsbestimmung, welche einen einheitlichen reduzierten Einheitstarif von 0,00112 Euro pro Kubikmeter (= 16 % des ab 2023 gültigen Basistarifes von 0,007 €/m³) vorsah. 

So war in den meisten Fällen eine Gebühr von rund 10 Euro pro Hektar bewässerter Kulturfläche fällig. Die jährliche Mindestgebühr für jede Anlage bzw. Nutzung lag, wie auch weiterhin, bei 50 Euro.

Mit Jahresende 2022 läuft die Übergangsbestimmung aus, wonach der jeweilige Wasserzins nun auf Grundlage der ausgestellten Wasserkonzessionen pro Anlage mit einem Einheitstarif für die Landwirtschaft von 0,007 Euro pro Kubikmeter (= 0,7 ct/m³) berechnet wird. 

Gebührennachlässe ab 2023

Für Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen wird der Einheitstarif auf zehn Prozent, bei traditioneller Bodenberieselung dieser Flächen auf 2,5 Prozent reduziert. 

Weitere Gebührennachlässe sind künftig für gemeinschaftlich geführte (konsortial oder andere Rechtsform) Anlagen (30 %), den Einsatz von wassersparenden Maßnahmen auf mindestens 70 Prozent der von der Anlage bewässerten Flächen oder bei Verwendung von Sensoren zur Messung der Bodenfeuchte mit laufender Aufzeichnung der Messdaten und einer Sensorendichte von mindestens einem Sensor pro Hektar oder mindestens drei Sensoren pro Anlage (35 %) sowie dem Vorhandensein von Speicherbecken (10 bzw. ­20 ­%) vorgesehen. Beschränkt auf einzelbetriebliche Konzessionen (auch solidarische = wenn kein konsortialer Zusammenschluss o. Ä.) ermöglichen zertifizierte biologische Anbaumethoden (20 Prozent) sowie 75 oder mehr Erschwernispunkte (30 %) weitere Nachlässe. Die Mindestgebühr von 50 Euro je Anlage bleibt weiter aufrecht. 

Eigenerklärung bis 30. September

Um die angeführten Reduzierungen bereits ab dem Jahr 2023 in Anspruch nehmen zu können, muss der jeweilige Konzessionär innerhalb 30. September 2022 mittels Eigenerklärung das Bestehen der jeweiligen Voraussetzungen dem Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung mitteilen. 

Künftig gilt ebenso der 30. September des jeweiligen Vorjahres, um weitere/neue Gebührennachlässe in Anspruch zu nehmen. Eventuelle Änderungen der Voraussetzungen sind umgehend dem Landesamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ersucht das Amt, die Eigenerklärungen bereits deutlich früher einzureichen.

Formular online abrufbar

Das notwendige Formular ist auf der Internetseite des Amts für nachhaltige Gewässernutzung abrufbar (Link am Ende dieses Textes). Neben den anagrafischen Daten des Konzessionärs sind der Kodex der betroffenen Beregnungsanlage (findet sich in den bisher erhaltenen Zahlungsaufforderungen für die Wassergebühren) und die jeweiligen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gebührennachlässe anzugeben. Die Basis für die jeweiligen Flächenangaben bilden die Angaben zu den beregneten Flächen in den jeweiligen Konzessionen der Anlagen, eine Anlage kann dabei auch mehrere Konzessionen umfassen. Das Formular kann online ausgefüllt und muss mit Unterschrift mittels E-Mail, bevorzugt PEC, an das Amt für nachhaltige Gewässernutzung (E-Mail: data.gewaessernutzung.risorseidriche@provincia.bz.it; PEC: data.gewaessernutzung.risorseidriche@pec.prov.bz.it) übermittelt werden. Sofern das Formular nicht digital, sondern händisch unterzeichnet wird, ist eine Kopie des Personalausweises beizulegen.

Für Fragen stehen das Amt für nachhaltige Gewässernutzung (Mendelstraße 33, 39100 Bozen, Tel. 0471 414770, E-Mail: gewaessernutzung@provinz.bz.it) und die Bauernbund-Abteilung Betriebsberatung (Tel. 0471-999439, betriebsberatung@sbb.it) zur Verfügung. 

Wie die genaue Berechnung der Wassergebühren für die Landwirtschaft aussieht, finden Sie ab Freitag in der Ausgabe 12 des „Südtiroler Landwirt“ vom 24. Juni ab Seite 45,
online auf „meinSBB“ oder in der „Südtiroler Landwirt“-App.

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