Wer sich nicht rechtzeitig gegen Frost absichert, riskiert, dass ein allfälliger Schaden nicht gedeckt ist. 

Gegen Frost und Hagel absichern

Die Versicherungskampagne 2026 startet am 6. März, also am Tag der Erscheinung dieser Ausgabe des „­Südtiroler Landwirt“. Wie die Versicherung in diesem Jahr abläuft und was dabei alles zu beachten ist, erklärt das Hagelschutzkonsortium in diesem Beitrag.

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Allen Betrieben wird empfohlen, die Versicherung – insbesondere gegen Frost – möglichst frühzeitig abzuschließen. Wichtig ist: Der Versicherungsschutz greift erst nach einer Karenzzeit von zwölf Tagen. Wer zuwartet, läuft Gefahr, bei einem frühen Kälteeinbruch noch keinen Schutz zu haben. Gerade in Südtirol bleibt Frost eines der relevanten Produktionsrisiken. Ein einziges Ereignis im Frühjahr kann erhebliche Teile der Ernte vernichten. Die Absicherung funktioniert in diesem Jahr in einem klar geregelten Zusammenspiel zwischen der geförderten Ernteversicherung und dem nationalen Katastrophenfonds „AgriCat“. Für Frost – als katastrophales Naturereignis – gilt in diesem Jahr, wie gesetzlich vorgesehen, ein Selbstbehalt von grundsätzlich 40 Prozent. Diese Regelung ist Teil des neuen nationalen Risikomanagementsystems und definiert klar die Schnittstelle zwischen Versicherung und staatlichem Fonds.

„AgriCat“ kann bestehende Versicherung ergänzen
Bei schweren Frostereignissen ergänzt „AgriCat“ die Absicherung, wie der „Südtiroler Landwirt“ bereits berichtet hat (siehe Nr. 3/2026 vom 20.2., S. 37). Entscheidend ist das Zusammenspiel beider Instrumente: Die Versicherung basiert auf den individuellen Ertragsdaten des jeweiligen Betriebes. Ist Frost versichert, greift „AgriCat“ im Schadensfall ergänzend ein und stützt sich dabei auf die bestehende Frostversicherung.

Wenn mehrere Schäden zusammentreffen
Kommt es im selben Jahr zu mehreren Schäden – etwa Frost und Hagel oder Frost und Starkregen – gelten im Obst- und Weinbau abgestufte Regelungen. Treffen Frost und Hagel oder Starkwind zusammen, gilt zunächst ein Mindest-Selbstbehalt von 20 Prozent. Übersteigen jedoch die Frostschäden diese Schwelle, entspricht der Selbstbehalt der tatsächlichen Frostschadenshöhe, maximal jedoch 40 Prozent. Liegt der Frostschaden über 40 Prozent, bleibt der Selbstbehalt bei 40 Prozent fixiert. Kommen zusätzlich weitere versicherbare Risiken – wie Starkregen, andere zusätzliche versicherbare Risiken – hinzu, wird geprüft, welches Ereignis den überwiegenden Schaden verursacht hat. Überwiegen Schäden aus Starkregen oder anderen zusätzlichen versicherbaren Risiken gegenüber Hagel und Starkwind, gilt ein Mindest-Selbstbehalt von 30 Prozent. Überwiegen hingegen Hagel oder Starkwind, beträgt der Mindest-Selbstbehalt 20 Prozent. Sobald jedoch katastrophale Frostschäden die maßgeblichen Schwellen überschreiten, richtet sich die Selbstbehaltsregelung wieder nach dem Frost. In diesem Fall entspricht der Selbstbehalt zumindest der Höhe des Frostschadens, maximal jedoch 40 Prozent. Übersteigt der Frostschaden diese Grenze, bleibt die Obergrenze von 40 Prozent verbindlich. Damit ist klar geregelt, welche Regel in welchem Fall greift, und es wird verhindert, dass sich Selbstbehalte aus unterschiedlichen Risiken unkontrolliert addieren. Die Belastung für den Betrieb bleibt dadurch berechenbar und nachvollziehbar. Gibt es keinen Frostschaden, vergütet die Polizze 2026 Schäden zum Beispiel durch Hagel, Starkwind oder Starkregen weiterhin nach denselben Selbstbehaltsregelungen wie in den vergangenen Jahren. Dasselbe gilt auch für Versicherungsmodelle, die Frost bzw. katastrophale Risiken nicht abdecken, wie das Modell PLURI. In diesen Fällen bleiben die bisherigen Regelungen unverändert bestehen.Wer bei Frostrisiko auf eine eigene Frostversicherung verzichtet und lediglich Hagel und Starkregen im Modell PLURI absichert, hätte bei katastrophalen Risiken zwar dennoch Anspruch auf Leistungen aus dem „AgriCat“-Fonds. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Entschädigung jedoch in der Regel auf Basis von Durchschnittswerten und nicht anhand der individuellen Ertrags- und Schadensdaten des eigenen Betriebes. Das führt meist zu einer deutlich geringeren und damit unzureichenden Entschädigung. 

Persönliche Frostversicherung bleibt zentraler Baustein
Die persönliche Frostversicherung bleibt daher der zentrale Baustein einer soliden und betriebsnahen Risikoabsicherung. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Prämie für die Frostversicherung aufgrund des vorgesehenen höheren Selbstbehaltes von 40 Prozent entsprechend günstiger ausgestaltet ist. Der höhere Eigenanteil spiegelt sich somit in niedrigeren Versicherungskosten wider. Die Höhe der EU-Förderung zu den Versicherungskosten wird im Jahr 2026 voraussichtlich zwischen 55 und 65 Prozent liegen, wodurch die effektive Belastung für den Betrieb zusätzlich reduziert wird. Für Südtirol bedeutet das in diesem Jahr: Die Rahmenbedingungen sind klar definiert. Versicherung und „AgriCat“ sind aufeinander abgestimmt. In Zeiten zunehmender Wetterextreme ist es entscheidend, rechtzeitig vorzusorgen. Wer Frost absichern will, sollte daher nicht bis zum letzten Moment warten, sondern den Versicherungsschutz frühzeitig aktivieren – damit die zwölftägige Karenzfrist nicht selbst zum Risiko wird. 

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