Invalidität und Pflege – und jetzt?

Pflege, Invalidität und Arbeitsunfähigkeit kann jeden treffen. Gemeinsam mit der Sozialgenossenschaft wurde die Broschüre „Invalidität und Pflege“ erstellt, welche in den Bezirksbüros des SBB-Patronates ENAPA aufliegt und eine Übersicht der zahlreichen Möglichkeiten bietet.

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Patronat Unfall / Krankheit

Pflege
Zur Unterstützung für pflegebedürftige Personen kann der Antrag um Pflegegeld eingereicht werden. Dieses wird bei Bewilligung monatlich unabhängig von Einkommen und Vermögen ausbezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes ist an 4 Pflegestufen gekoppelt, welche je nach monatlichen Hilfebedarf vergeben werden. Zudem kann für die Pflege von schwerpflegebedürftigen Familienmitglieder um die rentenmäßige Absicherung der Pflegezeit angesucht werden. Dafür müssen Rentenbeträge in die Pensionskasse eingezahlt werden, um die Abwesenheit von der Arbeit rentenmäßig abzudecken.

Pflegestufe

Monatlicher Hilfsbedarf in Stunden

Pflegegeld pro Monat

1

Mehr als 60-120

571,50 Euro

2

Mehr als 120-180

900 Euro

3

Mehr als 180-240

1.350 Euro

4

Mehr als 240

1.800 Euro

Invalidität
Es gibt verschiedene Arten von Invalidität. Die Zivilinvalidität, Invalidität und Arbeitsinvalidität unterscheiden sich voneinander. Die folgende Ausführung bietet einen schnellen Überblick.

  • Zivilinvalidität: Zivilinvaliden sind jene Personen, deren Invalidität oder Behinderung nicht durch einen Arbeits- oder Kriegsunfall hervorgerufen werden. Die Feststellung des Invaliditätsgrades obliegt der Landesärztekommission. Nach Anerkennung der Invalidität sind für Zivilinvaliden je nach Höhe des Invaliditätsgrades verschiedene Leistungen vorgesehen. Hierbei darf ein jährliches Maximaleinkommen nicht überschritten werden. Für das Jahr 2022 gelten folgende Einkommensgrenzen: 17.920 Euro für Vollinvaliden, Blinde und Gehörlose und 5.391,88 Euro für Teilinvaliden (für Teilinvaliden wird das Einkommen aus Arbeit nur zur Hälfte berechnet). (zuständiges Amt ASWE)
  • Arbeitsunfähigkeit von mind. 2/3: Das Nationale Institut für soziale Fürsorge entschädigt eine Invalidität, wenn sie mindestens 2/3 der Arbeitsfähigkeit - also keiner einkommensbringenden Arbeit nachgegangen werden kann- beeinträchtigt. Die Bewertung der Invalidität erfolgt auf rechtsmedizinischen Tabellen und auf die ausgeübten Tätigkeiten. Bei Anerkennung einer dauerhaften, vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100% darf keiner Arbeit mehr nachgegangen werden. (zuständiges Amt INPS)
  • Beeinträchtigungen aufgrund eines Arbeitsunfalles/ einer Berufskrankheit: Das Arbeitsunfallinstitut gewährt Leistungen, wenn die Invalidität auf einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, welche in direktem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Die Bewertung erfolgt aufgrund gesetzlich festgelegten Tabellen. (zuständiges Amt INAIL)

Bei allen drei Arten von Invalidität kann für Personen, die ohne eine Begleitperson im Alltag nicht zurechtkommen, um Begleitgeld angesucht werden.

Invalidität

 

Zivilinvalidität

Invalidität, die nicht auf Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit zurückzuführen ist

Arbeitsunfähigkeit 2/3

Arbeit kann zu 2/3 nicht mehr ausgeführt werden

Beeinträchtigungen aufgrund eines Arbeitsunfalles/ einer Berufskrankheit

Beeinträchtigungen aufgrund Arbeitstätigkeit

Bsp. Herr Maier hat einen Arbeitsunfall erlitten, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Landwirt ständige Schmerzen beim Handgelenk und eine Krebserkrankung. In diesem Fall könnten folgende Anträge eingereicht werden: Ansuchen um die Anerkennung einer möglichen Berufskrankheit (Handgelenk) sowie Zivilinvalidität (Krebs). Für die Ansuchen werden die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse benötigt, die vom Hausarzt ausgestellt werden können.

Für weitere Informationen und die Abwicklung der Ansuchen stehen die Mitarbeiter des Bauernbund-Patronates ENAPA in den Bezirken kostenlos zur Verfügung. Mehr Informationen zu Arbeitsunfall und Berufskrankheit gibt es in der gleichnamigen Broschüre unter https://bit.ly/3M8LJOz.

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