Alle Anwender einer Obsterntemaschine ohne absolvierte Ausbildung müssen jetzt einen Grundkurs und Auffrischungen machen.

Neue Kurse für Arbeitssicherheit

Seit 19. Mai gelten neue Regeln für Arbeitssicherheitskurse. Das Staat-Regionen-Abkommen Nr. 59/2025 bringt Änderungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Anwender bestimmter Maschinen mit sich. Hier eine aktuelle Übersicht.

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Arbeitssicherheit

Das neue Staat-Regionen-Abkommen Nr. 59 vom 17.04.2025 regelt die Arbeitssicherheitskurse neu. Seit 19. Mai ist es vollständig anzuwenden. Die zwölfmonatige Übergangsfrist ist abgelaufen. Kurse dürfen daher nicht mehr nach der alten Regelung durchgeführt werden. In der Folge werden die wichtigsten Aspekte beschrieben.

Arbeitgeber
Arbeitgeber, die nicht selbst die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDA) ausüben, müssen bis zum 19. Mai 2027 eine Ausbildung von 16 Stunden absolvieren. Zusätzlich sind alle fünf Jahre Auffrischungskurse von sechs Stunden vorgesehen. Für die meisten Arbeitgeber, die bereits die Aus- und Weiterbildung als Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDA) absolviert haben, gilt ein Bildungsguthaben. Sie müssen diese Ausbildung daher nicht mehr absolvieren.

Arbeitgeber als LDA: Neue Arbeitgeber, die selbst die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDA) übernehmen, müssen mehrere Kurse besuchen. Vorgesehen sind die 16-stündige Ausbildung für Arbeitgeber, ein Grundmodul von acht Stunden und ein Ergänzungsmodul Landwirtschaft von 16 Stunden. Insgesamt sind das 40 Stunden. Wer bereits Kurse absolviert hat, erhält auch hier ein Bildungsguthaben. Vor 2012 waren 16 Stunden vorgesehen, danach 32 Stunden. Für diese Personen sind die Auffrischungskurse zu absolvieren.

Arbeitnehmer
Das neue Abkommen streicht die Möglichkeit, die Ausbildung innerhalb von 60 Tagen nachzuholen. Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, muss er die Ausbildung bereits zu Beginn der Tätigkeit absolviert haben. Arbeitnehmer müssen laut Abkommen eine Ausbildung von zwölf Stunden absolvieren.

Arbeitnehmer bis 50 Tagschichten und einfache Tätigkeiten: Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit höchstens 50 Tagschichten pro Betrieb und Jahr gelten Vereinfachungen. Dasselbe gilt für Arbeiter, die mit einem Vertrag für Gelegenheitsarbeit beschäftigt werden. Diese Vereinfachungen gelten nur für einfache landwirtschaftliche Tätigkeiten ohne spezifische berufliche Qualifikation. Außerdem dürfen keine Arbeitsmittel verwendet werden, für die eine eigene Befähigung vorgeschrieben ist, etwa Traktoren oder Obsterntemaschinen. Daher ist die zwölfstündige Arbeitssicherheitsausbildung nicht erforderlich. Auch mitarbeitende Familienmitglieder sind von dieser Ausbildung ausgenommen. Sie können die Ausbildung für Arbeitnehmer freiwillig absolvieren.

Befähigungskurse
Neben landwirtschaftlichen Traktoren sieht das Abkommen auch für Obsterntemaschinen und Erdbewegungsmaschinen Aus- und Weiterbildungen vor.

Obsterntemaschinen: Das Staat-Regionen-Abkommen Nr. 59/2025 führt eine eigene Aus- und Weiterbildung für Anwender von Obsterntemaschinen ein. Bisher mussten Anwender von Obsterntemaschinen die Ausbildung für fahrbare Hubarbeitsbühnen, also Hebebühnen, ohne Stabilisatoren absolvieren. Für Anwender, die vor dem 19. Mai Grundkurse oder Auffrischungskurse für fahrbare Hubarbeitsbühnen ohne Stabilisatoren absolviert haben, gilt ein Bildungsguthaben für Obsterntemaschinen. Das gilt auch für Auffrischungskurse, bei denen wegen einer zweijährigen Erfahrung eine Befreiung vom Grundkurs bestand. Obsterntemaschinen sind laut Definition des Abkommens selbstfahrende oder gezogene Hubarbeitsplattformen für den Einsatz im Gelände und in Obstwiesen. Sie sind mit Rädern oder Raupen ausgestattet. Die Maschinen sind für Arbeiten auf natürlichem, unebenem Untergrund bestimmt. Sie dienen der Ernte, dem Ausdünnen, dem Schneiden und weiteren Arbeiten im Obstbau, die von der Arbeitsplattform aus ausgeführt werden. Die Definition des Abkommens unterscheidet nicht zwischen kleineren und größeren Maschinen. Auch die erreichbare Höhe spielt keine Rolle. Betroffen sind alle Maschinen, die unter diese Definition fallen. Es geht also nicht nur um Maschinen, die bei der Ernte eingesetzt werden. 
Die Definition bezieht sich auf Obsterntemaschinen mit höhenverstellbaren Bühnen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Damit sind nun alle Modelle betroffen. Anders als bei fahrbaren Hubarbeitsbühnen enthält die Definition keine Grenze von zwei Metern. Deshalb müssen alle Anwender einer Obsterntemaschine einen Grundkurs und einen Auffrischungskurs absolvieren.
Obsterntemaschinen, die nicht höhenverstellbar sind oder deren Plattformen nur manuell verstellt werden, sind von der Aus- und Weiterbildung nicht betroffen. Der Arbeitgeber muss aber für die Anwender dieser Obsterntemaschinen (nicht höhenverstellbar oder Plattformen nur manuell verstellbar) eine betriebsinterne Einweisung durchführen. Seit dem 19. Mai 2025 gibt es für Obsterntemaschinen und fahrbare Hubarbeitsbühnen unterschiedliche Grund- und Auffrischungskurse.

Erdbewegungsmaschinen: Auch bei Erdbewegungsmaschinen ändert sich die Regelung. Dazu zählen unter anderem Hydraulikbagger, Frontlader und Baggerlader. Das neue Abkommen streicht in der Definition die Grenze der Gesamtmasse von 6.000 Kilo­gramm. Damit müssen auch hier alle Anwender den Grundkurs beziehungsweise den Auffrischungskurs absolvieren.

Auffrischung für Traktoren und Obsterntemaschinen
Weiterhin offen ist die Umsetzung der Schutzklausel zugunsten der Autonomen Provinz Bozen. Diese Klausel berücksichtigt die besonderen territorialen, sprachlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Südtirols. Außerdem darf Südtirol im Rahmen von Pilotprojekten von den allgemeinen Bestimmungen der Vereinbarung abweichen. Möglich wären etwa alternative Lernformen, auch online, flexible Kurszugänge oder Ausnahmen beim Verhältnis zwischen Referenten und Teilnehmerzahl. Nach einem ersten Treffen am 9. April, über das der „Südtiroler Landwirt“ (Nr. 7 vom 17. April 2026) berichtet hat, ist die konkrete Umsetzung dieses Pilotprojekts weiterhin offen. Weitere Informationen stehen in den spezifischen Infoblättern im Portal „mein SBB“ unter Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 

Stephen Gallmetzer Kaufmann

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