Neue Maschinenförderungen
Ab dem kommenden 1. Februar können Bäuerinnen und Bauern wieder um die Landesförderung für Maschinen ansuchen. Es gibt einige Neuerungen, die Ansuchen müssen digital in „myCIVIS“ gestellt werden.
Die Förderung betrifft den Ankauf von fabriksneuen Maschinen für den Einsatz im Grünland und im Ackerbau sowie an der Hofstelle. Gefördert werden zudem Maschinen der Stall- und Stadeltechnik, der Erwerb von Mähmaschinen samt Zusatzgeräten für die Heuernte, landwirtschaftliche Traktoren und Aufbauheulader und von einigen Maschinen, wenn sie überbetrieblich eingesetzt werden. Neu ist die Förderung von Fütterungssystemen, Stallbelüftungen und von Heunetzen für die Heuernte. Alle förderfähigen Maschinen sind samt der jeweiligen Beitragsdeckelung in der aktuellen Ausgabe des „Südtiroler Landwirt“ angeführt. Für Ankäufe in den Bereichen Stalltechnik und Stadeltechnik gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 30 Prozent bis zum Erreichen des möglichen Höchstbeitrages. Für Ankäufe von Mähmaschinen samt Zusatzgeräten für die Heuernte und für Traktoren und Aufbauheulader gelten hingegen unterschiedliche Beitragssätze von 20 Prozent für Betriebe bis 74 Erschwernispunkten und 30 Prozent für Betriebe ab 75 Erschwernispunkten – ebenfalls bis Erreichung des möglichen Höchstbeitrages. Eine Mindestanzahl von 40 Erschwernispunkten ist somit nicht mehr notwendig. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss zudem mindestens zwei Hektar Wiesen-, Ackerfutterbau- oder Ackerflächen bearbeiten sowie den vorgeschriebenen Viehbesatz (min. 0,5 GVE/ha, max. 1,8–2,5 GVE/ha, je nach Höhenlage) zum Zeitpunkt der Antragstellung einhalten. Für Mähmaschinen und deren Zusatzgeräte sind mindestens zwei Hektar Wiese oder Ackerfutterbau Wechselwiese notwendig, für Scheunenkrananlagen hingegen mindestens vier Hektar Wiesen- oder Ackerfutterbaufläche. Für alle Ankäufe gilt eine Mindestinvestition von 5.000 Euro. Betriebe, die Maschinen für die Arbeit für Dritte über Maschinenringe einsetzen, müssen pro Jahr mindestens 40 überbetriebliche Arbeitsstunden abrechnen, davon mindestens 15 Stunden mit der geförderten Maschine – und dies fünf Jahre lang. Jeder Betrieb bekommt für dieselbe Maschine nur alle 15 Jahre eine Förderung, bei Mähmaschinen alle zehn Jahre.
Ansuchen nur über „myCIVIS“
Eine grundlegende Neuerung betrifft die Abwicklung der Förderansuchen. Ab der diesjährigen Förderkampagne, die am 1. Februar beginnt und am 31. März 2026 endet, können Ansuchen ausschließlich digital über die Bürgerplattform „myCIVIS“ gestellt werden. Mitteilungen des Amtes, die eventuelle Nachreichung von Unterlagen und das abschließende Ansuchen um Auszahlung einer gewährten Förderung erfolgen ebenfalls auf diesem Weg. Wie bisher sieht der Staat für alle Förderungen und somit auch für die Maschinenförderungen den sogenannten CUP-Projektcode vor, der auf allen Rechnungen und sonstigen Zahlungsbelegen aufscheinen muss. Diese dürfen somit erst nach der Mitteilung des CUP ausgestellt und beglichen werden. Jeder Ankauf darf grundsätzlich erst nach der Abgabe des Förderansuchens getätigt werden. Anschließend muss der Ankauf spätestens innerhalb des Jahres der Antragstellung erfolgen. Geschieht das nicht, darf für dieselbe Maschine auch in den darauffolgenden zwei Jahren nicht mehr angesucht werden.
Details gibt es beim Amt für Landmaschinen und biologische Produktion unter Tel. 0471 415120 (allgemein), Tel. 0471 415187 (Stall- und Stadeltechnik) und Tel. 0471 415183 (Mähmaschinen und Traktoren/Heulader) oder im Internet auf der Webseite der Abteilung Landwirtschaft.