Förderung von Forstmaschinen ansuchen
Von 23. Februar bis 31. März können Waldeigentümer und Schlägerungsunternehmen wieder um eine Förderung für den Ankauf von forstlichen Maschinen ansuchen.
Diese Förderung unterstützt Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in der Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Eine Übersicht über die geförderten Maschinen gibt Tab. 1. Die Förderung ist Teil des GAP-Strategieplans 2023–2027 der Europäischen Union.
Berechtigte Gesuchsteller
Um die Förderung ansuchen können Waldeigentümer und Schlägerungsunternehmen. Als Waldeigentümer gelten Privatpersonen, Interessentschaften, Gemeinden und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte. Sie müssen im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen APIA und bei der Handelskammer als „landwirtschaftliche Unternehmen“ (Ateco-Kodex 01 und/oder 02) eingetragen sein. Für den Kauf einer Seilwinde müssen sie Eigentümer von mindestens einem Hektar Wald sein, fünf Hektar sind beim Kauf eines Holzkrans Voraussetzung. Als Schlägerungsunternehmen gelten Kleinstunternehmen, welche ihren Rechtssitz in der Provinz Bozen haben und welche zum Zeitpunkt des Ansuchens im Verzeichnis APIA und in der Handelskammer als „tagliaboschi“ (Ateco-Kodex 02.20) eingetragen sind.
Informationen zum Ansuchen
Für das Ansuchen um die Beihilfe sind folgende Dokumente erforderlich:
- Gesuchformular (Vordruck SRD15) vollständig ausgefüllt;
- Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes (beidseitig);
- detaillierter Kostenvoranschlag von einer oder mehreren Lieferfirmen ohne Mehrwertsteuer mit Angabe des Modells und der Typologie der Maschine.
Einreichen der Gesuche
Gesuche sind ausschließlich vom 23. Februar bis zum 31. März 2026 möglich, es gilt das Datum des Poststempels oder der PEC. Vor und nach dem Termin eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Es werden nur Gesuche angenommen, die an das Amt für Bergwirtschaft gesendet werden, und zwar entweder per Einschreiben (Landhaus 6 „Peter Brugger“, Brennerstraße 6, 39100 Bozen) oder per PEC (praemienEU.premiUE_32@pec.prov.bz.it). Die Landesverwaltung erinnert daran, dass eine PEC nur dann korrekt übermittelt wurde, wenn der Absender eine E-Mail zur Annahme („accettazione“) und eine zur erfolgten Übermittlung („avvenuta consegna“) erhält. Die Formulare und die Informationen zur Ausschreibung sind auf der Internetseite https://tinyurl.com/forstmaschinen abrufbar.
Informationen zur Förderung
Es kann nur ein Gesuch (für eine oder mehrere Maschinentypen) eingereicht werden. Für die Programmperiode 2023–2027 kann pro Antragsteller nur ein Gesuch finanziert werden. Sollte das eingereichte Gesuch nicht finanziert werden, kann im darauffolgenden Jahr erneut angesucht werden. Sollte ein Antragsteller, welcher zur Finanzierung zugelassen wurde, auf den Beitrag verzichten oder es versäumen, den vollständigen Antrag um Auszahlung innerhalb des festgelegten Termines einzureichen, wird der Beitrag widerrufen und der Antragsteller kann für den restlichen Zeitraum der Programmperiode kein weiteres Ansuchen mehr einreichen. Dies gilt auch für die Mitbesitzer, welche die Vollmacht zur Gesuchstellung geben. Die Maschine kann erst nach Einreichen des Gesuches gekauft werden und es wird nur der Ankauf von neuen Maschinen gefördert. Gefördert werden ausschließlich die in der Tabelle 1 angeführten Maschinen. Alle anderen Forstmaschinen werden nicht finanziert. Die zugelassenen Mindestkosten pro Gesuch betragen 5.000 Euro (ohne MwSt.), die maximal anerkannten Kosten 200.000 Euro (ohne MwSt.). Die Maschine darf fünf Jahre lang nicht veräußert werden. Anerkannt werden die Kosten laut Kostenvoranschlag und im Rahmen der von der Fachkommission festgelegten Höchstpreise. Die Förderung beträgt 40 Prozent der anerkannten Kosten ohne Mehrwertsteuer.
Erstellung der Rangordnung und Infos zur Auszahlung
Die Rangordnung wird nach den festgelegten Auswahlkriterien erstellt. Damit ein Projekt gefördert werden kann, müssen mindestens fünf Punkte erreicht werden. (Tab. 2). Die Anzahl der geförderten Gesuche hängt von der Verfügbarkeit der Geldmittel ab. Bei Punktegleichstand richtet man sich nach dem Alterskriterium. Ab 13. April 2026 wird auf der Internetseite des Landesamtes für Bergwirtschaft die Liste jener Antragsteller veröffentlicht, welche ein Ansuchen für die „Intervention SRD15“, den Ankauf einer Forstmaschine, eingereicht haben. Jene Antragsteller, welche ihren Namen nicht in der Liste finden können, müssen sich innerhalb 30. April 2026 an das Amt für Bergwirtschaft wenden. Als Beweis für die korrekte Übermittlung des Gesuches gelten die PEC, mit welcher das Gesuch eingereicht wurde, und die automatische Annahme und Übermittlungsbestätigung („accettazione“ und „avvenuta consegna“) oder die Rückantwort des Einschreibens. Nach diesem Datum ist es nicht mehr möglich, ein weiteres Ansuchen in die Liste aufzunehmen. Die Rangordnung wird dann aufgrund dieser Liste erstellt. Sollte es im Falle einer Erbschaft, der Übergabe oder Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes notwendig werden, den Inhaber zu wechseln, muss dieser für die Finanzierung dieselben Voraussetzungen besitzen, außerdem muss die Änderung vor der Übergabe dem Amt offiziell mitgeteilt werden. Nur nach Erhalt der Mitteilung über die Finanzierbarkeit von Seiten des Amtes für Bergwirtschaft kann der Antrag um Auszahlung übermittelt werden. In dieser Mitteilung erhalten die Antragsteller alle wichtigen Informationen, die CUP-Nummer und im Anhang auch den Antrag um Auszahlung. Für den Antrag um Auszahlung werden nur saldierte Rechnungen und keine Kaufverträge angenommen. Die Landesverwaltung weist darauf hin, dass die CUP-Nummer auf der Originalrechnung und auf dem Überweisungsbeleg angegeben werden muss, ohne diese sind die Belege ungültig.