Neuerungen bei Wassernutzung
Mit dem sogenannten Omnibusgesetz (Landesgesetz Nr. 7 vom 13. Juli) hat der Landtag zahlreiche Änderungen in verschiedenen Landesgesetzen beschlossen. Ein zentraler Schwerpunkt des Gesetzes ist die Wassernutzung.
In Zukunft soll die Einreichung der Anträge für die Nutzung öffentlicher Gewässer digitalisiert werden. Die entsprechende Durchführungsverordnung muss jedoch noch erlassen werden. Es gelten künftig neue Regeln für das Verfahren zur Erneuerung bestehender Konzessionen – etwa für Landwirtschaft und Haushalt, aber auch für Gewerbe, Bevölkerungsschutz, Antriebskraft und andere Nutzungen, mit Ausnahme der hydroelektrischen Nutzung und der Nutzung von Mineralwasser. Statt des bisherigen Vorgehens ist nun rechtzeitig vor Ablauf der Konzession eine elektronische Interessensbekundung einzureichen. Anschließend wird das Erneuerungsverfahren eingeleitet. Sobald die Interessensbekundung erfolgt ist, kann das Wasser auch nach Ablauf der alten und bis zur Erteilung einer neuen Konzession weiterhin genutzt werden, wobei die Verpflichtungen und Auflagen der abgelaufenen Konzession und die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Die genauen Leitlinien für das Erneuerungsverfahren müssen von der Landesregierung noch festgelegt werden.
Konzessionen für Tiefbrunnen um zehn Jahre verlängert
Positiv ist zudem die Verlängerung der alten Tiefbrunnenkonzessionen, die mit 10. August 2029 verfallen wären, um weitere zehn Jahre, also bis 10. August 2039. Auch die alten Wasserrechte (meist erkennbar am Verfallsdatum 31.12.2029) werden erneut um zehn Jahre und somit bis 31. Dezember 2039 verlängert. Inhaber dieser Wasserrechte können das Wasser demzufolge weiter nutzen und müssen keine Erneuerung der Konzession beantragen. Ab dem 1. Jänner 2030 bis zur Genehmigung der Trockengebiete gilt eine Übergangsregelung für die Mindestrestwassermenge. Daneben gibt es weitere Neuerungen im Bereich der Nutzung von Mineralwasser und der Konzessionen für Wasserableitungen zur Stromerzeugung. Auch bei der Erteilung der Tiefbrunnenkonzessionen gibt es Erleichterungen: Das Verfahren vor der Dienststellenkonferenz entfällt künftig, wenn nicht mehr als zwei Gutachten erforderlich sind.
Frostberegnung nun früher möglich
Das Verfahren für die Vorverlegung des Ableitungszeitraums bei vorzeitigem Vegetationsbeginn, erhöhter Bodentrockenheit oder Frostphänomenen wurde effizienter gestaltet. Der Antrag ist mit Begründung bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz einzureichen, woraufhin das Versuchszentrum Laimburg ein Gutachten erstellt. Die bisherige Grenze für die Vorverlegung von höchstens zehn Tagen bleibt nur für Fälle von akuter Trockenheit bestehen. Die Frostschutzbewässerung kann nun um die notwendigen Tage vorverlegt werden.
Reduzierung der Wassergebühren
Ebenfalls vorgesehen ist die Möglichkeit, die Wassergebühren für Ackerbauflächen zu reduzieren. Die dazu notwendige Durchführungsbestimmung muss noch angepasst werden. Gelungen ist bereits eine wichtige Korrektur bei der dreijährlichen Angleichung der Wassergebühren: Künftig wird dabei nur die Hälfte der Inflation berücksichtigt. Damit wird verhindert, dass die Gebührenentwicklung vollständig an die Teuerung gekoppelt wird. Neben dem Thema Wassernutzung enthält das Omnibusgesetz noch eine ganze Reihe weiterer Bestimmungen, die die Arbeit der Bäuerinnen und Bauern direkt und indirekt betreffen. Über diese Bestimmungen wird der „Südtiroler Landwirt“ in der kommenden Ausgabe (Nr. 14 vom 7. August) berichten.