Rentenmäßige Absicherung (ASWE)

Das Erziehen der Kinder bzw. die Pflege von Familienangehörigen kann viel Zeit beanspruchen und wird vielfach von Frauen gestemmt. Wer deshalb seiner Erwerbstätigkeit nur mehr eingeschränkt oder gar nicht nachgehen kann, muss Benachteiligungen der Rente in Kauf nehmen.

Lesedauer: 10
Patronat Geburt & Familie

Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
Einige Voraussetzungen, damit das Gesuch um rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten gestellt werden kann, sind: mind. 5 Jahre Wohnsitz in der Region oder 15 Jahre mit Unterbrechung (davon 1 Jahr vor der Gesuchstellung), sich der Erziehung der Kinder widmen, Wohnsitz des Kindes beim Antragsteller und keine direkte Rente oder figurative Rentenabsicherung bei Arbeitslosengeld NASpI beziehen. Seit 2021 ist die rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten auch vereinbar mit dem Zuschuss auf die Rentenversicherung der Bauern. Hausfrauen/ Nicht-Beschäftigte, Selbständige/Freiberuflerin und Hausangestellte steht ein Zeitraum vom 3. Monat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes (insg. 33 Monate) zu, während Teilzeitbeschäftigte (Privatsektor)* Anspruch auf den Zeitraum vom 3. Monat bis zum 5. Lebensjahr des Kindes (insg. 57 Monate) haben. Zudem können Teilzeitbeschäftigte um freiwillige Aufzahlung auf die fehlenden Arbeitszeiten beim NISF/INPS ansuchen, falls mind. ein effektives Beitragsjahr in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung vorhanden ist und anschließend um Absicherung der Erziehungszeiten (freiwillige Beiträge NISF/INPS) ansuchen.

Jährliche Höchstbeträge für rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten
Wenn der Regionalzuschuss für zwei Formen für dasselbe Kind angefragt wird, darf der für die Unterstützung einer Zusatzrentenform gewährte Beitrag jedoch den entsprechenden Höchstbetrag nicht überschreiten.

Rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten
Einige Voraussetzungen, damit das Gesuch um rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten gestellt werden kann, sind: mind. 5 Jahre Wohnsitz in der Region oder 15 Jahre mit Unterbrechung (davon 1 Jahr vor der Gesuchstellung), sich der Pflege der Kinder/Familienmitglieder widmen und keine direkte Rente oder figurative Rentenabsicherung bei Arbeitslosengeld NASpI beziehen. Anspruchsberechtigte sind Nicht-Beschäftigte, Selbständige, Teilzeitbeschäftigte bis zu 70%, Angestellte im Wartestand oder Hausangestellte (Anspruch nur Zusatzrentenfonds).

Das Gesuch um rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten ist vereinbar mit Zuschuss auf die Rentenversicherung der Bauern. Zudem können um Beiträge für den Zusatzfonds und Beiträge für das NISF/INPS für den gleichen Zeitraum und Ansuchen beantragt werden. Für folgende Personen kann der Betrag angesucht werden, falls sie gepflegt werden:

  • Kinder/Pflegekinder: bis zum 5. Lebensjahr, mit Zivilinvaliditätsgrad von mind. 74%, Zivilblinde, Gehörlose oder in der 2.,3. oder 4. Landespflegestufe
  • Familienmitglieder (auch verschwägert): in der 2., 3. oder 4. Landespflegestufe

Das SBB- Patronat ENAPA ist beim Abfassen der Gesuche kostenlos behilflich. Falls bereits im Vorjahr ein Gesuch gestellt wurde, werden die betroffenen Personen  mit einen Schreiben informiert.

**Achtung: Es kann nicht mehr für den gleichen Zeitraum und Ansuchen um Beiträge für den Zusatzrentenfonds und Beiträge für das NISF/INPS angesucht werden.

Weitere Informationen gibt es in der Broschüre „Maßnahmen bei Pflege und Invalidität“.

Weitere Artikel zu diesem Thema