Vergilbung: Befallszonen erweitert
2025 wurden in Südtirol 106 neue Fälle der Goldgelben Vergilbung bestätigt. Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat deshalb die Befallszonen neu festgelegt und die Maßnahmen aktualisiert.
Die Goldgelbe Vergilbung der Rebe hat sich in Südtirol weiter ausgebreitet. Das zeigen die Monitorings aus dem Jahr 2025 und aus den Vorjahren. Laut Pflanzenschutzdienst ist die Ausbreitung zwar nicht überall im Land gleich stark. Sie stellt aber ein erhebliches Risiko dar. In größeren Weinbaugebieten könnte die Krankheit ein Ausmaß erreichen, das den Weinbau deutlich belastet.
106 neue Fälle im Jahr 2025
Im Jahr 2025 wurden durch Probenahmen und Analysen des Labors für Virologie und Diagnostik am Versuchszentrum Laimburg insgesamt 106 neue Fälle der Goldgelben Vergilbung bestätigt. Betroffen waren Rebanlagen in den Gemeinden Bozen, Branzoll, Brixen, Burgstall, Eppan, Kaltern, Kurtatsch, Lana, Meran, Montan, Neumarkt, Pfatten, Tirol, Tramin und Tscherms. Der Erreger wurde 2025 erstmals auf mehreren Grundparzellen in folgenden Katastralgemeinden nachgewiesen: Gries, Branzoll, Pfeffersberg, Burgstall, Eppan, Kaltern, Kurtatsch, Völlan, Mais, Montan, Neumarkt, Pfatten, Tirol, Tramin, Tscherms und Zwölfmalgreien. Damit hat sich die Lage gegenüber den bisherigen Abgrenzungen verändert. In keinem der bis 2025 abgegrenzten Gebiete wurde über drei Jahre hinweg Symptomfreiheit festgestellt. Deshalb hat der Pflanzenschutzdienst die abgegrenzten Gebiete per Dekret (Nr. 7980 vom 12. Mai 2026) neu festgelegt.
Als Befallszonen gelten nun zahlreiche Grundparzellen in den Katastralgemeinden Kaltern, Pfatten, Eppan, Tramin, Söll, Neumarkt, Kurtatsch, Montan, Zwölfmalgreien, Latzfons, Algund I, Marling, Andrian, Feldthurns, Gries, Leifers, Branzoll, Mais, Nals, Naturns, St. Pankraz, Terlan, Ritten I, Villanders, Pfeffersberg, Burgstall, Lana, Völlan, Tirol und Tscherms. Zusätzlich werden wegen des hohen phytosanitären Risikos alle Rebanlagen in den Gemeindegebieten von Salurn, Kurtinig, Margreid und Auer sowie in der Katastralgemeinde Laag als Befallszone erklärt. Um alle Befallszonen wird eine Pufferzone mit einem Radius von mindestens 500 Metern ausgewiesen. In diesen abgegrenzten Gebieten müssen die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausrottung der Goldgelben Vergilbung umgesetzt werden.
Pflanzenschutz-Maßnahmen aktualisiert
Parallel dazu hat der Pflanzenschutzdienst die allgemeinen Maßnahmen zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung neu geregelt (Dekret Nr. 7978 vom 12. Mai 2026). Ziel der neuen Maßnahmen ist es, die Krankheit und ihre Vektoren zu bekämpfen und den Erreger im Landesgebiet auszurotten. Jeder Verdachtsfall muss unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst oder den von ihm beauftragten Einrichtungen gemeldet werden. Anzugeben sind die Rebsorte, der Standort, der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte sowie das Ausmaß der symptomatischen Rebstöcke. Stehen die Reben seit weniger als zwei Jahren am Standort, muss auch der Lieferant genannt werden. Der Pflanzenschutzdienst führt jährlich Erhebungen durch. Falls nötig, werden Laboranalysen veranlasst. Diese erfolgen in der Regel am Labor für Virologie und Diagnostik des Versuchszentrums Laimburg nach den Standards von EPPO und IPPC. Auch andere beauftragte Labore können Analysen durchführen. Sie müssen die Ergebnisse unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst mitteilen. Wird der Erreger in einer Pflanze nachgewiesen, schreibt der Pflanzenschutzdienst dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen vor. In abgegrenzten Gebieten müssen Eigentümer und Verfügungsberechtigte ihre Rebanlagen regelmäßig kontrollieren. In Befallszonen müssen Reben mit Symptomen von Vergilbungskrankheiten unverzüglich samt Wurzelstock gerodet werden.
Eine weitere Laboranalyse ist dafür nicht nötig. Wenn in einer Rebanlage mehr als 20 Prozent der Reben Symptome zeigen, kann der Pflanzenschutzdienst die Rodung der gesamten Anlage anordnen. Auch dafür sind keine weiteren Laboranalysen notwendig, sofern das phytosanitäre Risiko dies rechtfertigt. Für alle Rebanlagen in Südtirol, also Ertragsanlagen und Neuanlagen, sind geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen den Hauptvektor der Goldgelben Vergilbung vorgeschrieben. Alle Eigentümer und Verfügungsberechtigte müssen ihre Rebanlagen regelmäßig auf Symptome kontrollieren. Aufgelassene Rebanlagen im Landesgebiet müssen vollständig gerodet werden. Als ordnungsgemäße Bewirtschaftung gelten unter anderem funktionierende Stützgerüste, Winterschnitt, regelmäßiges Mähen der Zwischenreihen, Pflege des Unterwuchses, Gipfeln sowie die Durchführung der notwendigen Fungizid- und Insektizidbehandlungen. Werden diese normalen Anbaubedingungen nicht eingehalten, gilt eine Rebanlage als aufgelassen und muss vollständig gerodet werden.
Verwaltungsstrafen drohen
Wer verpflichtende Maßnahmen nicht einhält, muss mit Verwaltungsstrafen rechnen. Zudem kann die Auszahlung von Beiträgen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ausgesetzt werden, etwa für verbilligten Treibstoff, Direktzahlungen, Beiträge für den biologischen Anbau. Auch das Produktionspotenzial betroffener Rebflächen kann begrenzt werden. Dann dürfen Trauben und Wein nur mehr als Tafelwein, Wein mit Jahrgangsangabe oder Sortenwein gemeldet werden. Die Kategorien DOC und IGT sind ausgeschlossen, bis die Vorschriften erfüllt sind.