Wichtige Erleichterungen

Neben den Neuerungen im Bereich der Wassernutzung (siehe „Südtiroler Landwirt“ Nr. 13) enthält das Omnibusgesetz (Landesgesetz Nr. 7 vom 13. Juli 2026) viele weitere Vereinfachungen und Verbesserungen, von denen Landwirte und Landwirtinnen profitieren können.

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Politik Wirtschaft

Wichtige Erleichterungen gibt es beispielsweise bei Weide und Jagd: Mit Genehmigung des Direktors des Forstinspektorates kann die Weide künftig 15 Tage früher beginnen, also ab 15. Mai (Höhenlagen zwischen 800 und 1.500 Metern) bzw. 1. Juni (Höhenlagen über 1.500 Metern). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit gestrichen, gegen Verwaltungsmaßnahmen des Direktors des Forstinspektorates Rekurs an die Landesregierung zu erheben. Im Jagdbereich wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen. Für Fahrbewilligungen in hydrogeologisch geschützten Gebieten können nun auch die Kahlwild- und Schwerpunktjagdgebiete sowie der Abtransport von erlegtem Wild berücksichtigt werden. Zudem können Bewilligungen für Personen erteilt werden, die mit der Erfüllung des Abschlussplanes beauftragt sind, selbst wenn der Grundeigentümer nicht zustimmt, sofern das zuständige Forstinspektorat die Notwendigkeit der Wildbestandsregulierung festgestellt hat. Schließlich wird die Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Zukunft aufwändiger, da die Prüfungsgegenstände ausgedehnt wurden. Unter anderem sind nun Kenntnisse über den Wildeinfluss auf land- und forstwirtschaftliche Kulturen und Schutzmaßnahmen gefragt. Die Prüfungskommission wird künftig für die Dauer der Legislaturperiode bestellt.

Wichtige Klärung bei Enteignungen
Bei den Enteignungen gibt es eine wichtige Präzisierung: Enteignungen ohne Zahlung der Entschädigung sollen künftig nur mehr möglich sein, wenn die Einleitung des Enteignungsverfahrens (und somit auch die Zahlung der Entschädigung) sowie der Bestand des Bauwerks seit mehr als zwanzig Jahren nachgewiesen werden. Für übergemeindliche Radwege und Radrouten wurde die Frist für die Enteignung der privaten Grundstücke bis 30. April 2030 verlängert. 

Holzbau, Naturgefahren und Infrastruktur
Um das Bauen mit Holz zu fördern, wurde der Holzbaufonds auf rund 2,4 Millionen Euro verdoppelt. Neu ist auch, dass künftig unter bestimmten Voraussetzungen private Antragsteller Zugang zum Fonds erhalten, wenn nach Berücksichtigung der vorrangig Berechtigten, also öffentliche bzw. private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, noch Mittel verfügbar sind. Bei Schäden durch Naturkatastrophen – etwa durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen – wurden die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Infrastrukturen und Liegenschaften erhöht. Sie können nun bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben betragen. Bauliche Umgestaltungen einschließlich der Abbruch und Wiederaufbau von saisonal genutzten Hirtenunterkünften sind künftig auch in Gebieten mit sehr hoher Lawinengefahr möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass dies im Landschaftsplan ausdrücklich vorgesehen ist. Im Bereich der privaten Seilbahnen wird die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis auf Anlagen mit Betriebsbewilligung beschränkt. Weitere Detailregelungen folgen mit einer eigenen Durchführungsverordnung.

Weitere wichtige Punkte
Im Bereich des Veterinärwesens wird der landestierärztliche Dienst organisatorisch dem Ressort Landwirtschaft zugeordnet und neu geregelt. Zudem wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, um bauliche Maßnahmen von autorisierten Prüfstellen für Funktionskontrollen an Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel zu fördern. Neben den für die Landwirtschaft besonders relevanten Bestimmungen umfasst das Omnibusgesetz zahlreiche weitere Änderungen. Dazu zählen unter anderem die Einführung der Helmpflicht auf Skipisten, eine Neuregelung des Verfahrens zum Abbau mineralischer Rohstoffe sowie Anpassungen der Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge. Insgesamt bringt das Omnibusgesetz eine Vielzahl an Vereinfachungen und Verbesserungen, die den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mehr Rechtssicherheit und praxisgerechtere Rahmenbedingungen bieten.

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