Ab April für neue Prämie ansuchen
Mit April startet auf der Plattform „myCIVIS“ die Gesuchkampagne für die „Prämie zur Förderung der Weidehaltung auf Almen zum Zwecke des Tierwohls“. Diese gemeinhin als „neue Alpungsprämie“ oder Weideprämie bekannte Unterstützung gilt für gealpte Rinder und Pferde.
Den entsprechenden Beschluss dazu hat die Landesregierung im vergangenen Herbst gefasst. Der zuständige Landesrat Luis Walcher ist überzeugt: „Die Weidehaltung gehört zur bäuerlichen Tradition in Südtirol und leistet einen wichtigen Beitrag für das Tierwohl und die Tiergesundheit. Mit der Alpungsprämie unterstützen wir jene Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Tiere im Sommer auf die Alm bringen und damit auch unsere Kulturlandschaft pflegen.“ Zur praktischen Abwicklung: Wer Rinder und Pferde mindestens 60 Tage (auch an nicht aufeinanderfolgenden Tagen) auf Almen weidet, kann dafür um eine Prämie ansuchen. Die Gesuchabgabe erfolgt ausschließlich online über die Bürgerplattform „myCIVIS“, wobei mit Anfang April der Link für die Eingabe der Gesuche freigeschaltet wird. Letzter Termin für die Einreichung der Gesuche ist der 30. Juni 2026.
Anträge vor dem Auftrieb der Tiere stellen
Die Anträge sind vor dem Auftrieb der Tiere zu stellen, andernfalls zählen nur die Almweidetage nach Datum der Antragstellung. Der Zugang zur Plattform erfolgt über eine digitale Identität, also über Spid, CIE oder gleichwertige Systeme. Die im Zuge der „alten“ Tiergesundheitsprämie bereits freigeschalteten Delegierungen sollten für die „neue Alpungsprämie“ für Rinder und Pferde in „myCIVIS“ bereits freigeschaltet sein. Begünstigte dieser Prämie sind landwirtschaftliche Unternehmen, die in der staatlichen Viehdatenbank (BDN) als Tierhalter einer Rinder- und/oder Pferdeherde aufscheinen. Weiters muss der Antragsteller mit seinem Betrieb im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen sein und über eine gültige Mehrwertsteuernummer verfügen. Bei der Gesucheingabe wird der sogenannte Ateco-Kodex abgefragt: Besitzt ein Unternehmen mehrere Ateco-Kodexe, muss der Ateco-Kodex betreffend die Landwirtschaft (also der Kodex beginnend mit 01) ausgewählt werden. Die Prämie kann für Viehauftriebe auf Südtiroler Almen, aber auch auf Almen in Italien und im Ausland beantragt werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Tiere von einem Südtiroler Stall (mit Kodex BZ) auf die Alm gebracht werden und ab dem Datum der Gesucheinreichung bis innerhalb 30. September mindestens 60 Tage gealpt werden. Für den Erhalt der Prämie müssen die Tierbewegungen auf Almen innerhalb Südtirols auf einen Almkodex mit dem Buchstaben „P“ erfolgen. Damit die Tiere für die Prämienberechnung berücksichtigt werden können, müssen die Rinder und die Pferde mit Datum des Almauftriebs und Datum der Rückkehr von der Alm in der nationalen Tierdatenbank BDN (www.vetinfo.it) in den jeweiligen Almregistern eingetragen werden. Die genauen Anleitungen, wie diese Registrierungen vorzunehmen sind, werden demnächst mitgeteilt. Ob der Almverantwortliche wie in den letzten Jahren für alle Tierhalter die Tierbewegungen in der BDN durchführen kann oder ob jeder Tierhalter die Almbewegungen in Eigenregie durchführen muss, wird noch abgeklärt und zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
Im Gegensatz zur herkömmlichen Tiergesundheitsprämie kann für ein und dasselbe Tier die Prämie nicht nur einmal im Leben des Tieres, sondern einmal jährlich beantragt werden. Die Prämie wird auf Grundlage der gealpten Großvieheinheiten (GVE) gewährt, wobei pro gealpter GVE eine Prämie in Höhe von 200 Euro zur Auszahlung gelangt. Die dafür notwendige Bestimmung der Anzahl gealpter GVE erfolgt zum Stichtag 31. Juli. Der verantwortliche Tierhalter muss für die Mindestalpungsdauer von 60 Tagen immer derselbe sein und für die Auszahlung müssen die Voraussetzungen für mindestens eine Großvieheinheit erreicht werden, damit überhaupt eine Prämie ausbezahlt werden kann. Die Mindestprämie, welche zur Auszahlung gelangt, beträgt ebenfalls 200 Euro. Während der Sommermonate werden die Stichproben gezogen und die Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen durchgeführt. Ab Oktober erfolgt dann die umfassende Auswertung der Tierbewegungen über die BDN-Datenbank, um die prämienberechtigten Tiere (GVE) zu ermitteln. Diese Prämie zur Förderung der Weidehaltung auf Almen ist kompatibel mit der Betriebsprämie, Ökoregelung 1 – Ebene 2 – „Weideprämie für Rinder“, das heißt, sie sind kumulierbar und es kann für beide Prämien angesucht werden.