Auch Investitionen in Verkaufsräume von Direktvermarktungs-Betrieben können nach den neuen Richtlinien gefördert werden. 

Rückenwind für Direktvermarkter

Das Land Südtirol hat die Förderkriterien für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher ­Erzeugnisse überarbeitet. Die neuen Regeln gelten bis 31. Dezember 2029 und bringen vor allem für ­Direktvermarkter einige Erleichterungen.

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Service Förderungen

Die Landesregierung hat am 17. April auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher die Richtlinien für die Förderung von Investitionen in Unternehmen geändert, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten. Walcher betont dazu: „Es ist mir ein zentrales Anliegen, die Vielfalt unserer Landwirtschaft zu erhalten. In Südtirol haben wir viele engagierte Bäuerinnen und Bauern, die tagtäglich hochwertige Produkte erzeugen.“ Zudem unterstreicht er die Bedeutung der Direktvermarktung: „Neben dem bewährten Genossenschaftssystem spielt die Direktvermarktung eine wichtige Rolle, um Produkte in Top-Qualität auf den Markt zu bringen.“ Für Primärerzeuger mit Direktvermarktung gelten die neuen Kriterien bis 31. Dezember 2029. 

Was gefördert wird
Gefördert werden weiterhin Lager- und Verarbeitungsräume, Verkaufsräume sowie neue Maschinen, Geräte und Behältnisse für die Direktvermarktung. Der Höchstbetrag der zugelassenen Ausgaben bleibt im Dreijahreszeitraum bei 400.000 Euro, die Mindestinvestition bei 10.000 Euro. Für Neueinsteiger werden die maximal anerkannten Kosten für Maschinen und Geräte in den ersten drei Jahren von bisher 50.000 auf 80.000 Euro angehoben. Neu ist auch, dass für diese Förderung kein Businessplan mehr vorgelegt werden muss. Antragsteller müssen kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz in Südtirol sein, die im Sektor der Primärproduktion tätig sind. Sie müssen vorwiegend eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse selbst verarbeiten und vermarkten. Der zulässige Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit steigt von bisher 300.000 auf 500.000 Euro. Damit sollen mehr Betriebe in den Genuss dieser Einstufung kommen. Walcher sagt dazu, die Beihilferegelung setze „insbesondere bei der Förderung der Direktvermarktung an“ und biete den klein­strukturierten Betrieben der Südtiroler Landwirtschaft „eine wichtige und wirksame Unterstützung“.

Voraussetzungen für die Betriebe
Voraussetzung ist außerdem eine Mindestfläche laut LAFIS. Erforderlich sind entweder ein Hektar Obstbau, 1,5 Hektar Weinbau oder zwei Hektar Wiesen, Ackerbau, Erdbeeren oder Kräuter. Bei Mischbetrieben können Obst- und Weinflächen mit den übrigen Flächen zusammengerechnet werden, wobei Obst- und Weinflächen doppelt zählen. Viehbetriebe müssen den Mindest- und Höchstviehbesatz einhalten, ausgenommen es werden höchstens drei GVE gehalten. Je nach Vermarktungstätigkeit gelten zusätzliche Mindestvoraussetzungen. Im Weinbau sind 1,5 Hektar und eine Produktionsmeldung von 60 Hektolitern nötig, bisher waren es 40 Hektoliter. Im Kernobstbau sind nun auch Primärerzeuger zugelassen, sofern sie mindestens einen Hektar bewirtschaften und nicht Mitglied einer Genossenschaft sind. Bei Gemüse, Beeren, Steinobst und Getreide sinkt die Mindestfläche von bisher einem Hektar auf 0,5 Hektar. Weitere Voraussetzungen in den einzelnen Sparten sind 1.000 Quadratmeter Kräuteranbau, 150 Quadratmeter Speisepilzanbau, mindestens fünf GVE für die Fleischverarbeitung oder fünf GVE Milchvieh für die Milchverarbeitung sowie 50 Bienenvölker, eingetragen in der nationalen Bienendatenbank. Im Sektor Obst und Gemüse darf der Antragsteller weder direkt noch indirekt, also etwa über eine Genossenschaft, Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

Ausbildung und Berufserfahrung
Schon bei der Antragstellung muss der Antragsteller oder ein im Betrieb kontinuierlich mitarbeitendes Familienmitglied die nötige Ausbildung oder Berufserfahrung nachweisen. Anerkannt werden eine mindestens dreijährige, auf die Tätigkeit bezogene Berufserfahrung, ein fachspezifischer Kurs von mindestens 50 Stunden (z. B. die Direktvermarkter-Akademie des Bauernbundes), der Abschluss einer Universität, Hochschule oder Oberschule für Landwirtschaft oder Lebensmittelverarbeitung oder der Abschluss einer Fachschule für Land- und Hauswirtschaft.

Anerkannte Kosten und ­Beitragshöhe
Die anerkannten Kosten richten sich nach den Landesbaukosten pro Quadratmeter. Bei Verkaufsräumen werden höchstens 25 Qua­dratmeter gefördert, und zwar mit 100 Prozent der Landesbaukosten pro Quadratmeter. Bei Verarbeitungs- und Lagerräumen werden höchstens 75 Quadratmeter gefördert, hier werden 50 Prozent der Landesbaukosten pro Quadratmeter anerkannt. Wurden Verarbeitungs- oder Lagerräume innerhalb der letzten zehn Jahre bereits gefördert, werden diese Flächen abgezogen. Technische Spesen, etwa für Planung oder Statik, werden bis maximal sechs Prozent der zugelassenen Kosten anerkannt und sind in dieser Berechnung bereits enthalten. Der Fördersatz beträgt bis zu 40 Prozent für bauliche Investitionen. Bei technischen Investitionen wurde er von bisher 30 auf 40 Prozent angehoben. Die Zweckbindung beträgt für Bauwerke zehn Jahre, für technische Investitionen wie Maschinen wird sie auf fünf Jahre festgelegt.

Was nicht gefördert wird
Nicht gefördert werden Büroeinrichtung, Telefon, Computer und die Ausstattung von Verkaufsräumen, reine Ersatzinvestitionen bereits geförderter Anlagen, ordentliche Instandhaltungsarbeiten einschließlich Anpassungen an gesetzliche Vorgaben zu Arbeitssicherheit, Hygiene und Umwelt, Dienstleistungen wie Aus- und Weiterbildung, Grundankäufe sowie Erwerb und Leasing von Immobilien. Ebenfalls ausgeschlossen sind Holzfässer unter 1.000 Liter Fassungsvermögen für die Weinproduktion, Personen- und Lastkraftwagen, Photovoltaik- und Heizanlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen als Küche für „Urlaub auf dem Bauernhof“ sowie die Herstellung von Produkten, die nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgelistet sind, etwa Bier oder Konditoreiprodukte.

Einreichfrist einhalten!
Ansuchen sind nur vom 1. Februar bis 30. September möglich. Innerhalb von drei Jahren können maximal drei Gesuche eingereicht werden, bisher war es ein Gesuch innerhalb von zwölf Monaten. Nach Einreichung teilt das zuständige Amt für das Vorhaben einen einheitlichen Projektcode, den CUP, mit. Dieser muss bei der Abrechnung auf sämtlichen Rechnungen aufscheinen. 

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