Abkommen regelt Ausbildungen neu
Ein neues Abkommen über die Ausbildungen im Bereich Arbeitssicherheit sorgt zurzeit für einigen Wirbel. Es stellt eine grundlegende Aktualisierung des rechtlichen Rahmens für die verpflichtenden Aus- und Weiterbildungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz dar.
Zur Vorgeschichte: Am 17. April 2025 hat die Staat-Regionen-Konferenz das neue Abkommen über die Ausbildungen im Bereich Arbeitssicherheit genehmigt. Das Abkommen wurde anschließend am 24. Mai 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und trat sofort in Kraft. Gleichzeitig wurde jedoch eine Übergangsfrist für die Kurse vorgesehen. Bis zum 24. Mai 2026 können die Ausbildungskurse laut vorherigen Abkommen durchgeführt werden. Bis zum genannten Stichtag werden die vom Südtiroler Bauernbund organisierten Kurse nach den alten Regeln abgehalten. Das neue Abkommen sieht vor, dass die Auffrischungskurse für Arbeitsmittel (Traktoren, Obsterntemaschinen usw.) nur mehr in Präsenzform möglich sind. Somit müssen bei den Auffrischungen praktische Übungen durchgeführt werden. Für Praxiseinheiten ist vorgesehen, dass ein Referent maximal sechs Kursteilnehmer betreut. Dies bedeutet für die Weiterbildungsgenossenschaft des Südtiroler Bauernbundes einen organisatorischen und finanziellen Aufwand, der nicht zu bewältigen ist. Auf Betreiben des Landes Südtirol ist es erfreulicherweise gelungen, im neuen Abkommen eine bedeutende Schutzklausel zugunsten der Autonomen Provinz Bozen aufzunehmen. Diese Klausel trägt den besonderen territorialen, sprachlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten unseres Landes Rechnung. Zudem darf Südtirol im Rahmen von Pilotprojekten von den allgemeinen Bestimmungen der Vereinbarung abweichen – etwa durch alternative Lernformen (auch im Online-Format), flexible Kurszugänge oder Ausnahmen beim Verhältnis von Referenten zu Teilnehmerzahl. Für die effektive Umsetzung der Schutzklausel ist allerdings noch eine konkrete Vereinbarung zwischen der Provinz Bozen und dem zuständigen Ministerium erforderlich. Durch diese – noch ausständige Vereinbarung – hätte die Autonome Provinz Bozen die Möglichkeit, die Vorteile der Schutzklausel auszuschöpfen, um die neuen Kurse möglichst praxisnah und im Sinne der Betriebe zu gestalten. Im Interesse der Betriebe fordert der Bauernbund vor allem, dass landwirtschaftliche Betriebe ihre Auffrischungskurse weiterhin auch online ablegen können. Um dies zu erreichen, muss die beschriebene Vereinbarung zwischen Provinz und Ministerium so bald wie möglich abgeschlossen werden. Der Südtiroler Bauernbund hat maßgeblich an den Unterlagen mitgearbeitet, die hierfür notwendig sind. Es liegt nun an der Landespolitik, die Vereinbarung mit dem Arbeitsministerium abzuschließen. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Neuerungen des Abkommens.
Neuerungen im Überblick
Arbeitgeber: Das Gesetz vom Jahr 2021 führte für alle Arbeitgeber aller Sektoren eine verpflichtende Aus- und Weiterbildung ein. Durch das Abkommen wurden nun die Rahmenbedingungen dieser Aus- und Weiterbildung festgelegt. Der Grundkurs umfasst 16 Stunden, zudem sind Auffrischungskurse im Ausmaß von sechs Stunden alle fünf Jahre vorgesehen. Für die meisten Arbeitgeber, die bereits die Aus- und Weiterbildung für die Funktion „Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz“ absolviert haben, besteht ein Bildungsguthaben, weshalb sie von dieser Ausbildung befreit sind. Arbeitgeber, die einen internen Mitarbeiter oder einen externen Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (mit spezifischen Voraussetzungen) ernannt haben, müssen den Grundkurs für Arbeitgeber bis spätestens 24. Mai 2027 abschließen.
Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz – Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz im eigenen Betrieb ausführt und die entsprechende Ausbildung bereits absolviert hat (vor 2012 waren es 16 Stunden und danach 32 Stunden), besteht auch hier ein Bildungsguthaben, und es müssen die Auffrischungskurse absolviert werden. Die neue Ausbildung für den Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (Arbeitgeber) gliedert sich wie folgt:
- Grundmodul für Arbeitgeber: 16 Stunden;
- anschließend ein Grundmodul von acht Stunden, das für alle Sektoren gilt;
- Ergänzungsmodul Landwirtschaft: 16 Stunden.
Somit müssen insgesamt 40 Stunden absolviert werden, wenn ein neuer Arbeitgeber die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz übernimmt. Die zu absolvierenden Auffrischungsstunden wurden von zehn auf acht Stunden herabgesenkt und sind im 5-Jahres-Zeitraum zu absolvieren. Die Ausbildung ist vor Übernahme der Funktion als Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz zu absolvieren, dies gilt auch bei einer Übernahme des Betriebes bzw. bei der Erstanstellung von lohnabhängigen Arbeitnehmern. Es ist noch bis 23. Mai 2026 möglich, den Grundkurs für Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz für Arbeitgeber mit den 32 Stunden zu absolvieren.
Arbeitnehmer: Bei der Arbeitnehmerausbildung bleibt alles gleich wie bisher. Die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft müssen eine allgemeine Ausbildung zu vier Stunden (für alle Sektoren gleich) und eine spezifische Ausbildung zu acht Stunden absolvieren, somit sind zwölf Stunden notwendig. Die Auffrischung im Umfang von sechs Stunden ist alle fünf Jahre fällig. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, welche bei einem einzelnen Arbeitgeber nicht mehr als 50 Tagschichten pro Jahr arbeiten (beschränkt auf einfache landwirtschaftliche Tätigkeiten, welche keiner spezifischen beruflichen Qualifikation bedürfen), können weiterhin betriebsintern mit der eigens vorgesehenen Broschüre eingeschult werden. Ebenso sind von dieser Ausbildung mitarbeitende Familienmitglieder (sofern sie nicht wie ein Arbeitnehmer gemeldet wurden und einen Lohnstreifen erhalten) ausgenommen, diese können auf freiwilliger Basis die Ausbildung für Arbeitnehmer absolvieren. Auch Arbeitnehmer, welche Arbeitsmittel bedienen (Traktoren, Obsterntemaschinen usw.), aber die 50 Tagschichten pro Betrieb und Jahr nicht überschreiten, müssen dennoch die zwölfstündige Arbeitssicherheitsausbildung für Arbeitnehmer absolvieren, da es sich nicht um einfache landwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, welche keine spezifische berufliche Qualifikation benötigen. Anwender bestimmter Arbeitsmittel wie Traktoren, Hebebühnen/Obsterntemaschinen müssen zusätzlich die spezifischen Aus- und Weiterbildungen absolvieren. Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, so muss er die Ausbildung bei Beginn der Tätigkeit absolviert haben. Im neuen Abkommen wurde die Möglichkeit gestrichen, die Ausbildung innerhalb von 60 Tagen zu absolvieren, wenn dies nicht vorher möglich war. Damit setzt das Abkommen schwierige Rahmenbedingungen für die kleinen betrieblichen Realitäten. Die Ausbildung der Arbeitnehmer muss während der Arbeitszeit erfolgen und diese dürfen keine Kosten für die Arbeitnehmer zur Folge haben.
Befähigungskurse für bestimmte Arbeitsmittel: Bei den Befähigungen für bestimmte Arbeitsmittel sind folgende für die Landwirtschaft relevant und der jeweilige Anwender muss im Besitz des Befähigungskurses sein:
- land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit Reifen oder Raupen (trattori agricoli e forestali);
- Obsterntemaschine (macchina agricola raccoglifrutta – carro raccoglifrutta CRF);
- selbstfahrende Stapler mit Fahrer (carrelli elevatori semoventi con conducente a bordo);
- Bagger, Radlader, Baggerlader und Raupenkipplader (escavatori, pale caricatrici frontali, terne e autoribaltabili a cingoli);
- Kräne für Lastwagen (gru per autocarro).
- Fälligkeiten der Arbeitssicherheitskurse
Wenn man im Bereich Arbeitssicherheit für die betroffenen Rollen/Funktionen die notwendigen Auffrischungskurse (alle 5 Jahre) nicht termingerecht besucht, verlieren die Grundausbildung oder die Befähigung, wenn innerhalb von zehn Jahren kein Auffrischungskurs besucht wird, ihre Gültigkeit. Diese Bestimmung gilt bereits seit dem 24. Mai 2025. Man kann allerdings die jeweilige betroffene Rolle/Funktion nicht ausüben, solange der Auffrischungskurs nicht nachgeholt wurde. Sobald dies erfolgt ist, kann die Rolle/Funktion wieder ausgeübt werden. Der neue Zeitraum beginnt dann ab Abschlussdatum der Vervollständigung des Auffrischungskurses. Aufrecht bleiben auch die Verpflichtungen bzgl. Grund- und Auffrischungskurse für Brandschutz- und Erste-Hilfe-Beauftragte. Die Bauernbund-Weiterbildungsgenossenschaft bietet sämtliche Kurse und Ausbildungen im Bereich der Arbeitssicherheit, die für die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, an: unter www.sbb.it/weiterbildung Infos und Anmeldung.
Neuregelung bringt großen Aufwand für die Landwirtschaft
Ziel der Neuregelung war es, die verschiedenen Abkommen zu den Ausbildungen im Bereich Arbeitssicherheit zu vereinheitlichen. Leider wurden dadurch zusätzliche bürokratische Auflagen für die Betriebe erlassen – und dies insbesondere zu Ungunsten des landwirtschaftlichen Sektors. Mit Bezug auf die Bestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit fordert der Südtiroler Bauernbund folgende Erleichterungen für die Betriebe der Landwirtschaft:
- Verlängerung der Übergangsfrist, innerhalb welcher die Kurse nach den alten Regeln absolviert werden können;
- Möglichkeit, die Auffrischungskurse für Arbeitsmittel (Traktoren, Obsterntemaschinen usw.) weiterhin online besuchen zu können;
- Einführung einer Höhengrenze bezüglich Obsterntemaschinen, sodass Benutzer kleinerer Maschinen keinen Kurs machen müssen.
Der Südtiroler Bauernbund wird sich weiterhin für diese Vereinfachungen einsetzen und seine Mitglieder unter anderem über den „Südtiroler Landwirt“ informieren, sobald es Neuigkeiten gibt.