Anhänger mehrfach nutzen

Vereinfachungen für Kleintiertransporte sieht eine neue staatliche Regelung vor: Endlich können Anhänger auch laut Straßenverkehrsordnung sowohl für den Transport von Gütern als auch zum Tiertransport genutzt werden.

Lesedauer: 7
Service Betriebsberatung

Auf staatlicher Ebene laufen derzeit gleich mehrere Initiativen der Regierung Meloni, um Vereinfachungen für Bürger und Unternehmen umzusetzen. In einem dieser Entwürfe, welcher vor Kurzem sowohl vom Senat und in der Folge auch von der Abgeordnetenkammer definitiv genehmigt worden ist, ist es dem Südtiroler Senator Meinhard Durnwalder gelungen, einen Vorschlag unterzubringen, welcher vor vielen Jahren vom Südtiroler Bauernbund gemeinsam mit dem Landestierärztlichen Dienst ausgearbeitet worden war. Der italienischen Straßenverkehrsordnung zufolge konnten Anhänger nämlich bisher entweder für den Transporten von Gütern oder für den Transport von Tieren zu­gelassen werden. Eine Doppelzulassung war daher theoretisch nicht möglich. In der Südtiroler Landwirtschaft ist es häufig so, dass derselbe Hänger nicht nur für den Transport von Holz oder Maschinen, sondern ab und zu auch für den Transport von Schafen, Ziegen oder Kälbern verwendet wird. Die entsprechende EU-Verordnung zum Tierwohl und ein Staat-Regionen-Abkommen aus dem Jahr 2008 regeln genau, welche Voraussetzungen die für den Tiertransport verwendeten Anhänger haben müssen (z. B. eine angemessene Höhe, feste, belastbare, abwaschbare und desinfizierbare Wände, rutschsichere, abwaschbare und desinfizierbare Böden). Insofern war es bereits jetzt möglich, auf Antrag eine entsprechende Genehmigung durch den Tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes zu erhalten, um Tiere auf kurzen Strecken (max. acht Stunden) in solchen Hängern zu transportieren.  Die Straßenverkehrsordnung sah eine solche Doppelnutzung aber eigentlich nicht vor. 

Doppelnutzung rechtlich ­verankert
Mit der nun genehmigten Bestimmung und der entsprechenden Abänderung des Straßenverkehrskodexes ist die Doppelnutzung nun rechtlich sicher verankert. Der Transport darf natürlich nur innerhalb des zugelassenen Maximalgewichts und der Höchstabmessungen stattfinden, welche die entsprechende Zulassung für die Anhänger vorsieht. Für die betroffenen Bauern ändert sich de facto nichts, sie können wie bisher beim Tierärztlichen Dienst um die entsprechende Genehmigung ansuchen, die nun auch für die Straßen­polizei in Ordnung ist. Die neuen Bestimmungen wurden bereits im Amtsblatt veröffentlicht und sind mit 18. Dezember 2025 in Kraft getreten. 

Ergebnis hartnäckiger Verhandlungen
Bauernbund-Landesobmann Daniel Gasser bedankt sich bei Senator Durnwalder für die vielen Verhandlungen mit dem Transportministerium: „Schon im Frühjahr ist es Senator Durnwalder gelungen, die Ruhezeiten von Fahrern für lokale Tiertransporte innerhalb des bereits von der EU vorgesehenen Radius von 100 Kilometern zu Versteigerungen und Schlachthöfen unter Einhaltung sämtlicher Tierwohlbestimmungen auszusetzen, damit diese Transporte schneller zum Ziel gelangen. Auch diese neue Bestimmung reiht sich in dieselbe Logik ein.“ Im selben Gesetz ist auch die Verwendung von Drohnen etwa für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft ermöglicht worden. Hier fehlten bei Redaktionsschluss jedoch noch die Durchführungsbestimmungen.

Weitere Artikel zu diesem Thema