Beiträge im Energiebereich
Ab 2026 gibt es neue Energie-Förderkriterien: Was sich ändert und welche unterschiedlichen Beiträge es für Private und kleine Unternehmen gibt, erklärt dieser Beitrag.
Die Südtiroler Landesregierung hat mit Beschluss vom Dezember 2025 die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen neu geregelt. Die Maßnahmen treten mit 2026 in Kraft und betreffen sowohl Private als auch Unternehmen. Ziel der Überarbeitung ist es, bestehende Förderinstrumente an aktuelle Marktpreise und technische Entwicklungen anzupassen, den Eigenverbrauch erneuerbarer Energien zu stärken und die Antragstellung künftig vollständig digital abzuwickeln. Künftig erfolgt die gesamte Beitragsvergabe über das Online-Portal myCIVIS, in dem Ansuchen vom 1. Jänner bis zum 31. Mai 2026 eingereicht werden können. Für Antragstellerinnen und Antragsteller bedeutet das, dass eine saubere Vorbereitung des Ansuchens – inklusive aller technischen Unterlagen – wichtig ist.
Private oder Unternehmen?
Gerade in der Landwirtschaft ist die korrekte Einstufung der Antragsteller zentral. Die Förderkriterien für Private gelten ausschließlich für Wohngebäude ohne gewerblich genutzte Flächen. Befinden sich im Wohnhaus hingegen Wohnungen für Urlaub auf dem Bauernhof, Verarbeitungs- oder Verkaufsräume, Hofläden, Unterkünfte für saisonale Arbeitskräfte oder andere betrieblich genutzte Einheiten, fällt die Antragstellerin/der Antragsteller automatisch unter die Kriterien für Unternehmen.
Antrag vor Beginn der Arbeiten
Unverändert bleibt eine der wichtigsten Fördervoraussetzungen: Das Ansuchen um Landesbeiträge muss auf jeden Fall bereits vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Als Beginn gelten dabei nicht nur die eigentlichen Bau- oder Installationsarbeiten, sondern auch verbindliche Aufträge oder Anzahlungen. Die Mindestinvestitionssumme beträgt weiterhin 4.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer). Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die in Südtirol umgesetzt werden. Die Anträge werden – wie bisher – in chronologischer Reihenfolge bearbeitet, solange entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Energetische Sanierung: unverändert
Im Bereich der energetischen Sanierung bleiben die Maßnahmen unverändert. Die Beitragssätze richten sich weiterhin nach der erreichten Energieklasse: Je energieeffizienter das Gebäude nach Abschluss der Arbeiten ist, desto höher fällt der Beitrag aus. Für die energetische Sanierung eines Gebäudes beträgt der Fördersatz bei Erreichen des KlimaHaus-Standards C 40 Prozent der förderfähigen Kosten, bei KlimaHaus-Standard B oder R 50 Prozent. Gefördert werden bei der energetischen Sanierung die Dachdämmung, die Außenwanddämmung und die mechanische Lüftung. In Kondominien werden zudem gemeinschaftliche Photovoltaik-Anlagen und Solaranlagen für die zentrale Warmwasser-Bereitung weiterhin mitgefördert. Das gilt außerhalb der Versorgungszonen der Fernwärme.
Kleine Unternehmen: Photovoltaik und eventuelle Speicherbatterien
Für kleine Unternehmen bleibt die Förderung von Photovoltaik-Anlagen zur Deckung des Eigenbedarfs von Gebäuden, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2025 ausgestellten Baukonzession errichtet wurden, weiterhin möglich. Die mit den Landesbeiträgen geförderte Photovoltaikanlage kann ab heuer zudem uneingeschränkt von Erneuerbaren Energiegemeinschaften profitieren. Für Privatpersonen gibt es keinen gesonderten Beitrag zum Einbau von Photovoltaik-Anlagen, nur in Kombination mit dem Einbau von Wärmepumpen (siehe: Wärmepumpen: Fokus auf Bestandsgebäude).
Bonus für europäische Komponenten
Neu eingeführt wird ein zusätzlicher Anreiz bei der Förderung von Photovoltaik-Anlagen für kleine Unternehmen: Werden Module und wesentliche Anlagenkomponenten nicht aus China bezogen, erhöht sich der Beitragssatz von 20 auf 25 Prozent. Damit setzt das Land ein Signal zur Stärkung europäischer
Lieferketten und zur Diversifizierung des Marktes.
Nachrüstung von Speicherbatterien wieder förderfähig
Nach einer vorübergehenden Aussetzung wird die Maßnahme „Einbau von Speicherbatterien für Photovoltaik-Anlagen“ wieder eingeführt. Zur Nachrüstung bestehender Photovoltaik-Anlagen oder falls kein Beitrag für die Photovoltaik-Anlage beantragt werden kann, werden Speicherbatterien für kleine Unternehmen mit 20 Prozent und für Privatpersonen mit 30 Prozent gefördert. Speicherlösungen sollen dazu beitragen, den Eigenverbrauchsanteil zu erhöhen und Stromspitzen im Netz abzufedern. Für landwirtschaftliche Betriebe mit hohem Strombedarf in Randzeiten – etwa in der Milchviehhaltung oder bei Kühl- und Verarbeitungsanlagen – können Speicher eine sinnvolle Ergänzung zur bestehenden Photovoltaik-Anlage darstellen. Eine sorgfältige Dimensionierung der Speicherbatterie – abgestimmt auf den Eigenbedarf und die erwartete Photovoltaik-Produktion – ist entscheidend. Auch bei der Nutzung von Förderungen sollten die Kostenobergrenzen im Blick behalten und die Wirtschaftlichkeit genau geprüft werden. Bei Fragen zur optimalen Dimensionierung oder zur Rentabilität von Speicherbatterien steht die Abteilung Innovation & Energie im Südtiroler Bauernbund gern zur Verfügung.
Wärmepumpen: Fokus auf Bestandsgebäude
Ein zentrales Element der neuen Richtlinien bleibt die Förderung von Wärmepumpen in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen außerhalb des Einzugsgebietes der Fernwärme. Hier trägt das Land der Tatsache Rechnung, dass moderne Wärmepumpensysteme auch in weniger gut gedämmten Bestandsgebäuden effizient betrieben werden können. Die technischen Vorgaben wurden vereinfacht, ebenso die Berechnung der zulässigen Kosten. Besonders relevant ist das Wegfallen des sogenannten „Referenzinvestitionsabzugs“, der oft als schwer nachvollziehbar empfunden wurde. Durch die Förderung der Gesamtkosten anstelle der Mehrkosten im Vergleich zur Gasheizung wird die Förderung noch attraktiver. Der Fördersatz für Wärmepumpen in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen und eventueller Speicherbatterie liegt bei 60 Prozent für kleine Unternehmen und für Privatpersonen. Bei der Erneuerung autonomer Heizsysteme einzelner Baueinheiten kann anstelle einer KlimaHaus-Zertifizierung auch ein Energieausweis (APE) vorgelegt werden. Das erleichtert vor allem kleineren Betrieben und Eigentümern älterer Gebäude den Zugang zur Förderung. Dieser Energieausweis kann unter anderem von der Abteilung Betriebsberatung im Südtiroler Bauernbund ausgestellt werden.
Inselanlagen und Solarthermie
Weitere Förderungen gibt es für Photovoltaik- oder Windkraft-Inselanlagen (ohne Netzanschluss) mit 40 Prozent für Private oder kleine Unternehmen – wenn es für das Gebäude keine kostengünstigere Möglichkeit gibt, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, z. B. für Almhütten. Auch Solarthermie zur Erzeugung von warmem Wasser wird weiter für Private und kleine Unternehmen außerhalb des Einzugsgebietes der Fernwärme mit 40 Prozent gefördert. In der Tabelle werden die Fördermöglichkeiten aufgelistet.
Fernwärmegebiete: Ausnahme
Innerhalb ausgewiesener Versorgungszonen von Fernwärmeanlagen sind Förderungen für Wärmepumpen, thermische Solaranlagen und den Austausch fossiler Heizkessel grundsätzlich ausgeschlossen. Neu ist jedoch eine Ausnahmeregelung: Ist ein Fernwärmeanschluss aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar, kann nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung dennoch eine Förderung beantragt werden. Gerade in peripheren Lagen und Berggebieten eröffnet diese Regelung zusätzliche Spielräume.
Versicherungspflicht
Neu eingeführt wird die Verpflichtung, dass antragstellende Unternehmen über eine Versicherung gegen Naturkatastrophen und außergewöhnliche Schadensereignisse verfügen müssen. Landwirtschaftliche Unternehmen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Fazit: Planung bleibt entscheidend
Die neuen Förderkriterien ab 2026 bringen keine grundlegende Neuausrichtung, wohl aber mehr Klarheit, vereinfachte Berechnungen und gezielte Anpassungen an die betriebliche Praxis. Für bäuerliche Betriebe stehen weiterhin Wärmepumpen, Photovoltaik und Speicherlösungen im Mittelpunkt. Wer Investitionen plant, sollte frühzeitig klären, unter welche Förderkategorie der Betrieb fällt, und das Ansuchen rechtzeitig vor Baubeginn einreichen. Die Beratungsstellen des Südtiroler Bauernbundes stehen bäuerlichen Betrieben dabei weiterhin als erste Ansprechpartner zur Verfügung.
Beschlüsse und Infobroschüren
Bei der Finanzplanung ist darauf zu achten, dass sich die Beitragsprozentsätze immer auf die anerkannten Kosten beziehen. Die anerkannten Kosten und alle anderen Förderkriterien im Detail finden sich im Beschluss der Landesregierung Nr. 1119 vom 19.12.2025 und auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz. Dort sind neben den bereits genannten detaillierten Beschlusstexten übersichtlich gestaltete Informationsbroschüren mit den wichtigsten Maßnahmen verfügbar, jeweils für Private und Unternehmen. Die Landesagentur ist telefonisch unter der Nummer 0471 414720 oder per Mail unter energie@provinz.bz.it erreichbar. Auch die Öffnungszeiten und die genauen Modalitäten der Gesucheinreichung werden auf der Internetseite der Agentur beschrieben. Für weitere Informationen können sich Interessierte auch an die Abteilung Innovation & Energie im Südtiroler Bauernbund unter Tel. 0471 999363 oder per Mail innovation-energie@sbb.it wenden.