Familienleistungen im Überblick
Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Familienmaßnahmen, die im Jahr 2026 beantragt werden können.
Es gibt diverse regionale und nationale Familienleistungen. Einige Leistungen sind an die staatliche Einkommens- und Vermögenserklärung (ISEE) gebunden, während andere einkommensunabhängig sind. Da es ein komplexer Themenbereich ist, wird eine individuelle Beratung im SBB-Patronat empfohlen.
Einheitliche Familienleistung (AUU)
Die einheitliche Familienleistung wird für jedes zu Lasten lebende Kind ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bis zum Alter von 21 Jahren oder ohne Altersgrenze für jedes beeinträchtigte zu Lasten lebende Kind ausbezahlt. Der Beitrag kann entweder zu 100 Prozent einem Elternteil ausbezahlt oder auf beide Elternteile jeweils zu 50 Prozent aufgeteilt werden. Für zu Lasten lebende volljährige Kinder bis zum Alter von 21 Jahren kann die Leistung nur beansprucht werden, wenn sich das Kind in einer der folgenden Situationen befindet: Es hat eine schulische oder berufliche Ausbildung oder ein Studium absolviert, befindet sich in einem Praktikum oder einer Beschäftigung und hat ein Gesamteinkommen von weniger als 8.000 Euro pro Jahr, es ist bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet oder leistet den allgemeinen Zivildienst. Die Höhe des Beitrags hängt von mehreren Faktoren ab. Je nach ISEE-Einkommenswert werden verschiedene Beträge ausgezählt und evtl. erhöht: für Kinder, die unter einem Jahr alt sind, ab dem dritten Kind, bei einer Familie mit vier oder mehr Kindern, für Mütter unter 21 Jahren, wenn beide Eltern ein Arbeitseinkommen beziehen und Kinder mit Beeinträchtigung vorhanden sind. Die Beträge werden jährlich an die Inflation angepasst.
Falls bereits ein Gesuch um die einheitliche Familienleistung gestellt wurde, läuft dies automatisch weiter und die Mindestbeträge werden bezogen. Des Weiteren gilt: Falls die ISEE nicht abgefasst bzw. ein bestimmter ISEE-Wert überschritten wird, steht der Mindestbetrag zu. Falls zum Zeitpunkt des Ansuchens keine gültige ISEE vorhanden ist, gelten folgende Regeln: Insofern die ISEE bis zum 30. Juni abgefasst wird, werden die zustehenden Erhöhungen für die vergangenen Monate ab März rückwirkend ausbezahlt. Folgende Änderungen im laufenden Antrag müssen an das Patronat mitgeteilt werden:
- Geburt von Kindern;
- Änderung/Ergänzung der Invalidität des Kindes;
- Änderung Schul-/Ausbildungsbesuch der volljährigen Kinder (18–21 Jahre alt);
- Erreichung der Volljährigkeit des Kindes im laufenden Jahr (Gesuch wird automatisch gestoppt);
- Änderung Trennung/Ehe der Eltern;
- Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses/Vereinbarung zwischen den Eltern;
- Änderung der Zahlungsmodalität.
Kinderhortbeitrag
Der Kinderhortbeitrag wird als finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern unter drei Jahren, die eine akkreditierte Kita oder einen Tagesmutterdienst besuchen, ausbezahlt. Der Kita-Bonus beträgt maximal 327 Euro und mindestens 136 Euro pro Monat, je nach ISEE-Wert und Geburtsjahr des Kindes. Der Beitrag wird für maximal elf Monate pro Jahr gezahlt und darf den monatlichen Rechnungsbetrag nicht überschreiten.
Kinderbonus Neugeborene 1.000 Euro
Für Neugeborene oder adoptierte Kinder wird ein Bonus im Ausmaß von 1.000 Euro gewährt, sofern der ISEE-Wert unter 40.000 Euro liegt. Der Antrag muss innerhalb von 120 Tagen (ursprünglich innerhalb von 60 Tagen) ab Geburt/Adoption eingereicht werden und kann von einem Elternteil gestellt werden. Bei nicht zusammenlebenden Eltern muss der Antrag von dem Elternteil eingereicht werden, der mit dem Kind zusammenlebt. Der antragstellende Elternteil muss in Italien ansässig sein (im Zeitraum von Geburt/Adoption bis Antragstellung) und mit dem Kind zusammenleben.
Landeskindergeld
Das Landeskindergeld (LKG) wird für jedes zu Lasten lebende minderjährige Kind oder zu Lasten lebende beeinträchtigte Kind (mit Zivilinvalidität von mind. 74 Prozent – ohne Altersgrenze) bei einem ISEE-Wert unter 46.000 Euro ausbezahlt. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden: Das Kind ist in Südtirol wohnhaft, lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller und scheint auf dem Familienbogen auf. Der Antragsteller hat seit mindestens fünf Jahren bzw. 15 Jahre mit Unterbrechung den Wohnsitz in Südtirol (Antragsteller oder anderes Elternteil). Die Erneuerungsanträge um LKG können ab Jänner 2026 gestellt werden. Ansuchen, welche bis 30. September gestellt werden, werden auch rückwirkend ab 1. März ausbezahlt. Ansuchen, die ab 1. Oktober gestellt werden, werden ab dem darauffolgenden Monat ausbezahlt.
Landesfamiliengeld und Landesfamiliengeld plus
Das Landesfamiliengeld steht für jedes zusammenlebende Kind bis zum Alter von drei Jahren zu und beträgt 200 Euro monatlich, welche einkommensunabhängig nach Antragstellung ausbezahlt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden: Das Kind ist in Südtirol wohnhaft, lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller und scheint auf dem Familienbogen auf. Der Antragsteller hat seit mindestens fünf Jahren bzw. 15 Jahre mit Unterbrechung den Wohnsitz in Südtirol (Antragsteller oder anderes Elternteil). Den Zusatzbeitrag des Landesfamiliengeldes erhalten Familien, in denen die Väter die Elternzeit von mindestens einen, höchstens drei vollen ununterbrochenen Monaten beanspruchen. Für jeden einzelnen Zeitraum an Elternzeit ist ein eigener Antrag für den Beitrag erforderlich. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit des Vaters, für welche man den Zusatzbeitrag ansucht, innerhalb von 90 Tagen gestellt werden. Der Vater muss in einer abhängigen Arbeit im Privatsektor in der Provinz Bozen tätig sein und in den ersten 18 Lebensmonaten des Kindes die Elternzeit in Anspruch nehmen. Das Gesuch um Landesfamiliengeld muss zudem gestellt worden sein.
Allgemeiner Überblick
Weitere Informationen gibt es in der Familienbroschüre unter www.sbb.it/de/patronat/kindergeld-familiengeld-suedtirol. Falls bereits ein Gesuch um die einheitliche Familienleistung (AUU) gestellt wurde, läuft dies automatisch weiter (Änderungen müssen jedoch mitgeteilt werden).
Der „Bonus Mamme“
Der „Bonus Mamme“ beträgt 40 Euro pro Monat, also maximal 480 Euro im Jahr. Er ist gedacht für Mütter, die im Jahr 2025 einer beruflichen Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen aus Arbeit von maximal 40.000 Euro nachgegangen sind. Dieser Beitrag ist steuer- und beitragsfrei und wird nicht für die Berechnung der Einkommens- und Vermögenserklärung (ISEE) berücksichtigt. Anspruch besteht für jeden Monat, in dem mindestens ein Arbeitstag geleistet wurde. Für das Bezugsjahr 2025 sind Mütter anspruchsberechtigt, die mindestens zwei Kinder haben, wobei das jüngste unter zehn Jahre alt ist, oder mindestens drei Kinder haben, wobei das jüngste unter 18 Jahre alt ist. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Die Mutter ist berufstätig, entweder selbstständig, freiberuflich oder in einem Arbeitsverhältnis. Das Jahreseinkommen aus Arbeit lag 2025 unter 40.000 Euro. Ein wichtiger Hinweis für Mütter mit drei Kindern: Mütter mit mindestens drei Kindern, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben (auch zusätzlich zur Selbstständigkeit), erhalten den Bonus nicht. Für sie gilt weiterhin die Möglichkeit der Beitragsreduzierung über den Lohnstreifen. Fristen für die Antragstellung: Wer die Voraussetzungen erst nach dem 28. Oktober 2025 (z. B. ab 29. Oktober 2026 bei der Geburt eines weiteren Kindes) erfüllt, kann den Antrag bis zum 31. Jänner 2026 stellen. Die Auszahlung erfolgt einmalig im Februar 2026. Für 2026 wird die Unterstützung auf 60 Euro pro Monat, also maximal 720 Euro im Jahr erhöht. Das entsprechende INPS-Rundschreiben sowie die Programmanpassungen waren zum Redaktionsschluss noch ausständig.
Elternzeit und Urlaub bei Krankheit
Ab 2026 kann die Elternzeit auch für Kinder im Alter zwischen zwölf und 14 Jahren beantragt werden. Bei Adoption – national oder international – oder Pflege gilt die Regelung für Minderjährige bis zum 14. Jahr des Eintritts in die Familie statt bisher bis zum 12. Jahr. Eine entsprechende Ausweitung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes ist auch für die Verlängerung der Elternzeit vorgesehen (Art. 33 des Gesetzesdekrets 151/2001), die durchgehend oder in Teilabschnitten für maximal drei Jahre pro Kind mit anerkannter Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden kann. Es wird künftig möglich sein, zehn Tage pro Jahr für die Krankheit eines Kindes (älter als drei Jahre) bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zu beanspruchen (statt bisher bis zum 8. Lebensjahr).
Zusatzrentenfonds für Kinder
Auch zu Lasten lebende Personen und Kinder können in Zusatzrentenfonds eingeschrieben werden. Wer Kinder in einen Zusatzrentenfonds einschreibt, kann weitere Beiträge von der Region erhalten. Diese Maßnahme gilt für Kinder, die ab dem 1. Jänner 2025 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen werden, sowie übergangsweise Kinder, die am 1. Jänner 2025 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die seit der Adoption bzw. Übernahme in Pflege noch keine fünf Jahre vergangen sind. Nach Einschreibung in den Zusatzrentenfonds stehen folgende Beiträge zu, welche von der Region direkt in den Zusatzrentenfonds des Kindes eingezahlt werden: 300 Euro bei Geburt/Adoption/Pflege sowie 200 Euro jährlich bis zum 5. Lebensjahr bzw. fünf Jahre nach Adoption/Pflege bei einer jährlichen Einzahlung von mindestens 100 Euro in den Zusatzrentenfonds. Falls ein Elternteil bereits in den geschlossenen Zusatzrentenfonds Laborfonds eingeschrieben ist bzw. als Arbeitnehmer/-in die Voraussetzungen für eine Einschreibung besitzt, kann auch die zukünftige Einschreibung des Kindes beim Bauernbund-Patronat ENAPA vornehmen. Der Antrag kann bis Ende 2027 rückwirkend für die Jahrgänge 2020 bis 2024 gestellt werden. Der Antrag für Geburten ab 1. Jänner 2025 muss innerhalb von zwei Jahren nach Geburt gestellt werden.
Einschreibung von zu Lasten lebenden Kindern
Kinder bis zum 24. Lebensjahr sind bis zu einer Einkommenshöchstgrenze von 4.000 Euro steuerlich zu Lasten. Falls vom Zusatzrentenfonds vorgesehen, können diese bereits vor Volljährigkeit als zu Lasten lebendes Kind eingeschrieben werden. Dabei gibt es einen großen Vorteil für die Eltern, denn die Beträge, die eingezahlt werden, können steuerlich abgesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Wenn jemand ein Einkommen hat, können die eigenen Beiträge von der Steuergrundlage abgezogen werden. Nur der Mehrbetrag, der nicht selbst abgezogen werden kann, kann von der Person abgezogen werden, zu deren Lasten man lebt. Hierbei gilt ab 2026 der Höchstbetrag von 5.300 Euro. Das heißt: Wenn jemand 3.000 Euro einzahlt, aber nur 2.000 Euro verdient, können bis zu 2.000 Euro abgezogen werden. Die restlichen 1.000 Euro können von der Person abgezogen werden, zu deren Lasten man lebt, wobei der Höchstbetrag von 5.300 Euro nicht überschritten werden darf. Sollte die Person, zu deren Lasten man lebt, bereits 5.000 Euro in der Steuererklärung geltend machen, können nur noch 300 Euro der Beiträge von zulasten lebenden Personen abgezogen werden. Neben der steuerlichen Absetzbarkeit der Beträge gibt es bei einer Einschreibung eines Kindes weitere Vorteile, z. B. die Mitgliedschaftsjahre, welche frühzeitig erreicht werden. Falls beispielsweise bei Volljährigkeit ein Ansuchen um Vorschuss eingereicht wird, welches an bestimmte Mitgliedschaftsjahre gekoppelt wird, ist diese Voraussetzung bereits erfüllt.