Auch Bewirtschafter von Almen können seit 2023 die Biozertifizierung der gealpten Flächen beantragen. 

EU-Förderansuchen starten bald

Mit 2026 hat das dritte Bestätigungsjahr für die Agrarfinanzierungsperiode 2023–2027 begonnen. Gesuche um Flächen- und Tierprämien können ab Mitte Februar über die Bauernbund-Service GmbH ­eingereicht werden.

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Förderungen

Mit dem heurigen Jahr startet das dritte Bestätigungsjahr für die Gesucheinreichungen zu Umweltprämien und Prämien für den ökologischen Landbau. Für neue mehrjährige Verpflichtungen (Erstansuchen), die ab 2026 eingegangen werden, wird die Laufzeit der Verpflichtungen im Einklang mit der Dauer des Programmzeitraums entsprechend verkürzt. Die Ausgleichszulage, die Tiergesundheitsprämie, die Prämie für die Zucht der vom Aussterben bedrohten Haustierrassen und die Betriebsprämie samt gekoppelter Tierprämien können hingegen weiterhin jährlich beantragt werden (vgl. Tab. 1). Am Beginn der umfangreichen Auflistung geht es um die Umweltprämien mit einer – in der Regel – fünfjährigen Verpflichtung.

  • Grünland: Die Prämie mit fünfjähriger Verpflichtung wird für das umweltschonende Bewirtschaften von Wiesen in Zusammenhang mit einer Tierhaltung gewährt. Zuschläge gibt es für den völligen Verzicht auf Silage-Herstellung und -Fütterung.
  • Landschaftspflegeprämien: Diese Prämien sind für Magerwiesen, artenreiche Bergwiesen, bestockte Wiesen und Weiden, Streuwiesen (Schilfflächen), Kastanienhaine, Streuobstwiesen, Moore (Möser), Auwälder und Hecken vorgesehen, welche zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt fünf Jahre lang extensiv bewirtschaftet werden.
  • Ökologischer Landbau: Die Prämie für ökologischen Landbau mit einer – in der Regel – fünfjährigen Verpflichtung wird Landwirten gewährt, die im Landesverzeichnis der biologisch wirtschaftenden Betriebe eingetragen sind. Zudem können Bewirtschafter von Almflächen seit 2023 eine Biozertifizierung der gealpten Flächen beantragen. Somit sind dann auch Almflächen für diese Maßnahme prämienberechtigt.
  • Zucht bedrohter Haustierrassen: Die Prämie für die Zucht von vom Aussterben bedrohten Haustierrassen wird für das Halten von Rindern der Rasse Pinzgauer, Pustertaler Sprinzen, Grauvieh und Original Braunvieh, der Schafrassen Villnösser Brillenschaf, Schwarzbraunes Bergschaf, Tiroler Steinschaf und Schnalser Schaf sowie der Pferderasse Noriker ausbezahlt. Die Tiere müssen im Herdebuch eingetragen sein.
  • Tiergesundheitsprämie für Schaf- und Ziegenhalter: Die Prämie wird Schaf- und/oder Ziegenhaltern gewährt, deren Tiere bis zum 30. September mindestens 60 Tage auf einer Alm verbracht haben und am 30. September im Betrieb des Antragstellers oder der Antragstellerin aufscheinen. Für die tierbezogenen Interventionen kann nur der Unternehmer (ehemals „Tierhalter“) die Prämie beantragen. Der Antragsteller kann lediglich für die Tiere eine Prämie beantragen, für die er Unternehmer ist. In den meisten Fällen sind Unternehmer und Tierhalter identisch, d. h., es handelt sich um dieselbe Person. Es muss jedoch beachtet werden, ob der Antragsteller auch der Unternehmer der Tiere ist, für die er die Prämie beantragen möchte. Gegebenenfalls sollte der Antragsteller Kontakt mit dem Tierarzt aufnehmen, um seine Position zu klären, bevor er den Antrag einreicht.
  • Ausgleichszulage: Die Ausgleichszulage für die Futterflächenbewirtschaftung im Berggebiet wird von Jahr zu Jahr neu eingereicht, daher handelt es sich um jährliche Verpflichtungen. Die Prämienhöhe wird anhand der Hangneigungs- und Höhepunkte der prämienberechtigten Flächen errechnet. Für Wiesenflächen außerhalb Südtirols muss diese Prämie über die jeweils zuständige Zahlstelle erfolgen.

Betriebsprämie
Die Betriebsprämie wird in fünf Bereiche unterteilt: Die Basisprämie umfasst die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, welche mit Zahlungsansprüchen verknüpft werden können. Dabei wird eine Wertangleichung dieser Zahlungsansprüche auf die staatlichen Durchschnittswerte von derzeit 60 auf 85 Prozent bis 2026 schrittweise umgesetzt. Betriebe ohne Zahlungsansprüche können einen Antrag an die Verwaltung der sogenannten nationalen Reserve stellen. Dies betrifft Junglandwirte, neue Betriebsgründungen und die erstmalige Zuweisung auf Flächen in Berggebieten. Der Junglandwirte-Zuschlag wird für fünf Jahre bis zu 90 Hektar bewirtschafteter Fläche ausbezahlt und variiert anhand der Betriebsgründungen von Jahr zu Jahr. Für 2024 waren es 100 Euro je Hektar. Die Umverteilungsprämie von ca. 88 Euro je Hektar bis zu 14 Hektar prämienberechtigter Fläche wird gewährt, falls Betriebe nicht mehr als 50 Hektar Nettofläche bewirtschaften. Die Ökoregelung mit fünf Maßnahmen kann zusätzlich beantragt werden (siehe Tab. 2).

Gekoppelte Tierprämien
Die gekoppelten Tierprämien werden unabhängig von der Öko-Regelung 1 für verschiedene Sektoren angeboten. Für die tierbezogenen Interventionen kann nur der Unternehmer (ehemals „Tierhalter“) die Prämie beantragen. Der Antragsteller kann lediglich für jene Tiere eine Prämie beantragen, für die er Unternehmer ist. 

  • Milchkuhprämie: Bedingung für diese Prämie ist die Haltung von Milchkühen, welche eine Kalbung mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank im betreffenden Jahr haben. Für die Qualitätsmilch muss für jeden Monat der Milchlieferung oder des Direktverkaufs mindestens eine vollständige Analyse (Zellzahl, Gesamtkeimzahl, Eiweißgehalt) vorliegen. Es sind zwei Milchkuhprämien vorgesehen. Bei Milchkühen müssen zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein: Zellzahl unter 300.000 pro Milliliter; Keimzahl unter 40.000 pro Milliliter; Proteingehalt über 3,35 Prozent. Das jeweils dritte Kriterium muss folgende Qualitätsanforderungen erfüllen: Zellzahl unter 400.000 pro Milliliter; Keimzahl unter 100.000 pro Milliliter; Proteingehalt über 3,20 Prozent. Zusätzlich ist eine Eintragung in das „ClassyFarm“-System vorgesehen. Bei Milchkühen in Berggebieten (d. h. einem Aufenthalt dort von mindestens 6 Monaten) muss nur eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: Zellzahl unter 300.000 pro Milliliter; Keimzahl unter 40.000 pro Milliliter; Proteingehalt über 3,35 Prozent.
  • Büffelkuhprämie: Diese Prämie wird gewährt für die Haltung von Büffelkühen, die älter als 30 Monate sind und eine Kalbung mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank im betreffenden Jahr haben. Zusätzlich ist eine „ClassyFarm“-Registrierung notwendig.
  • Mutterkuh- bzw. Rinder-Zweinutzungsprämie: Bedingung für diese Prämie ist die Haltung von Kühen, welche eine Kalbung im betreffenden Jahr mit termingerechter Registrierung des Kalbes in der Viehdatenbank haben. Zugelassen sind:
    • Fleischrassen, im Herdebuch eingetragen; 
    • Fleischrassen, welche nicht im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragen sind und zu Betrieben gehören, die nicht in der Nationalen Datenbank BDN als Milchviehbetriebe eingetragen sind;
    • Zweinutzungsrassen, im Herdebuch eingetragen.
  • Schlachtviehprämie: Die Schlachtviehprämie wird für die Schlachtung von Jungrindern ausbezahlt, die in einem Alter von über zwölf und unter 24 Monaten geschlachtet und mindestens sechs Monate gehalten wurden. Einen Zuschlag gibt es für Schlachtungen von Tieren, welche zwölf Monate am Betrieb gehalten wurden oder über ein anerkanntes Schlacht-Etikettierungssystem vermarktet werden. Die Tiere müssen innerhalb von 30 Tagen nach Stallaustritt geschlachtet werden. 
  • Schafprämie: Einen Beitrag gibt es für Schafe, falls die betreffenden Betriebe auch Widder halten und am genehmigten Plan des Landes zur Bekämpfung der sogenannten Scrapie-Krankheit teilnehmen. Das Schaf im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres muss gekennzeichnet werden und in der Nationalen Datenbank BDN registriert sein, auch wenn es im vorangegangenen Betriebsjahr geboren ist. Die Prämienbeträge variieren von Jahr zu Jahr anhand der Anzahl der prämienberechtigten Tiere auf Staatsebene.

Abwicklung der Prämienansuchen
Alle Landwirte, welche im Vorjahr Anträge zu Umweltprämien, Ausgleichszulage, Prämie für den ökologischen Landbau, Tiergesundheitsprämie, Betriebsprämie und gekoppelte Tierprämien eingereicht haben, werden von der Bauernbund-Service GmbH zwischen Mitte Februar und Ende April 2026 über „mein SBB“ oder SMS zu einem Beratungsgespräch samt Antrags-Einreichung mittels Sprechstunden im Büro eingeladen. Eine reibungslose Abwicklung der sehr umfangreichen Prämienaktion kann nur funktionieren, wenn die vorgeschlagenen Termine auch eingehalten werden. Zu den Sprechstunden mitzubringen sind ein persönliches Mobiltelefon, ein gültiges Erkennungsdokument (Personalausweis) sowie im Falle eines Wechsels der Bank die Bestätigung der neuen Bank über den neuen IBAN-Code. Junglandwirte müssen eventuelle Diplome und Kursbestätigungen vorweisen. Vertreten können sich die Antragsteller nur durch Personen lassen, welche eine notarielle Vollmacht vorlegen können bzw. eine Sachwalterschaft innehaben. Die Anträge dürfen nur dann eingereicht werden, wenn bei den zuständigen Ämtern der LAFIS-Flächenbogen aktualisiert wurde.

Wichtige Neuerung zur staatlichen Tier­datenbank BDN
Generell werden die Daten für die Viehbesatzberechnungen der Prämien nur mehr von der staatlichen Tierdatenbank BDN herangezogen. Deshalb ist es wichtig, die Richtigkeit der dort eingetragenen Herden und Tiere vor Gesuchstellung zu überprüfen. Jetzt ab Anfang Februar können die digitalen Tierbewegungen ausschließlich über die nationale Tierdatenbank BDN vorgenommen werden (siehe Artikel oben). Der „Südtiroler Landwirt“ wird demnächst ausführlich darüber berichten. Somit müssen alle Tierbesitzer, welche heuer Tiere auf eine Alm bringen über dieses Portal der staatlichen Tierdatenbank die Almtiere digital innerhalb der vorgesehenen Fristen melden. Weitere Informationen dazu folgen im April. Der Mindestviehbesatz von 0,2 GVE pro ha muss zudem eingehalten werden. 

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