Für konfliktfreie Nachbarschaft
Kurz vor Weihnachten haben Vertreter mehrerer Organisationen eine Rahmenvereinbarung für ein konfliktfreies Nebeneinander von biologisch und integriert bzw. konventionell bewirtschafteten Weinbau-flächen unterzeichnet. Konkret sind Richtlinien und Grundsätze zur Vermeidung von Abdrift vorgesehen.
Nach der Rahmenvereinbarung für ein konfliktfreies Nebeneinander von biologisch und integriert bewirtschafteten Obstbauflächen aus dem Jahr 2014 und der Rahmenvereinbarung im Grenzbereich zwischen biologisch produzierten Flächen- bzw. Beerenkulturen und integriert bewirtschafteten Obstbauflächen aus dem Jahr 2018, ist dies nun die dritte Vereinbarung dieser Art im Land. Auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft für die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise (ARGE) wurde im Herbst 2023 vom Institut für Pflanzengesundheit am Versuchszentrum Laimburg erstmals ein Rückstandsmonitoring im Grenzbereich zwischen biologisch und integriert bzw. konventionell bewirtschaftete Weinanbauflächen durchgeführt. Auf Grundlage dieser Daten führten Vertreter der ARGE und des Bioland-Verbandes erste Gespräche mit den Vertretern der Weinwirtschaft. Im Jahr 2024 wurde das Rückstandsmonitoring der Laimburg ausgeweitet und vom Beratungsrings- für Obst- und Weinbau logistisch unterstützt. Im Frühsommer 2025 erklärte sich der Südtiroler Bauernbund bereit, die Koordination einer Arbeitsgruppe zu übernehmen, deren Ziel es war, einen Entwurf für ein Sektorale Rahmenvereinbarung zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern der Bio-Verbände, des Südtiroler Bauernbundes, des Konsortiums Südtirol Wein und des Südtiroler Beratungsrings für Obst- und Weinbau zusammen. Das Versuchszentrum Laimburg unterstützte die Arbeitsgruppe bei Bedarf mit seiner wissenschaftlichen Expertise. Im vergangenen Herbst konnte die Arbeitsgruppe einen Vorschlag für die Vereinbarung vorlegen. Die Vereinbarung wurde von den folgenden Organisationen unterschrieben: Konsortium Südtirol Wein, Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau, Südtiroler Bauernbund, Bioland Südtirol, Arbeitsgemeinschaft für die biologisch–dynamische Wirtschaftsweise, Bund Alternativer Anbauer. Ebenfalls unterschrieben hat des Landesrates für Landwirtschaft Luis Walcher, der gleichzeitig die Schirmherrschaft übernommen hat.
Wechselseitige Abdrift vermeiden
Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, die Gefahr einer wechselseitigen Abdrift zwischen angrenzenden Weinbauflächen zu vermeiden. Integrativer Bestandteil sind deshalb Grundsätze und praktische Richtlinien zur Vermeidung von Abdrift, welche vom Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau ausgearbeitet wurden. Dabei ist anzumerken, dass die Datengrundlage zum Thema Abdrift mit der aktuell im Südtiroler Weinbau eingesetzten Applikationstechnik noch lückenhaft ist. Um offene Fragen zu diesem Thema abzuklären, werden vom Versuchszentrum Laimburg bereits heuer erste Exaktversuche durchgeführt. In Abhängigkeit von diesen Ergebnissen, könnte es in den kommenden Jahren zu einer Anpassung der technischen Richtlinien kommen. Eine der wichtigsten Voraussetzung zur Vermeidung von Abdrift ist die Vermeidung von Behandlungen bei ungünstigen Witterungsverhältnissen. Ein optimal an die Anlagen angepasstes Sprühgerät steigert zudem den Behandlungserfolg. Eine angepasste Luftmenge und -geschwindigkeit sorgen dafür, dass der Wirkstoff die Zielfläche erreicht und optimal angelagert wird. Entlang der eigenen Grundstücksgrenze sollten grundsätzlich alle Behandlungen feldeinwärts durchgeführt werden. In der Praxis sind dabei vor allem Situationen problematisch, bei denen zwischen letzter Reihe und Nachbargrundstück keine Befahrbarkeit gegeben ist. Deshalb enthält die Vereinbarung die Empfehlung, dass zwischen der ersten Rebreihe und der Grundstücksgrenze ein Abstand eingehalten wird, welcher die Befahrbarkeit ermöglicht. Wo es das Gelände ermöglicht, ist die beste Lösung die gemeinsame Nutzung des Bereichs zwischen den nachbarschaftlichen Grenzreihen als Fahrgasse. Die gemeinsame Nutzung dieser letzten Fahrgasse mit dem Nachbargrundstück ist die beste Voraussetzung, um die Grenzreihen in Richtung Feldinneres behandeln zu können. Besteht keine gemeinsame Fahrgasse zwischen den Grenzreihen der Grundstücke, kann die einseitige Behandlung der Grenzreihe in Richtung des eigenen Grundstücks nur mittels Schlauchzug bzw. Einsatz der Spritzpistole erfolgen.
Gefahr für Abdrift bei Junganlagen höher
Die Gefahr für Abdrift ist bei Junganlagen aufgrund des geringeren Laubwandvolumens und bei der Pergel-Erziehung aufgrund der Position des Laubdachs generell höher. Dort, wo das eigene Fahrgewende an das Nachbargrundstück angrenzt, wird das Risiko für Abdrift in der Praxis oft unterschätzt. Abdriftbarrieren wie Hecken und engmaschige Kulturnetze sind hilfreich, um Abdrift zu vermeiden. Besonders Hecken sind bei einer entsprechenden Laubwanddichte in der Lage, den Abdriftnebel effizient zu absorbieren. Nachteilig bei Hecken ist neben dem notwendigen Aufwand für die Pflege, die Beanspruchung von Kulturgrund und die meist unerwünschte Beeinflussung des Mikroklimas. Engmaschige Kulturnetze können nützlich sein, um die Abdrift zu verringern. Netze oder Folien können den Sprühnebel im Unterschied zu Hecken aber nicht absorbieren, sondern lediglich umleiten. Beim Einsatz von Kaliumphosphonat angrenzend an biologisch bewirtschaftete Flächen ist besondere Vorsicht geboten. Dieser Wirkstoff wird von der Rebe aufgenommen und ist nicht abwaschbar. Durch die hohe Mobilität innerhalb der Pflanze, sind Rückstände in manchen Fällen über mehrere Jahre nachweisbar.
Vorgangsweise bei Konflikten
Sollte es in der Nachbarschaft zu Konflikten rund um das Thema Abdrift kommen, sieht die Rahmenvereinbarung eine klar definierte Vorgangsweise vor. Zunächst gibt es ein Schlichtungsgespräch mit den Betroffenen. Sollte es dabei zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, kann der Fall an das Schiedsgericht der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen weitergeleitet werden. Es war allen beteiligten Organisationen ein Anliegen, dass bereits bestehende Vereinbarungen zwischen benachbarten Betrieben, unabhängig vom Inhalt der Rahmenvereinbarung, weiterhin Gültigkeit haben. Für die biologisch wirtschaftenden Weinbauern ist diese Vereinbarung gleichzeitig eine wichtige Vorsorgemaßnahme zur Vermeidung von Kontaminationen, welche seit Inkrafttreten der EU-Bio-Verordnung (VO 2018/848) als Teil des betrieblichen Risikomanagements vorgeschrieben sind. Mit ihrer Unterschrift haben sich die Vertragspartner verpflichtet, vor Beginn der Pflanzenschutzsaison 2026 ihre Mitglieder über diese Rahmenvereinbarung und deren Inhalt zu informieren und die Mitglieder dahingehend anzuweisen, dass die vereinbarten Grundsätze konkrete Anwendung finden. Das Dokument hat Gültigkeit bis auf Widerruf, es soll aber im Falle von Gesetzesnovellierungen oder bei neuen wissenschaftlichen/technischen Erkenntnissen überarbeitet werden.
Alle namhaften Partner aus dem Bereich Weinbau haben die Vereinbarung unterschrieben.