Für Saisonarbeitskräfte gibt es jetzt „LoAgri“ als mögliches Arbeitsverhältnis.

„LoAgri“: Ausnahme ist jetzt Dauerlösung

Mit dem Bilanzgesetz 2026 wird das sogenannte gelegentliche Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft (ex-Voucher, „LoAgri“) endgültig als Dauerlösung verankert. Damit entfällt die bisher notwendige jährliche Verlängerung der Norm.

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Der entsprechende Vorschlag geht auf Senator Meinhard Durnwalder zurück, der ihn nach schwierigen Verhandlungen in einer Nachtsitzung der Bilanzkommission des Senats durchsetzen konnte.

Ein Rückblick auf 2023–2025
Die Regelung wurde ursprünglich mit dem Bilanzgesetz 2023 für die Jahre 2023 und 2024 eingeführt. Sie stellte eine gezielte Ausnahme vom allgemeinen Verbot der gelegentlichen Arbeitsleistung in der Landwirtschaft („­PrestO“) dar. Ziel war es, landwirtschaftlichen Betrieben den kurzfristigen Einsatz saisonaler Arbeitskräfte zu ermöglichen und dabei bürokratische Hürden sowie komplexe Verfahren aufgrund des NISF/INPS-Portals zu reduzieren, ohne auf die grundlegenden arbeitsrechtlichen Schutzrechte zu verzichten. Im Jahr 2025 kam es jedoch praktisch zu einer Unterbrechung der Anwendung, da die Norm nicht rechtzeitig verlängert wurde. Erst im Dezember 2025 wurde mit dem Gesetz Nr. 182/2025 eine sehr späte, rückwirkende Verlängerung für das Jahr 2025 beschlossen.

Dauerlösung ab 2026
Ab 2026 gilt das gelegentliche Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft nun dauerhaft. Anspruchsberechtigt sind Arbeitslose, Pensionisten, Studenten und Schüler unter 25 Jahren sowie entlassene Strafgefangene. Der Einsatz saisonaler Arbeitskräfte bleibt an klare Voraussetzungen geknüpft. Pro Arbeitnehmer sind höchstens 45 Arbeitstage pro Jahr zulässig, wobei alle anderen Arbeitsverhältnisse in diese Obergrenze einzurechnen sind. Zusätzlich dürfen in den letzten drei Jahren keine regulären Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft bestanden haben; von dieser Einschränkung ausgenommen sind Pensionisten. Trotz dieser Einschränkungen bietet die Regelung erhebliche Vorteile. Die Entlohnung ist für die Arbeitnehmer steuerfrei und wirkt sich somit nicht nachteilig auf die Steuererklärung aus. Darüber hinaus kann diese Beschäftigungsform mit den meisten Rentenleistungen kombiniert werden. Rentnern wird jedoch empfohlen, sich vor Arbeitsaufnahme beim eigenen Patronat abzusichern, ob ihre Rente mit dieser Arbeitsform kumulierbar ist. Die Entlohnung muss mindestens dem kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestlohn entsprechen. Die Anmeldung hat spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn über das Portal des Arbeitsmarktservice „ProNotel2“ zu erfolgen. Arbeitgeber müssen weiterhin die Betriebsmeldung beim NISF/INPS einreichen und sämtliche Sicherheitsvorschriften einhalten. Der Arbeitnehmer erhält einen ordnungsgemäßen Lohnstreifen. Mit der neuen Regelung wird endlich Rechtssicherheit geschaffen. Sie erleichtert die saisonale Personalbeschaffung, beendet die Unsicherheit der bisherigen Übergangslösungen und bleibt zugleich auf die spezifischen Bedürfnisse der Landwirtschaft zugeschnitten: den planbaren Einsatz kurzfristiger Arbeitskräfte für zeitlich begrenzte Tätigkeiten.

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