Geplante Hausschlachtungen sind in jedem Fall vorab zu melden. Dafür gibt es klare Fristen und genaue Regeln. Foto: Tiberio Sorvillo

Hausschlachtungen neu geregelt

Der Südtiroler Landtag hat kürzlich die Hausschlachtungen gesetzlich neu geregelt. Vorgesehen sind einige Neuigkeiten, über die der betriebsweite Tierärztliche Dienst im folgenden Beitrag informiert.

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Betriebsberatung

Es ist in Südtirol laut den neuen gesetzlichen Regeln weiterhin erlaubt, zur Erhaltung traditioneller Methoden und eines traditionellen Konsumverhaltens, in landwirtschaftlichen Betrieben die Hausschlachtung für den Eigenkonsum (also für den Verzehr innerhalb der Familie) vorzunehmen. Verboten ist und bleibt die Abgabe des Fleisches und weiterer Schlachtprodukte an Dritte, eine Weiterverarbeitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes sowie die rituelle Schlachtung.
Dabei ist eine Reihe von Regeln einzuhalten: So muss jeglicher Schlachttermin mindestens drei Tage vorher dem tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes gemeldet werden. Die Meldung soll mittels E-Mail übermittelt werden, und zwar:

  • für den Bezirk Bozen an vet@sabes.it  (Infos unter Tel. 0471 435730);
  • für den Bezirk Meran an vetmeran@sabes.it (Tel. 0473 222236);
  • für den Bezirk Brixen an vetbrixen@sabes.it (Tel. 0472 813030) und
  • für den Bezirk Bruneck an vetbruneck@sabes.it (Tel. 0474 586550).

Die Nachricht muss im Betreff die Worte „Meldung Hausschlachtung“ enthalten sowie im Text den Namen des Tierhalters, den Hof-Kodex, das Datum der Hausschlachtung, die Tierart und die Anzahl der zu schlachtenden Tiere. Die Tiere müssen korrekt gekennzeichnet und in der Datenbank registriert worden sein. Für die korrekte Austragung im digitalen Viehbestandsregister der geschlachteten Rinder, Schafe und Ziegen ist der Tierhalter selbst verantwortlich, die Bewegung muss innerhalb von sieben Tagen ab Schlachtdatum erfolgen. Für Rinder, bei denen der Tierpass am Sammelcontainer abgegeben wird, kann die Bewegung auch vom Tierärztlichen Dienst vorgenommen werden.
Tierschutzbestimmungen bei der Schlachtung müssen eingehalten werden, was bedeutet, dass die Person, die die Betäubung und Entblutung durchführt, eine spezifische Ausbildung oder eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung im Bereich Hausschlachtungen vorweisen muss.
Für die Hausschlachtung von Rindern (1 GVE), die älter als ein Jahr sind, muss der zuständige Amtstierarzt im Vorab die Ermächtigung erteilen, nachdem er die Mindestvoraussetzungen zum Tierschutz bei der Schlachtung am Hof als günstig bewertet hat.

Für welche Tiere es keine Ermächtigung braucht
Eine verpflichtende Voranmeldung, aber keine einzuholende Ermächtigung zur Hausschlachtung besteht für die Schlachtung folgender Tierarten/Tierkategorien und Mengen:

  • Schafe und Ziegen: maximal fünf Tiere über 15 kg Lebendgewicht (0,1 GVE/Tier) bzw. maximal zehn Lämmer/Zicklein mit Lebendgewicht unter 15 kg (0,05 GVE/Tier);
  • Schweine: maximal vier Tiere (0,2 GVE/Tier);
  • Geflügel, Hasentiere, gezüchtetes Kleinwild: maximal 50 Tiere ohne vorherige Mitteilung an den zuständigen Amtstierarzt (0,005 GVE/Tier);
  • Rinder: maximal ein Rind im Alter zwischen acht und zwölf Monaten (1 GVE/Tier) bzw. maximal zwei Kälber im Alter von unter acht Monaten (0,5 GVE/Tier).

Die hier angewandte Berechnung der Großvieheinheit (GVE) entspricht den geltenden Bestimmungen zur Schlachtung und nicht der üblichen Berechnung für den Flächenbesatz bzw. für die Prämienauszahlungen. Unbeschadet der oben angeführten Höchstanzahl dürfen landwirtschaftliche Betriebe jährlich für den Eigenkonsum eine Zahl an Tieren schlachten, die maximal einer Großvieheinheit (GVE) entspricht.
Mit Genehmigung des zuständigen Amtstierarztes kann diese Zahl auf maximal 1,2 Großvieheinheiten pro Jahr erhöht werden, zum Beispiel ein Rind im Alter von über acht Monaten plus ein Schwein oder plus vier Lämmer/Zicklein mit Lebendgewicht unter 15 kg oder plus zwei Schafe/Ziegen über 15 kg Lebendgewicht.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen, welche die sofortige Tötung des Tieres erfordern (z. B. bei Frakturen, akuten Läsionen, Traumata), kann der Amtstierarzt die Hausschlachtung auch in Abweichung von den Grenzen laut den vorhergehenden Absätzen genehmigen. Alle oben nicht angeführten Tiere wie Pferde, Esel, Lamas, Alpakas dürfen keiner Hausschlachtung unterzogen werden.

Abfälle ordnungsgerecht entsorgen

Die für den menschlichen Verzehr als ungeeignet erklärten Abfälle müssen vom landwirtschaftlichen Unternehmer zur nächstgelegenen autorisierten Entsorgungsvorrichtung transportiert werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass beim Transport keine organischen Flüssigkeiten austreten. Das Begleitdokument ist im Rundschreiben des Tierärztlichen Dienstes Nr. 10 vom 19. Juli 2023 enthalten und kann unter goo.by/hausschlachtung heruntergeladen werden. Aufgrund der Voranmeldungen behält sich der Tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes vor, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, bei denen die Einhaltung der oben angeführten Bedingungen überprüft werden. Auf Anfrage kann aber das Personal des Tierärztlichen Dienstes auch für eine eventuelle Fleischbeschau bzw. zusätzliche Überprüfungen herangezogen werden.

Bauernbund: „Arbeiten an Verbesserungen“
Der Südtiroler Bauernbund ist mit dieser Neuregelung im Bereich der Hausschalchtungen nicht in allen Punkten einverstanden. Bauernbund-Direktor Siegfried Rinner erklärt: „Mit der vorgesehenen Meldepflicht an den Amtstierarzt können wir leben, aber eine Reduzierung der zulässigen Tiere in diesem Ausmaß ist inakzeptabel! Wir werden uns um eine Änderung des Gesetzes bemühen, sobald der neue Landtag wieder arbeitet und wir wieder auf eine gute bäuerliche Vertretung zählen können.“

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