Hilfskräfte richtig beschäftigen
Beschäftigt ein Betrieb Erntehelfer oder andere landwirtschaftliche Arbeiter, wird er zum Arbeitgeber. Dies ist mit formellen Verpflichtungen verbunden. Der Arbeitgeber übernimmt aber auch die Verantwortung für die Handhabung des Arbeitsverhältnisses.
Betriebe, die das erste Mal landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigen, müssen vor Beginn der Arbeit beim Nationalen Fürsorgeinstitut NISF/INPS die sogenannte Betriebsmeldung einreichen. Bei dieser Meldung müssen alle Grundstücke und Maschinen des Betriebes mitgeteilt werden. Es handelt sich dabei um eine einmalige Meldung, die nicht jährlich wiederholt werden muss.
Änderungen mitteilen
Es besteht allerdings die Verpflichtung, Änderungen wie neue Pachtflächen oder Kulturänderungen laufend mitzuteilen. Da zahlreiche Informationen abgefragt werden, sollten sich Betriebe, welche die Lohnbuchhaltung bei der Bauernbund-Abteilung Arbeitsberatung/Löhne machen wollen, aus organisatorischen Gründen einige Wochen vor Erntebeginn melden. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Formalitäten fristgerecht erledigt werden können. Zudem gilt es, die Verpflichtungen im Bereich Arbeitssicherheit einzuhalten. Neue Arbeitgeber müssen die Pflichtkurse besuchen und eine Risikobewertung abfassen (siehe dazu "Südtiroler Landwirt" Ausgabe Nr. 13 2026, Artikel auf S. 39).
Arbeiterinnen und Arbeiter bei Ämtern melden
Die wichtigste Voraussetzung, um spätere Strafen, z. B. für Schwarzarbeit, zu vermeiden, ist eine pünktliche Anmeldung der Arbeiterinnen und Arbeiter beim Arbeitsamt. Auch die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft müssen bis spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtung gemeldet werden. Der genaue Zeitraum der Beschäftigung muss unbedingt von der Meldung beim Arbeitsamt abgedeckt sein. Die Meldung kann mittels SPID entweder von zu Hause aus gemacht werden (www.provinz.bz.it/arbeit – ProNotel2), oder sie wird von den Mitarbeitern der Abteilung Arbeitsberatung vorgenommen. Die Übermittlung der Daten an den Bauernbund ist auch über das Portal „mein SBB“ möglich. Das Lohnbüro erledigt mit den mitgeteilten Daten die Meldung während der Arbeitszeiten. Erst nach erfolgter UniLav-Meldung und dem Versand derselben an den Arbeitgeber sind die Arbeitnehmer gemeldet. Der Arbeitgeber muss eine Kopie der Anmeldung beim Betriebssitz aufliegen haben und eine weitere den Arbeitern aushändigen.
Antrag um Steuernummer über den Bauernbund
Aufgrund des großen Arbeitsaufwandes während der Handausdünnung („Zupfen“) und der Ernte kann die Agentur der Einnahmen die Ausstellung der Steuernummer nicht in kurzer Zeit garantieren. Daher hat der Südtiroler Bauernbund eine Vereinbarung mit der Agentur der Einnahmen unterzeichnet, um die Ausstellung der Steuernummern in geordneter Form über eine Vorzugsschiene zu beantragen. Der Antrag wird über „mein SBB“ gestellt. Man muss dafür nur eine Kopie des Ausweises hochladen, überprüfen, ob das System automatisch die Daten richtig ausgelesen hat, die Adresse des Arbeiters ergänzen und abschicken. Spätestens nach vier Arbeitstagen erhält der Betrieb die Steuernummer im selben Bereich auf „mein SBB“. Der Bauernbund ersucht die Nutzer dieses Dienstes, gleichzeitige E-Mails an die Agentur der Einnahmen für Anträge um die Steuernummer desselben Arbeiters zu vermeiden.
Dokumente Nicht-EU-Bürger: Staatsbürgerschaft
Erntehelferinnen und Erntehelfer, welche aus Ländern stammen, die Mitglied der Europäischen Union sind, können ohne zusätzliche Dokumente bei den Betrieben beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Nicht-EU-Bürger. Diese benötigen, um in Italien arbeiten zu dürfen, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, mit der es erlaubt ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In den letzten Jahren hat es immer wieder Fälle gegeben, in denen Personen, die in Nicht-EU-Ländern geboren wurden, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates hatten, zum Beispiel Mazedonier mit einem bulgarischen Pass. Auch diese können in Italien arbeiten. Die Staatsbürgerschaft im EU-Staat muss jedoch klar erkennbar sein. Dies ist nur bei Vorlage eines Passes, nicht aber eines Personalausweises gegeben. Personalausweise erhalten in vielen Staaten (auch in Italien) auch Bürger ausländischer Staatsangehörigkeit. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhalten Arbeitgeber, welche Nicht-EU-Bürger ohne gültige Dokumente beschäftigen, eine Strafanzeige.
Gemeinschaftliche Anstellung
Bei der gemeinschaftlichen Anstellung können zwei oder mehrere Betriebe zusammen Arbeitnehmer beschäftigen. Voraussetzung ist, dass die Betriebsinhaber bis zum dritten Grad (Nichte/Neffe, Onkel/Tante) verwandt bzw. verschwägert sind. Unter „Verschwägerten“ versteht man dabei die Verwandten des Ehepartners. Um die gemeinschaftliche Anstellung anwenden zu können, müssen die Betriebe ein Abkommen abschließen, in dem sie festlegen, welcher Betrieb die Verpflichtungen übernimmt. Dieses Abkommen muss dann mit „sicherem Datum“, z. B. per zertifizierter E-Mail (PEC), an den Südtiroler Bauernbund geschickt werden. Die jeweiligen Arbeitgeber haften solidarisch für die vertraglichen und sozialrechtlichen (Beiträge NISF/INPS) Verpflichtungen. Ein Arbeitnehmer hat somit zwei oder mehrere Arbeitgeber, er bekommt aber nur einen Lohnstreifen, auf dem alle gearbeiteten Stunden und der Lohn angeführt sind.
Verleih von Arbeitern
Der Verleih bzw. die Ausleihe von Arbeitern an andere Bauern bzw. von anderen Bauern ist gesetzlich verboten. Arbeitet ein Arbeiter bei zwei verschiedenen Arbeitgebern, muss er bei beiden Betrieben gemeldet sein. Außerdem müssen alle Betriebe die Voraussetzungen haben, um Arbeiter zu beschäftigen. Einzige Ausnahme bilden autorisierte Leiharbeitsfirmen, welche in ein entsprechendes Album eingetragen sind. Sie dürfen Arbeitnehmer verleihen. In diesem Fall schließt der Betrieb einen Vertrag mit diesen Firmen ab. Falls Personen den Verleih von Arbeitern anbieten oder anbieten, die Erntearbeiten zu übernehmen, sollte unbedingt überprüft werden, ob eine Eintragung in das Verzeichnis der Leiharbeitsfirmen besteht. Die Bestimmungen in diesem Bereich wurden verschärft. Die unerlaubte Ausübung von Leiharbeit, sei es durch Fixarbeiter oder Tagelöhner, wird mit einer Haftstrafe geahndet. Diese Strafen gelten auch für denjenigen, der illegale Leiharbeit in Anspruch nimmt. Besonders bei Werkverträgen ist Vorsicht geboten, da diese bei falscher Handhabung häufig von Kontrollorganen als illegale Leiharbeit eingestuft werden. Auch die systematische Ausnutzung von Arbeitskräften wird strafrechtlich geahndet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeiter unter dem kollektivvertraglich vereinbarten Lohn bezahlt wird oder wiederholt die Regeln zur Arbeitszeit verletzt werden.
Zahlung des Lohns in bar verboten
Seit einigen Jahren müssen alle Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer über ein rückverfolgbares Zahlungsmittel erfolgen. Lohnzahlungen in bar sind verboten. Dies gilt auch für eventuelle Vorschüsse auf den Lohn. Ausgenommen sind lediglich die Arbeitsverhältnisse mit Pflegekräften und Haushaltshilfen. Folgende Zahlungsformen sind zulässig:
- Überweisung: eine Überweisung an die vom Arbeitnehmer angegebene IBAN. Der Arbeiter muss dazu ein Konto bei einer Bank bzw. bei der Post haben. Es kann auch eine ausländische IBAN angegeben werden. Der Arbeiter kann somit sein Konto im Heimatland für die Lohnzahlung verwenden. In diesem Fall ist für die Überweisung zusätzlich der SWIFT-Code nötig. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die IBAN vom Arbeiter angegeben wurde. Aus diesem Grund muss der Arbeiter die IBAN dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen (Unterschrift des Arbeiters).
- Scheck: mittels der Ausstellung eines Schecks, der direkt auf den Arbeitnehmer – falls dies dies aus nachweislichen Gründen nicht möglich ist, auf eine von ihm bevollmächtigte Person – lautet. Bei den bevollmächtigten Personen muss es sich um den Ehepartner, den zusammenlebenden Partner bzw. einen Verwandten in direkter Linie handeln (Person muss älter als 16 Jahre sein). Die Bezahlung des Lohns mittels Schecks wird vor allem in der Erntezeit zu Problemen führen, da das Einlösen des Schecks zeitaufwendig ist. Außerdem ist der Arbeiter an die Öffnungszeiten der Bank gebunden.
Der Lohn, welcher den Arbeitern überwiesen wird, muss mit dem Nettolohn auf dem Lohnstreifen übereinstimmen. Es ist darum wichtig, den Lohnstreifen rechtzeitig verfügbar zu haben und die Stunden früh genug mitzuteilen.
Arbeitskräfte finden mit AgriJobs
Die Suche nach neuen Arbeitern bereitet Arbeitgebern in manchen Fällen Sorgen. Die Plattform AgriJobs setzt genau hier an: Sie bringt Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften in der Landwirtschaft zusammen – schnell und unbürokratisch. Inserate können über „mein SBB“ auf der Webseite AgriJobs.it veröffentlicht werden. Die Eingabe erfolgt in deutscher oder italienischer Sprache. Die Jobangebote sind dann auf Deutsch, Italienisch, Englisch, Russisch, Rumänisch, Polnisch, Ukrainisch und Slowakisch verfügbar. Gezielte Marketingkampagnen bewerben die Seite bei Arbeitsuchenden in ihren Heimatländern und in Südtirol. Mehr Infos auf hier.
Bei einer gemeinschaftlichen Anstellung haften alle beteiligten Arbeitgeber solidarisch.