Landschaftsleitbild teils genehmigt
Ende Juni hat die Landesregierung die im November 2022 eingeleiteten Ergänzungen des Landschaftsleitbilds mit Übergangsbestimmungen zur Bautätigkeit teilweise genehmigt. Einige Artikel des ursprünglichen Vorschlags müssen aber der Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.
Zur Erinnerung: Für eine Reihe von Bautätigkeiten in den Natur- und Agrarflächen (u. a. Holzlagerplätze mit Flugdach, Bienenstände, Energiebonus) fehlte bis dato die Rechtsgrundlage, welche in der Landschaftsplanung verankert werden muss. Nachdem die landesweite Anpassung der einzelnen Landschaftspläne sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, wurde im November 2022 das Verfahren zur Ergänzung des landesweit gültigen Fachplans „Landschaftsleitbild Südtirol“ mit dem Anhang 5, bestehend aus elf Artikeln, eingeleitet (siehe dazu Südtiroler Landwirt Nr. 22/2022, S. 35–37).
Für mehrere Artikel SUP-Verfahren nötig
Von Seiten der Gemeinden und von Interessenvertretern – darunter auch vom Südtiroler Bauernbund – wurden Anfang des Jahres 2023 Stellungnahmen zum Entwurf vorgebracht. Auf Basis eines Umweltvorberichts zur Feststellung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) von Mag. Kathrin Kofler hat die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz jedoch entschieden, dass für mehrere Artikel erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können und somit ein SUP-Verfahren notwendig ist. Schlussendlich hat die Landesregierung auf Basis eines positiven Gutachtens der Landeskommission für Raum und Landschaft den Anhang 5 zum Landschaftsleitbild mit sieben zum Teil geänderten Artikeln beschlossen (siehe Tabelle S. 35). Für die restlichen Artikel steht die SUP an, nachdem über eine weitere Ergänzung entschieden werden soll.
Von der Anwendung der neuen Bestimmungen ausgeschlossen sind Natura-2000-Gebiete, der Nationalpark, die Naturparks, die Naturdenkmäler und die geschützten Biotope. Sofern restriktiver, bleiben die spezifischen Vorschriften in Landschaftsgütern von herausragender Bedeutung (z. B. landschaftliche Bannzonen) weiterhin aufrecht.
Neu: Vermeidung von Bodenversiegelung
Wesentlich ist die Bestimmung zur Vermeidung von Bodenversiegelung. Hier wurde schließlich erfreulicherweise vorgesehen, dass Zubehörflächen von der verpflichtenden Ausführung mit einem wasserdurchlässigen Belag ausgenommen sind. Besondere Vorsicht ist künftig beim Wiederaufbau von Gebäuden geboten, nachdem nun Vorschriften für den Bestand, die Zeitspanne für die Wiedererrichtung und die maximal überbaute Fläche erlassen wurden. Die Bauvorschriften für die Errichtung unterirdischer Baumasse wurden inzwischen in das Landesgesetz für Raum und Landschaft übernommen (siehe dazu Südtiroler Landwirt Nr. 11/2023, S. 33–35) und sind somit ebenfalls bereits in Kraft. Geschaffen wurde die Grundlage für die Anwendung des Energiebonus im Landwirtschaftsgebiet, wobei die Detailbestimmungen mit Dekret des Landeshauptmanns in den kommenden Wochen noch erlassen werden müssen. Verwunderlich ist, dass der Artikel zu den Mindesteigentumsflächen (Vorschlag 1,0 ha für Ackerbau und Grünland; 0,3 ha für Intensivkulturen wie Obst, Wein, Gemüse) für die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden der SUP unterzogen werden muss.
Künftig kompakteres Bauen möglich
Die Reduktion des Mindestgebäudeabstands von zehn auf drei Meter wird künftig ein kompakteres Bauen, z. B. an Hofstellen, ermöglichen, wenngleich hier weitere Vorschläge vom Südtiroler Bauernbund (u. a. Spezifizierung Stützmauern, Regelung für Geländeveränderungen) nicht berücksichtigt wurden. Die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe im Landwirtschaftsgebiet ist nun möglich und wurde an die UVP-Pflicht geknüpft. Zudem wurden Vorgaben hinsichtlich der maximal überbauten Fläche erlassen. Der Artikel zur Almgastwirtschaft wurde hingegen gestrichen. Gestattet ist die Errichtung von Wildfutterstellen und Jagdansitzen mit einer Nutzfläche von höchstens vier Quadratmetern sowie von Wasserspeichern für die Beregnung und Trinkwasserversorgung mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5000 Kubikmetern mitsamt den diesbezüglichen technischen Anlagen im Höchstausmaß von vier Quadratmetern.
Eine längst überfällige Bestimmung betrifft Holzlagerplätze und Bienenhäuser, nachdem die technischen Richtlinien bereits im Jahr 2021 erlassen wurden. Diese Baurechte können nun endlich in Anspruch genommen und umgesetzt werden. Die vom Südtiroler Bauernbund eingebrachten Änderungsvorschläge wurden in der Beschlussfassung thematisiert, von vielen Gemeinden mitgetragen und schlussendlich zum Teil auch berücksichtigt. Nachdem nun noch einige Artikel ausständig sind, bleibt das Ergebnis der SUP für diese abzuwarten. Anschließend müssen die gemeindespezifischen Landschaftspläne mit dem vorgesehenen Verfahren an die neuen Bestimmungen angepasst bzw. diese hier integriert werden. Der Südtiroler Bauernbund wird die Thematik weiterhin genauestens verfolgen und über die weiteren Schritte und Entwicklungen informieren.
Einen Auszug aus den neuen Bestimmung finden Sie ab Freitag in der Ausgabe 13 des „Südtiroler Landwirt“ vom 21.Juli ab Seite 33, online auf „meinSBB“ oder in der „Südtiroler Landwirt“-App.