Die GIS-Sätze für UaB-Betriebe werden ab diesem Jahr zur Gänze durch das entsprechende Landesgesetz geregelt.

Neue GIS-Regelung für UaB

Bei der Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) gibt es in diesem Jahr erstmals eine Unterscheidung zwischen touristisch entwickelten und touristisch strukturschwachen Gemeinden. ­Unterschieden wird auch aufgrund der Erschwernispunkte.

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Steuerberatung

Die Akontozahlung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ist auch dieses Jahr wieder am 16. Juni geschuldet. Der letztmögliche Einzahlungstermin für die Saldozahlung ist der 16. Dezember. Die Gemeinden werden aufgrund der Fälligkeit am 16. Juni in den nächsten Wochen wie jedes Jahr die GIS-Berechnungen für das laufende Jahr verschicken. Für Betriebe, welche Immobilien haben, in denen Urlaub auf dem Bauernhof (UaB) ausgeübt wird, gibt es in diesem Jahr Neuerungen. Diese wurden mit dem Landesstabilitätsgesetz 2025 (Art. 3, LG Nr. 11/2024) eingeführt. Für viele Betriebe wird die Besteuerung jedoch auch mit der Neuregelung gleich bleiben. Bisher betrug der GIS-Satz für Wohnungen, welche für Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden, 0,2 Prozent. Dieser konnte von den Gemeinden auf 0,3 Prozent erhöht werden. Für Betriebe, welche mindestens 75 Erschwernispunkte laut LAFIS-Bogen aufweisen, konnte der GIS-Satz von den Gemeinden auch auf null herabgesetzt werden. Viele Gemeinden haben in den letzten Jahren von der Möglichkeit der Erhöhung auf 0,3 Prozent Gebrauch gemacht. Ab diesem Jahr wird in Bezug auf den GIS-Satz einmal zwischen touristisch entwickelten und touristisch strukturschwachen Gemeinden unterschieden. In einigen Gemeinden erfolgt diese Unterscheidung auch in Bezug auf einzelne Fraktionen. Zusätzlich erfolgt eine weitere Unterscheidung aufgrund der Erschwernispunkte, wobei es in diesem Fall zwei Stufen gibt. In den touristisch entwickelten Gemeinden (oder einzelnen Fraktionen einer Gemeinde) wird der GIS-Satz auf 0,56 Prozent erhöht. Für Betriebe zwischen 40 und 74 Erschwernispunkten beträgt der GIS-Satz für diese Gemeinden 0,3 Prozent. Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind von der GIS für die UaB-Wohnungen befreit. In den touristisch strukturschwachen Gebieten beträgt der GIS-Satz allgemein 0,3 Prozent. Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind wiederum befreit. Die GIS-Sätze für Urlaub auf dem Bauernhof sind somit zur Gänze durch das Landesgesetz geregelt. Die Gemeinden können keine Erhöhungen oder Reduzierungen mehr vorsehen. In Tab. 1 ist die neue Regelung nochmals zusammengefasst. Die Einstufung der Gemeinden als touristisch entwickelt oder touristisch strukturschwach erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung (Nr. 887 vom 10.10.2023, Anhang B). In Tab. 2 sind die einzelnen Gemeinden aufgelistet.

Stichtag für Erschwernispunkte 
Da die Gemeindeimmobiliensteuer auf Monatsbasis berechnet wird und die Erschwernispunkte sich während des Jahres ändern können, wird für deren Erhebung für den GIS-Satz ein Stichtag eingeführt. Dieser wurde mit Beschluss der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden auf den 16. Mai eines jeden Jahres festgelegt. Bei den Vorausberechnungen der Akontozahlungen wurde dieser Stichtag noch nicht berücksichtigt. Dies erfolgt dann mit der Saldozahlung. Aus diesem Grund erhalten die betroffenen Betriebe für die Saldozahlung eine neue Vorausberechnung. Sollten sich die Erschwernispunkte jedoch nicht verändern, wird für die Saldozahlung keine neue Vorausberechnung verschickt. Die Vorausberechnungen sollten kontrolliert und bei Bedarf mit dem Steueramt der Gemeinde besprochen werden.    

Änderungen auch für Privatzimmervermietung
Mit dem Landesstabilitätsgesetz wurden auch Änderungen für den GIS-Satz für die Privatzimmervermietung eingeführt. Dieser wurde auf den ordentlichen GIS-Satz der jeweiligen Gemeinde erhöht. Die Gemeinde kann diesen unter bestimmten Umständen auf bis zu 0,56 Prozent senken.   

Thomas Wieser

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