Wohnbau-Förderung angepasst
Die Landesregierung hat die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten an die neuen Bestimmungen der Wohnbaureform angepasst. Besonders für Obst- und Weinbaubetriebe gibt es Verbesserungen. Auch die Einkommens- und Vermögensgrenzen wurden angehoben.
Die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten wird nach den neuen Bestimmungen der Wohnbaureform ausgerichtet. Die Landesregierung hat dafür am 2. Oktober 2026 auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher neue Richtlinien genehmigt. „Im Mittelpunkt stehen aktualisierte Regelungen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE), präzisere Vorgaben für die Anwendung der Förderung und eine Anpassung der Basisförderung für Obst- und Weinbaubetriebe an die allgemeine Wohnbauförderung“, erklärt Landesrat Walcher.
Wohnreform seit Juni vergangenen Jahres in Kraft
Die sogenannte Wohnreform 2025 in Südtirol (Landesgesetz Nr. 6/2025) trat bereits am 20. Juni 2025 in Kraft. Mit dem Beschluss Nr. 1014 der Südtiroler Landesregierung vom 28. November 2025 wurden die neuen Richtlinien für die Wohnbauförderung verabschiedet, die am 1. Februar 2026 in Kraft getreten sind. Mit der Reform vom vergangenen November waren neue Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf verabschiedet worden. Daher war es erforderlich, auch die landwirtschaftliche Wohnbauförderung entsprechend anzupassen.
Höhere Beiträge für Obst- und Weinbau
Mit den nun genehmigten Änderungen wird der Grundfördersatz für Obst- und Weinbaubetriebe um drei Prozentpunkte angehoben. Der Beitragssatz erstreckt sich damit je nach Einkommensstufe von 18 bis 33 Prozent (bisher 15–30 %). Damit wird die bisherige Benachteiligung gegenüber der allgemeinen Wohnbauförderung beseitigt. So erhält beispielsweise ein Obst-, Weinbaubetrieb mit einer vierköpfigen Familie in der untersten EEVE-Stufe nun eine Basisförderung in derselben Höhe wie bei der allgemeinen Wohnbauförderung. Auch die Freibeträge für Mobiliarvermögen werden erhöht. Für Einzelpersonen steigen sie von bisher 150.000 auf 250.000 Euro, für Familiengemeinschaften von 250.000 auf 350.000 Euro. Die EEVE-Stufen werden ebenfalls an die allgemeine Wohnbauförderung angeglichen. Die höchste Stufe des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL) liegt künftig bei 7,5. Dadurch können mehr landwirtschaftliche Betriebe eine Förderung erhalten. Präzisiert wurden zudem die Bestimmungen zur Berücksichtigung bereits vorhandenen Wohnungseigentums. Damit eine Wohnung im Eigentum des Antragstellers oder seiner Kernfamilie nicht berücksichtigt werden muss, etwa eine Wohnung, an der die Eltern ein Fruchtgenussrecht haben, muss diese vom Nutzungsinhaber selbst bewohnt werden.
Förderung nach Betriebsart
Anspruchsberechtigt bleiben landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb als Eigentümer oder Pächter selbst bewirtschaften und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind. Die Beihilfe wird als Verlustbeitrag, also als nicht rückzahlbarer Zuschuss, gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der in der EEVE-Erklärung ausgewiesenen wirtschaftlichen Situation sowie nach der Produktionsausrichtung des Betriebs. Unterschieden wird zwischen Obst- und Weinbaubetrieben, Grünlandbetrieben mit weniger beziehungsweise mindestens 40 Erschwernispunkten und Mischbetrieben. Bei der Wiedergewinnung bestehender Bausubstanz liegt der Beitragssatz um sieben Prozentpunkte höher als bei einem Neubau.
Neue Regeln für Vorschüsse
Angepasst wurden außerdem nicht mehr aktuelle rechtliche Bezüge zur Bewertung von vorhandenem Wohnungseigentum und die Bestimmungen zur Auszahlung von Vorschüssen. Diese können künftig nur noch ausbezahlt werden, wenn der auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro beträgt und der gesamte Förderbeitrag haushaltsmäßig in einem einzigen Jahr eingebucht wurde. Die neuen Richtlinien für die landwirtschaftliche Wohnbauförderung wurden von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 822/2026 genehmigt. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Region in Kraft und gelten für alle Beitragsansuchen, die nach der Veröffentlichung eingereicht werden.