Oft werden in unmittelbarer Nähe von Gewässern Bäume gepflanzt und Gegenstände abgelagert.

Abstände am Wassergut einhalten

Oft gibt es Unklarheiten über die Abständen von Neuanlagen oder Ablagerungen zu den sogenannten Domanialgewässern. Innerhalb des Bannstreifens gilt: Der Mindestabstand bei Pflanzungen ist vier Meter, bei Ablagerungen fünf Meter.

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Betriebsberatung

Wasser ist für alle Lebewesen die wichtigste Lebensgrundlage und steht daher unter besonderem Schutz. Ein Großteil der Wasserläufe – die sogenannten Domanialgewässer – fällt in den Zuständigkeitsbereich der Wildbachverbauung. Diese Gewässer bilden das öffentliche Wassergut. Mit dem Zweiten Autonomiestatut hat Südtirol 1973 das Eigentum am öffentlichen Wassergut vom Staat übernommen – und damit auch die Aufgabe, dieses Gut zu verwalten, seine Nutzung zu regeln, zu kontrollieren und die Gewässer umfassend zu schützen. An Domanial- bzw. Fließgewässern gilt beiderseits der Ufer für Bauwerke und Baumaßnahmen ein Bannstreifen von zehn Metern, für Ablagerungen gelten fünf Meter, für das Anpflanzen von mehrjährigen Kulturen samt Strukturen gelten vier Meter. Alle Maßnahmen, die in diesem Bereich gesetzt werden – gemessen von der Uferoberkante oder vom Böschungsfuß –, müssen dem Landesamt für Öffentliches Wassergut zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. 

In der Praxis stoßen die Techniker bei Ortsbegehungen immer wieder auf Ablagerungen innerhalb des Bannstreifens. Für Materialablagerungen gilt ein Mindestabstand von fünf Metern zum Gewässer. Für Pflanzungen – etwa Bäume, Hecken oder Sträucher samt Stützgerüsten und Verankerungen – schreibt das Königliche Dekret aus dem Jahr 1904 einen Mindestabstand von vier Metern vor. Die Bannstreifen entlang von Bächen und Flüssen sind grundsätzlich frei zu halten. Nur wenn die entsprechenden Vorschriften streng eingehalten werden, können bei Hochwasser rasch und effizient Maßnahmen gesetzt und notwendige Instandhaltungsarbeiten umgesetzt werden, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Nur wenn Dämme und Böschungen frei zugänglich sind, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zivilschutzes, die Technikerinnen und Techniker der Wildbachverbauung, die Berufsfeuerwehr sowie die freiwilligen Feuerwehren bei Hochwasserereignissen schnell eingreifen und Schäden an Infrastrukturen und Kulturgütern möglichst gering halten.
Informationen erteilt das Landesamt für Öffentliches Wassergut unter der E-Mail-Adresse oeffentliches.wassergut@provinz.bz.it oder der Telefonnummer 0471 414500.  

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