Arbeitslosengeld jetzt beantragen

Bei Saisonende gilt es, rechtzeitig um das Arbeitslosengeld „NASpI“ anzusuchen. Die entsprechende Meldung ist innerhalb von sieben Tagen fällig.

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Arbeitslosengeld Naspl

Arbeitnehmer, die unfreiwillig ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Vertrag wegen Saison­ende ausläuft, können über das Patronat ENAPA des Südtiroler Bauernbundes den Antrag für das Arbeitslosengeld „NASpI“ (nuova assicurazione sociale per l’impiego) stellen. Auch die unbefristet beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeiter der Genossenschaften und ihrer Vereinigungen, die landwirtschaftliche und tierzüchterische Erzeugnisse verarbeiten, bearbeiten und vermarkten, sind anspruchsberechtigt. Das Arbeitslosengeld „NASpI“ wird gewährt, wenn die Eintragung in das Arbeitslosenverzeichnis beim Arbeitsamt vorliegt und der/die Betreffende in den letzten vier Jahren mindesten 13 Beitragswochen gearbeitet hat. Das Gesuch um Arbeitslosengeld ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Innerhalb dieser Zeit muss der Arbeitnehmer das Gesuch um Arbeitslosengeld über das Patronat einreichen und sich anschließend in die Arbeitsvermittlungslisten beim zuständigen Arbeitsamt eintragen lassen. Bei Meldungen zwischen dem achten und dem 68. Tag nach Arbeitsbeendigung verzögert sich der Beginn der Arbeitslosenunterstützung. Nach dem 68. Tag kann nicht mehr um das „NASpI“ angesucht werden.
Das Arbeitslosengeld wird für einen Zeitraum von maximal der Hälfte der versicherten Wochen der vergangenen vier Jahre gewährt. Davon werden jene Zeiten abgezogen, für welche bereits das Arbeitslosengeld bezogen wurde. Ein monatlicher Betrag von höchstens ca. 1.550 Euro wird gewährt, ab dem sechsten Monat werden monatlich drei Prozent vom Arbeitslosengeld abgezogen. Für all jene, die bei Antragstellung 55 Jahre alt sind, greift die monatliche Reduzierung erst ab dem achten Monat.
Für nähere Informationen und Antragstellung kann sich jeder Bürger kostenlos an die Mitarbeiter des Bauernbund-Patronates ENAPA in den jeweiligen Bezirksbüros wenden. Weitere Informationen gibt es darüber hinaus auch im Internet unter der Adresse www.sbb.it/patronat.

Restriktive Regelung bei Selbstkündigung

Falls in den letzten zwölf Monaten eine Selbstkündigung eingereicht wurde, müssen auch bei anschließender unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. aufgrund Saisonende) mindestens 13 Wochen gearbeitet werden, um das Arbeitslosengeld „NASpI“ beziehen zu können. Zu dieser Sonderregelung hier einige anschauliche Beispiele:

  • A. reicht die Selbstkündigung ein, arbeitete anschließend fünf Wochen im Gastgewerbe, dann läuft der Vertrag aus (Saisonende). A. kann in diesem konkreten Fall keinen Antrag um Arbeitslosengeld stellen, da nach der freiwilligen Kündigung nicht mindestens 13 Wochen gearbeitet wurde bzw. nicht zwölf Monate seitdem vergangen sind.
  • B. reicht die Selbstkündigung ein, arbeitete anschließend 14 Wochen im Gastgewerbe, dann läuft der Vertrag aus (Saisonende). Es kann ein Antrag um Arbeitslosengeld gestellt werden, da nach der freiwilligen Kündigung mindestens 13 Wochen gearbeitet wurde.
  • C. wird vom Arbeitgeber entlassen, arbeitete anschließend fünf Wochen im Gastgewerbe, dann läuft der Vertrag aus (Saisonende). Es kann ein Antrag um Arbeitslosengeld gestellt werden, da keine Selbstkündigung in den letzten zwölf Monaten eingereicht wurde.

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