Neuerungen in der Raumordnung
Kürzlich hat der Südtiroler Landtag einige Anpassungen am Landesgesetz für Raum und Landschaft beschlossen. Neben Verfahrensvereinfachungen und -anpassungen betreffen einige Änderungen auch die Landwirtschaft.
Die Änderungsvorschläge wurden vom Südtiroler Gemeindenverband in Zusammenarbeit mit der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung schon seit längerer Zeit initiiert und forciert. Viele Änderungen betreffen Anpassungen und Änderungen an Verfahren sowie u. a. die Aufhebung der Frist für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms (ursprünglich 30.6.2022).
Unterirdisches Bauen
Ins Gesetz eingefügt wurde ein Passus, der nun endlich das unterirdische Bauen von privaten Räumlichkeiten (z. B. Keller, Abstellräume, Garagen, Schwimmbäder) in den Natur- und Agrargebieten ermöglichen soll: Die Errichtung unterirdischer Baumasse ist zulässig, sofern sie die überbaute Fläche des Gebäudes nicht überschreitet. Im Landwirtschaftsgebiet kann sich die unterirdische Baumasse zusätzlich zur Errichtung derselben auf der überbauten Fläche des Gebäudes auf eine anschließende zweimal so große Fläche ausdehnen.
Auch wurde vorgesehen, dass bei der Erweiterungsmöglichkeit auf 1000 Kubikmeter von Wohngebäuden, die nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, die Pflicht zur Bindung für Ansässige (frühere Konventionierung) nicht besteht, falls die zusätzliche Baumasse für die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit verwendet wird – unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Der Abbruch und Wiederaufbau samt möglicher Erweiterung solcher Gebäude kann nun auch in einer Entfernung von höchstens 40 Metern vom ursprünglichen Standort erfolgen. Im Wiedergewinnungsplan für historische Ortskerne (ehemalige A-Zonen) können künftig in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen zusätzliche Baurechte für einzelne Baulose geschaffen werden, womit eine Verdichtung bzw. Aufstockung von bestehenden Gebäuden ermöglicht werden soll.
Aussiedelung der Hofstelle
Ergänzt wurde der Absatz zur Aussiedelung der Hofstelle des geschlossenen Hofes oder von Wirtschaftsgebäuden: Diese ist künftig aus dem Mischgebiet (vorher aus dem gesamten Siedlungsgebiet) möglich, jedoch nun auch in eine angrenzende Gemeinde, wobei die zuständige Kommission der angrenzenden Gemeinde die Eignung des neuen Standorts bewerten muss.
Nachträgliche Genehmigung
Eine längst überfällige Änderung betrifft die Ausstellung der landschaftlichen Genehmigung für Maßnahmen, die ohne landschaftsrechtliche Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden und die zur Schaffung von neuen Nutzflächen und Baumassen oder zur Vergrößerung von rechtmäßig errichteten Nutzflächen und Baumassen geführt haben. Diese kann künftig beantragt werden, wenn von der Maßnahme keine gesetzlich geschützten Gebiete (u. a. Berggebiete über 1600 m Meereshöhe, Forst- und Waldgebiete, Nationalpark, Naturparke und Naturschutzgebiete) oder besonderen Schutzmaßnahmen unterliegende Natur- und Agrargebiete beeinträchtigt werden. Für die nachträgliche Genehmigung werden die vorgesehenen Geldbußen verhängt.
Anpassung an hinterlegte Pläne
Auch die Anpassung der bei der Gemeinde hinterlegten Immobilienpläne an den Ist-Stand wurde neu geregelt. Voraussetzung dafür ist nun, dass die Nicht-Übereinstimmung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestand und zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Immobilie diese genehmigungsfähig war. Der Nachweis kann nun auch mit historischen Katastermeldungen erfolgen. Die Anpassung erfolgt mit Baugenehmigung, wobei die geschuldeten Eingriffsgebühren zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung neu berechnet werden.
Neuerungen bei Bautoleranzen
Neuerungen gibt es auch im Bereich der Bautoleranzen: Keine bauliche Rechtsverletzung bilden die Nichteinhaltung der Höhe, Abstände, Baumasse und anderer Parameter von einzelnen Immobilieneinheiten bis zu zwei Prozent in Bezug auf die im Baurechtstitel vorgesehenen Maße, ohne Bezug auf ein Bestandsdatum (vorher 1. Juli 2020).
Den ganzen Bericht finden Sie ab Freitag in der Ausgabe 11 des „Südtiroler Landwirt“ vom 9. Juni ab Seite 33, online auf „meinSBB“ oder in der „Südtiroler Landwirt“-App.