Alpungssaison bringt Neuerungen
Der Landestierärztliche Dienst hat die sanitären Vorschriften für die Almsaison 2026 bekannt gegeben. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Blauzungenkrankheit, die Meldung der Tierverbringungen und die grenzüberschreitende Alpung.
Die wichtigste Neuerung betrifft die Blauzungenkrankheit. Die Provinz Bozen hat den Status als BTV-freies Gebiet verloren. Deshalb entfällt die bisherige Impfpflicht für Tiere, die in nicht BTV-freie Gebiete verbracht werden. Für Rinder, Schafe und Ziegen, die grenzüberschreitend gealpt werden, bleibt aber eine Schutzpflicht bestehen: Sie müssen 14 Tage vor dem Almauftrieb und 14 Tage vor der Rückkehr in den Heimbetrieb mit Insektiziden oder Repellentien geschützt werden. Neu ist auch die Meldung der Tierverbringungen. Alle Verbringungen von und zur Alm müssen über das Portal „VetInfo“ in der nationalen Datenbank BDN erfasst werden. Dazu ist das Begleitdokument fristgerecht auszufüllen (siehe Broschüre).
Neue Vereinbarung für Almen im Ausland
Für die grenzüberschreitende Alpung nach Österreich und in die Schweiz gilt heuer erstmals die AWVV-Vereinbarung zwischen den italienischen, österreichischen und schweizerischen Veterinärbehörden. Für Almen, die in der offiziellen Liste aufscheinen, erfolgt die Registrierung ebenfalls über VetInfo. Die jeweils aktuelle Version der Liste ist online unter https://tinyurl.com/almliste26 abrufbar. Das Begleitdokument muss vom Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes validiert werden. Zusätzlich muss der Unternehmer mindestens 30 Tage vor der Verbringung die Genehmigung beantragen und die vorgesehenen Unterlagen bereithalten. Für ausländische Almen, die nicht in der Liste der zugelassenen Almen stehen, braucht es weiterhin sowohl für den Auftrieb als auch für die Rückkehr eine TRACES-Gesundheitsbescheinigung. Die entsprechenden Unterlagen sind unter https://tinyurl.com/unterlagen-alpung abrufbar. Im Übrigen gelten weitgehend die bisherigen Bestimmungen. Für die Passeirer Gebirgsziege bleibt die bekannte Ausnahmeregelung bei der Kennzeichnung aufrecht. Bei Schafen dürfen aus Betrieben in Südtirol nur männliche Tiere aufgetrieben werden, die in Bezug auf Scrapie genotypisiert wurden und das VRQ-Allel nicht aufweisen. Neu ist eine Ausnahme für Tiere, die im Frühjahr 2026 geboren wurden: Sie müssen bei der ersten Gelegenheit, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr in den Herkunftsbetrieb, getestet werden.
Sanitäre Exklaven bleiben bestehen
Auch die Praxis der sanitären Enklaven bleibt bestehen. Almen in anderen italienischen Provinzen können weiterhin als sanitäre Enklaven anerkannt werden, wenn sie ausschließlich für Rinder aus der Provinz Bozen bestimmt sind und jeden direkten Kontakt mit Rindern anderer Almen ausschließen. Der Antrag muss mindestens 15 Tage vor dem Almauftrieb gestellt werden. Auf solchen Almen entfallen für Rinder die Untersuchungen auf BVD und ParaTBC. Die Verbringungen müssen direkt vom und zum Herkunftsbetrieb erfolgen. Rinder von Almen, die keine sanitären Enklaven sind, müssen frühestens sieben Tage nach der Rückkehr auf BVD getestet werden. Bis zum Ergebnis sind sie vom Stallbestand zu trennen und dürfen nur zum Schlachthof verbracht werden. Für das Trentino bleibt der ParaTBC-Test für Rinder über 24 Monate im laufenden Jahr Pflicht, außer bei sanitären Enklaven. Für Almen in Venetien gelten zusätzlich die Vorschriften zur IBR/IPV-Prophylaxe. Tiere dürfen unter bestimmten Bedingungen dennoch zurückkehren, wenn sie nach der Rückkehr serologisch untersucht und bis zum Ergebnis getrennt gehalten werden. Zuständig ist jeweils die örtlich zuständige Veterinärbehörde.